Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 2. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwältin Laura Quiblier,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.177
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB führt;
- sie im Rahmen dieser Untersuchung die Kontoverbindung Nr. 1 bei der Bank B. SA, lautend auf die A. Limited, im Betrag von umgerechnet Fr. 120'963.– mit Beschlag belegte;
- dagegen bei der Beschwerdekammer eine Beschwerde hängig ist;
- die BA die Bank B. SA am 14. September 2017 wie folgt anwies (act. 1.1):
"1. Von der Kontoverbindung Nr. 1 (lautend auf die A. Limited) ist ein Betrag von umge- rechnet CHF 120'963.00 auf die Kontoverbindung Nr. 2 (lautend auf die A. Limited) zu überweisen.
2. Die Kontoverbindung 2 ist gleichzeitig mit Eingang des Transfers gemäss Ziff. 1 vor- stehend zu sperren. Die sich nach Eingang des Transfers gemäss Ziff. 1 vorstehend darauf befindlichen Vermögenswerte (umgerechnet CHF 120'963.00) werden beschlag- nahmt.
3. Nach Abschluss des Transfers gemäss Ziff. 1 vorstehend und der Beschlagnahme gemäss Ziff. 2 vorstehend wird die Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 1 (lautend auf die A. Limited) aufgehoben.
4. Mit Ausnahme der vorstehenden Ziffern 1 bis 3 bleiben die Verfügungen der Bundes- anwaltschaft zur Beschlagnahme der Bankverbindungen bei der Bank B. SA in Kraft."
- die A. Limited, vertreten durch Rechtsanwältin Laura Quiblier, hiergegen mit Beschwerde vom 27. September 2017 an die Beschwerdekammer gelangt mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1):
"1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 14. September 2017 im Verfahren SV.17.1069 sei aufzuheben, soweit darin die Beschlagnahmung bei der Bank B. SA auf- rechterhalten wird und insbesondere die Beschlagnahmung der Kontoverbindung Nr. 2 (lautend auf die Beschwerdeführerin) verfügt wird.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO); durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten, die in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden, die zur Wahrung ihrer Interessen er- forderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. f StPO);
- die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei durch die angefochtene Ver- fügung in exakt gleicher Weise und in exakt gleichem Ausmasse in ihren Rechten betroffen und entsprechend beschwert, wie sie dies durch die Sperre der Kontoverbindung Nr. 1 gewesen sei und (noch) sei (act. 1 N. 9);
- dem entgegenzuhalten ist, dass die Kontosperre eine Forderungsbeschlag- nahme darstellt (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 266 StPO N. 15; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlag- nahme, Habil. Zürich/Basel/Genf 2011, S. 94, S. 186; vgl. TPF 2015 76 E. 1.4.2); in diesem Zusammenhang die Kontoinformation der Individualisie- rung und Erhältlichmachung der beschlagnahmten Forderung dient;
- die angefochtene Verfügung lediglich einen Wechsel der Kontoinformation zur Folge hat, sie an der Beschlagnahme indes materiell nichts ändert;
- über die Frage, ob die Beschlagnahme berechtigt sei, im Rahmen des be- reits hängigen Beschwerdeverfahrens zu befinden ist;
- mithin die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung offensicht- lich nicht beschwert ist, weshalb auf die Beschwerde ohne Durchführung ei- nes Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contra- rio);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
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Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 2. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Laura Quiblier - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).