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BB.2017.154

Bundesstrafgericht · 2017-10-18 · Deutsch CH

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 7 Juni 2017, E. 3.2 m.w.H.);

- der Gesuchsteller am 28. April 2017 erst verlangte, die kantonale Beschwer- deinstanz habe in den Ausstand zu treten;

- dieses Gesuch nicht durch das Bundesstrafgericht, sondern durch das kan- tonale Berufungsgericht zu beurteilen sein wird;

- der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 4. September 2017 festhielt, er lehne auch das Berufungsgericht als Ganzes ab (act. 1);

- der Gesuchsteller offenbar verkennt, dass das Berufungsgericht sich vorlie- gend nur mit der Frage nach dem Ausstand der Beschwerdeinstanz im Be- schwerdeverfahren wird auseinandersetzen müssen, womit die von ihm an- geführten Ausstandsgründe vorliegend ohne jede Relevanz sind;

- er zwar das Berufungsgericht als Ganzes ablehnt, er jedoch gegen dessen einzelnen Mitglieder keinerlei Befangenheitsgründe hinsichtlich des vom Be- rufungsgericht zu führenden Ausstandsverfahrens geltend macht;

- auf das Gesuch nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 18. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat Christian Kummerer,

Gesuchsteller

gegen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2017.154

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwältin B. und der Gerichtspräsident C. zwischen dem 10. März 2015 und Ende 2016 gegen A. insgesamt zwölf Strafanzeigen wegen des Verdachts der Verleumdung, der Rassendiskriminierung, der falschen An- schuldigung und der versuchten Nötigung erhoben (vgl. BES.2017.21, act. 2, S. 2);

- die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingesetzte a.o. Staatsanwältin am 10. Februar 2017 verfügte, das diesbezügliche Strafverfahren gegen A. werde eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen (BES.2017.21, act. 2);

- B. und C. beim Appellationsgericht Basel-Stadt gegen diese Verfügung Be- schwerde erhoben (BES.2017.21, act. 1; BES.2017.22, act. 2);

- A. im Rahmen dieser Beschwerdeverfahren am 28. April 2017 den Verfah- rensantrag stellte, die Beschwerdeverfahren seien an ein ausserkantonales zweitinstanzliches Gericht zu überweisen (BES.2017.21, act. 5);

- er diesen Antrag in erster Linie damit begründet, das Appellationsgericht Basel-Stadt habe sich bereits mit der Berufungsangelegenheit A. (SB 2015 52) beschäftigt, wobei es in jenem Verfahren um ähnliche Sach- verhalte gegangen sei (BES.2017.21, act. 5, S. 3);

- A. am 11. August 2017 offenbar gebeten wurde, dem Appellationsgericht bis

4. September 2017 mitzuteilen, ob er lediglich den instruierenden Beschwer- derichter oder das Appellationsgericht Basel-Stadt insgesamt ablehne (vgl. Protokoll im Verfahren BES.2017.21, S. 2; Protokoll im Verfahren BES.2017.22, S. 3);

- A. diesbezüglich am 4. September 2017 mitteilte, das Appellationsgericht Basel-Stadt insgesamt abzulehnen, da sich dieses – materiell gesehen – be- reits mit der Angelegenheit im Rahmen der Berufung von A. befasst habe (act. 1 und 2);

- das Appellationsgericht Basel-Stadt am 6. September 2017 die Akten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO übermittelte (act. 1.1 und 2.1);

- das Appellationsgericht Basel-Stadt der Beschwerdekammer auf entspre- chende Aufforderung hin am 15. September 2017 seine Stellungnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO zugehen liess und hierbei beantragt, auf das

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Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten, eventuell sei dieses abzuweisen (act. 4);

- A. mit Replik vom 28. September 2017 um Gutheissung des Ausstandsbe- gehrens ersucht (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Berufungsgericht über Ausstandsgesuche einer Partei zu entscheiden hat, wenn die Beschwerdeinstanz betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig ist zum Ent- scheid über Ausstandsgesuche, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 StPO geltend gemacht wird und das gesamte Berufungsgericht (eines Kan- tons) betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- das Appellationsgericht Basel-Stadt sowohl die Funktion der Beschwer- deinstanz gemäss Art. 13 lit. c StPO als auch des Berufungsgerichts gemäss Art. 13 lit. d StPO wahrnimmt (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1, § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 [Gerichtsor- ganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100]);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts daher zur Behandlung des vorliegenden Ausstandsgesuchs nur zuständig ist, soweit es sich gegen das Appellationsgericht Basel-Stadt in seiner Funktion als Berufungsgericht rich- tet, welches seinerseits über das Ausstandsgesuch gegen die (kantonale) Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat;

- die den Ausstand begründenden Tatsachen im Rahmen eines Ausstandsge- suchs glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO) und der Entscheid ohne weiteres Beweisverfahren zu ergehen hat (Art. 59 Abs. 1 StPO);

- eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen als den in Art. 56 lit. a bis e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechts- beistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO);

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- pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes grund- sätzlich nicht zulässig sind, sich diese auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen haben;

- ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen daher in der Regel nur entgegengenommen werden kann, wenn darin Befangenheits- gründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden (vgl. hierzu zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom

7. Juni 2017, E. 3.2 m.w.H.);

- der Gesuchsteller am 28. April 2017 erst verlangte, die kantonale Beschwer- deinstanz habe in den Ausstand zu treten;

- dieses Gesuch nicht durch das Bundesstrafgericht, sondern durch das kan- tonale Berufungsgericht zu beurteilen sein wird;

- der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 4. September 2017 festhielt, er lehne auch das Berufungsgericht als Ganzes ab (act. 1);

- der Gesuchsteller offenbar verkennt, dass das Berufungsgericht sich vorlie- gend nur mit der Frage nach dem Ausstand der Beschwerdeinstanz im Be- schwerdeverfahren wird auseinandersetzen müssen, womit die von ihm an- geführten Ausstandsgründe vorliegend ohne jede Relevanz sind;

- er zwar das Berufungsgericht als Ganzes ablehnt, er jedoch gegen dessen einzelnen Mitglieder keinerlei Befangenheitsgründe hinsichtlich des vom Be- rufungsgericht zu führenden Ausstandsverfahrens geltend macht;

- auf das Gesuch nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 19. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Christian Kummerer - Appellationsgericht Basel-Stadt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.