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BB.2018.169

Bundesstrafgericht · 2019-12-12 · Deutsch CH

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO). Rückzug (Art. 386 Abs. 2 StPO).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 4);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr angesichts des Verfahrensstandes und der ergangenen prozessleitenden Beschlüsse bezüglich der Sistierung bzw. deren Verlänge- rung auf Fr. 1’000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--; die Bundesstrafgerichts- kasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.- zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwer- deführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 12. Dezember 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Philip Bärtschi, Beschwerdegegner

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO); Rückzug (Art. 386 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2018.169

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das gegen B. geführte Strafver- fahren Nr. SV.14.1090 wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung und der Störung des öffentlichen Verkehrs mit Verfügung vom 29. August 2018 ein- stellte (act. 1.2);

- A. dagegen mit Eingabe vom 17. September 2018 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1);

- während die BA auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtete, B. sich mit Schreiben vom 14. November 2018 vernehmen liess und die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 11);

- A. mit Eingabe vom 15. Dezember 2018 replizierte (act. 15);

- dem Antrag von A. vom 24. Januar 2019 betreffend die Sistierung des Be- schwerdeverfahrens bis zum 28. Februar 2019 mit Beschluss vom 5. Februar 2019 stattgegeben wurde (act. 20, 29);

- die Sistierung gestützt auf den Antrag von A. infolge laufender Vergleichs- verhandlungen zuletzt am 13. November 2019 bis zum 31. Dezember 2019 verlängert wurde (act. 53);

- A. mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 den Rückzug der von ihm erho- benen Beschwerde erklärte (act. 54).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- mit der Beschwerde unter anderem Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden können (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO);

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- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergän- zungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- infolge einer gütlichen Einigung mit der Haftpflichtversicherung des Beschul- digten der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 11. Dezember 2019 den Rückzug der erhobenen Beschwerde erklärte (act. 54);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 4);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr angesichts des Verfahrensstandes und der ergangenen prozessleitenden Beschlüsse bezüglich der Sistierung bzw. deren Verlänge- rung auf Fr. 1’000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--; die Bundesstrafgerichts- kasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwer- deführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 12. Dezember 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Christa Rempfler - Rechtsanwalt Philip Bärtschi (unter Beilage einer Kopie von act. 54) - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 54)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.