Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt ein Strafverfahren (SV.16.1896) gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amts- träger (Art. 322septies StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), evtl. der Veruntreuung (Art. 138 StGB).
B. Die BA erliess am 22. Dezember 2016 mit "Auskunft, Edition, Kontosperre und Mitteilungsverbot" betitelte Verfügungen, mit der namentlich folgende Konten von A. gesperrt wurden (BB.2017.2-6 act. 1.1):
Nr. 1 bei der Bank B.;
Nr. 2 bei der Bank B.;
Nr. 3 bei der Bank B.; Nr. 4 bei der Bank C.; Nr. 5 bei der Bank D.; Nr. 6 bei Bank E.;
Nr. 7 bei Bank E.;
Nr. 8 bei Bank E.; Nr. 9 bei Bank F.
C. Gegen diese Kontosperren liess A. am 5. Januar 2017 Beschwerden führen (act. 1 Verfahren BB.2017.2-6). Die Beschwerden beantragen im Haupt- punkt, die im Verfahren SV.16.1896 ergangenen Kontosperren seien aufzu- heben (act. 1 S. 14).
Die Beschwerdeantworten der BA vom 3. Februar 2017 (BB.2017.2-6 act. 6) beantragen, die Beschwerden seien abzuweisen. Die Repliken vom 23. Feb- ruar 2017 (BB.2017.2-6 act. 12) halten an den gestellten Anträgen fest. Sie wurden der BA am 27. Februar 2017 zur Kenntnis zugestellt (BB.2017.2-6 act. 13).
- 3 -
D. Am 9. März 2017 hob die BA die Kontensperren teilweise auf. Dabei gab sie folgende Konten frei (BB.2017.2-6 act. 14.1, 14.2, 14.3, 14.4):
Nr. 1 bei der Bank B.;
Nr. 2 bei der Bank B.;
Nr. 4 bei der Bank C.; Nr. 5 bei der Bank D.; Nr. 7 bei Bank E.
E. Mit Eingabe vom 10. März 2017 stellt der Beschwerdeführer zunächst fest, dass die Beschwerden nach den Freigaben der BA zum überwiegenden Teil gegenstandslos geworden seien. Er zieht, als Ergebnis seiner Darlegungen, die Beschwerden BB.2017.2-6 zurück. Bezüglich Kosten seien den Parteien keine Kosten aufzuerlegen. Subsidiär beantrage er, und dies in Übereinstim- mung mit der BA, dass zwei Drittel der Staatskasse und ein Drittel dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen seien (BB.2017.2-6 act. 14). Auf Nachfrage vom 13. März 2017 präzisierte er am 15. März 2017, auf eine Prozessent- schädigung zu verzichten (BB.2017.2-6 act. 15, 16).
Die Eingaben des Beschwerdeführers wurden der BA zur Kenntnis zugestellt (BB.2017.2-6 act. 15, 17: 13. und 16. März 2017).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeverfahren BB.2017.2-6 haben die gleichen Parteien und den gleichen Verfahrensgegenstand. Sie unterscheiden sich nur durch die be- schlagnahmten Vermögenswerte und sind, wie auch von den Parteien über- einstimmend beantragt (BB.2017.2-6 act. 6 S. 2 Ziff. 2; act. 4 S. 1), zu verei- nen.
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E. 2.1 Beschwerdevoraussetzung ist, dass ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides besteht (Art. 382 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, Berner Diss., Zürich/ St. Gallen 2011, S. 100 N. 232, S. 109 N. 259). Soweit die BA die Kontosperren am 9. März 2017 aufgehoben hat (act. 14.1), fehlt es der Beschwerde an einem Anfechtungsobjekt und dem Beschwerdeführer an einer Beschwer: Das Verfahren ist insoweit gegen- standslos geworden und entsprechend von der Geschäftskontrolle als erle- digt abzuschreiben.
E. 2.2 Für den übrigen Verfahrensteil hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen (act. 14). Diesbezüglich ist die Beschwerde zufolge Rück- zugs abzuschreiben.
E. 3.1 In der StPO fehlt eine gesetzliche Grundlage, um bei einvernehmlichen Ver- fahrenserledigungen von Gerichtskosten Umgang zu nehmen. Dies wäre al- lenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten- pflichtigen Person möglich (Art. 425 StPO; DOMEISEN, Basler Kommentar,
2. Aufl., 2014, N. 3 zu Art. 425 StPO), was vorliegend ausscheidet.
E. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer ein Drittel der Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die volle Gerichtsge- bühr wäre auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Dem Beschwerdeführer ist somit eine entspre- chend (auf einen Drittel) reduzierte Gebühr von Fr. 200.-- aufzuerlegen.
Vom Verzicht auf eine Prozessentschädigung ist Vormerk zu nehmen.
- 5 -
Dispositiv
- Die Verfahren BB.2017.2, BB.2017.3, BB.2017.4, BB.2017.5 und BB.2017.6 werden vereinigt.
- Soweit nicht gegenstandslos geworden, wird das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Vom Verzicht auf eine Prozessentschädigung wird Vormerk genommen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. März 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwälte Laurent Moreillon und Miriam Mazou,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.2-6
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt ein Strafverfahren (SV.16.1896) gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amts- träger (Art. 322septies StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), evtl. der Veruntreuung (Art. 138 StGB).
B. Die BA erliess am 22. Dezember 2016 mit "Auskunft, Edition, Kontosperre und Mitteilungsverbot" betitelte Verfügungen, mit der namentlich folgende Konten von A. gesperrt wurden (BB.2017.2-6 act. 1.1):
Nr. 1 bei der Bank B.;
Nr. 2 bei der Bank B.;
Nr. 3 bei der Bank B.; Nr. 4 bei der Bank C.; Nr. 5 bei der Bank D.; Nr. 6 bei Bank E.;
Nr. 7 bei Bank E.;
Nr. 8 bei Bank E.; Nr. 9 bei Bank F.
C. Gegen diese Kontosperren liess A. am 5. Januar 2017 Beschwerden führen (act. 1 Verfahren BB.2017.2-6). Die Beschwerden beantragen im Haupt- punkt, die im Verfahren SV.16.1896 ergangenen Kontosperren seien aufzu- heben (act. 1 S. 14).
Die Beschwerdeantworten der BA vom 3. Februar 2017 (BB.2017.2-6 act. 6) beantragen, die Beschwerden seien abzuweisen. Die Repliken vom 23. Feb- ruar 2017 (BB.2017.2-6 act. 12) halten an den gestellten Anträgen fest. Sie wurden der BA am 27. Februar 2017 zur Kenntnis zugestellt (BB.2017.2-6 act. 13).
- 3 -
D. Am 9. März 2017 hob die BA die Kontensperren teilweise auf. Dabei gab sie folgende Konten frei (BB.2017.2-6 act. 14.1, 14.2, 14.3, 14.4):
Nr. 1 bei der Bank B.;
Nr. 2 bei der Bank B.;
Nr. 4 bei der Bank C.; Nr. 5 bei der Bank D.; Nr. 7 bei Bank E.
E. Mit Eingabe vom 10. März 2017 stellt der Beschwerdeführer zunächst fest, dass die Beschwerden nach den Freigaben der BA zum überwiegenden Teil gegenstandslos geworden seien. Er zieht, als Ergebnis seiner Darlegungen, die Beschwerden BB.2017.2-6 zurück. Bezüglich Kosten seien den Parteien keine Kosten aufzuerlegen. Subsidiär beantrage er, und dies in Übereinstim- mung mit der BA, dass zwei Drittel der Staatskasse und ein Drittel dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen seien (BB.2017.2-6 act. 14). Auf Nachfrage vom 13. März 2017 präzisierte er am 15. März 2017, auf eine Prozessent- schädigung zu verzichten (BB.2017.2-6 act. 15, 16).
Die Eingaben des Beschwerdeführers wurden der BA zur Kenntnis zugestellt (BB.2017.2-6 act. 15, 17: 13. und 16. März 2017).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeverfahren BB.2017.2-6 haben die gleichen Parteien und den gleichen Verfahrensgegenstand. Sie unterscheiden sich nur durch die be- schlagnahmten Vermögenswerte und sind, wie auch von den Parteien über- einstimmend beantragt (BB.2017.2-6 act. 6 S. 2 Ziff. 2; act. 4 S. 1), zu verei- nen.
- 4 -
2.
2.1 Beschwerdevoraussetzung ist, dass ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides besteht (Art. 382 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, Berner Diss., Zürich/ St. Gallen 2011, S. 100 N. 232, S. 109 N. 259). Soweit die BA die Kontosperren am 9. März 2017 aufgehoben hat (act. 14.1), fehlt es der Beschwerde an einem Anfechtungsobjekt und dem Beschwerdeführer an einer Beschwer: Das Verfahren ist insoweit gegen- standslos geworden und entsprechend von der Geschäftskontrolle als erle- digt abzuschreiben.
2.2 Für den übrigen Verfahrensteil hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen (act. 14). Diesbezüglich ist die Beschwerde zufolge Rück- zugs abzuschreiben.
3.
3.1 In der StPO fehlt eine gesetzliche Grundlage, um bei einvernehmlichen Ver- fahrenserledigungen von Gerichtskosten Umgang zu nehmen. Dies wäre al- lenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten- pflichtigen Person möglich (Art. 425 StPO; DOMEISEN, Basler Kommentar,
2. Aufl., 2014, N. 3 zu Art. 425 StPO), was vorliegend ausscheidet.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer ein Drittel der Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die volle Gerichtsge- bühr wäre auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Dem Beschwerdeführer ist somit eine entspre- chend (auf einen Drittel) reduzierte Gebühr von Fr. 200.-- aufzuerlegen.
Vom Verzicht auf eine Prozessentschädigung ist Vormerk zu nehmen.
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren BB.2017.2, BB.2017.3, BB.2017.4, BB.2017.5 und BB.2017.6 werden vereinigt.
2. Soweit nicht gegenstandslos geworden, wird das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Vom Verzicht auf eine Prozessentschädigung wird Vormerk genommen.
Bellinzona, 21. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Laurent Moreillon und Miriam Mazou - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).