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BB.2017.137

Bundesstrafgericht · 2017-10-26 · Deutsch CH

Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren mit der Verfahrensnummer EAII.04.0277 wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, eventu- ell der Veruntreuung sowie der Geldwäscherei (act. 3.7). Das Verfahren wurde in der Folge mehrfach auf weitere Personen bzw. A. betreffend auf weitere Sachverhaltsbereiche bzw. Straftatbestände ausgedehnt (vgl. act. 3.8 – 3.11).

B. Im Rahmen dieses Verfahrens ernannte die Bundesanwaltschaft mit Verfü- gung vom 5. September 2012 Rechtsanwalt B. (nachfolgend «RA B.») zum amtlichen Verteidiger von A. Im Rahmen dieser Verfügung hielt die Bundes- anwaltschaft fest, dass sich das Mandat von RA B. auf die Überprüfung der Rechtskonformität der Verfahrensführung durch die Verfahrensleitung be- schränke, sollte A. die Zusammenarbeit mit RA B. verweigern. Ein allfälliges obstruktives, auf die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses abzie- lendes Verhalten von A. gegen RA B. stelle keinen Entlassungsgrund aus dem amtlichen Mandat dar (act. 3.13). Die von A. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit Beschluss vom 25. September 2012 abgewiesen (act. 3.14).

C. Am 9. Oktober 2015 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 3.15):

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A. wegen gewerbsmässigen Betrugs und qualifi- zierter Geldwäscherei im Sachverhaltsbereich «Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei im Umfeld der Gruppe C. wird unter der bisherigen Verfahrensnummer EAII.04.0277 fortge- führt und zur Anklage gebracht.

2. Das Verfahren betreffend die verbleibenden – bisher unerledigten – Vorwürfe gegen den Beschuldigten A. wird im Sinne der Erwägungen vom Verfahren EAII.04.0277 abgetrennt und unter separater Verfahrensnummer SV.15.1349 fortgeführt.

3. Das Verfahren betreffend die verbleibenden – unter Verfahrensnummer EAII.04.0277 er- öffneten und bisher unerledigten – Vorwürfe gegen die Mitbeschuldigten und Unbekannt wird im Sinne der Erwägungen vom Verfahren EAII.04.0277 abgetrennt und unter separater Ver- fahrensnummer SV.15.1349 fortgeführt.

4. Die im Verfahren EAII.04.0277 verfügten Massnahmen dauern im Sinne der Erwägungen fort.

5. Die Akten des unter Verfahrensnummer EAII.04.0277 geführten (Stamm-)Verfahrens wer- den in elektronischer Form ins Verfahren SV.15.1349 beigezogen.

- 3 -

D. Im Rahmen des Verfahrens SV.15.1349 gelangte A. mit Eingabe vom

25. April 2016 an die Bundesanwaltschaft. Er stellte dabei u. a. den Antrag, dass Rechtsanwalt Daniel U. Walder (nachfolgend «RA Walder») in diesem Verfahren zu seinem amtlichen Verteidiger ernannt werde (act. 3.1, S. 6). Diesbezüglich teilte die Bundesanwaltschaft A. mit Schreiben vom 2. Mai 2016 Folgendes mit (act. 3.4):

Nachdem schliesslich die – rechtskräftige – Einsetzungsverfügung vom 5. September 2012 im Rahmen des ursprünglichen, alle Vorwürfe umfassenden Stammverfahrens EAII.04.0277 erlassen worden ist und der damit zum amtlichen Verteidiger eingesetzte RA B. seither nicht aus dieser Funktion entlassen worden ist, dauert die amtliche Verteidigung zwanglos fort. Damit sind Sie, sehr geehrter Herr A., nach Auffassung der Bundesanwaltschaft auch bezüg- lich der – lediglich intern-geschäftskontrollmässig – unter neuer Verfahrensnummer SV.15.1349 zum Abschluss zu führenden Teilvorwürfe aus dem ursprünglichen Stammver- fahren weiterhin gehörig durch den amtlichen Verteidiger B. verteidigt. (….)

E. Mit Eingabe vom 11. August 2017 gelangte nunmehr RA Walder an die Bun- desanwaltschaft und stellte namens und im Auftrag von A. den Antrag, im Verfahren SV.15.1349 sowie allfälliger weiterer gegen ihn noch geführten Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt zu werden (act. 3.5). Die Bun- desanwaltschaft teilte diesbezüglich am 16. August 2017 mit, sie sehe sich ausser Stande, auf die unangefochten gebliebene Ablehnung vom 2. Mai 2016 zurückzukommen (act. 1.1).

F. Dagegen liess A. am 4. September 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (act. 1):

1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. August 2017, Verfahrensnummer SV.15.1349, sei aufzuheben und der Unterzeichnete (RA Walder) per 11. August 2017 (Zeit- punkt der Gesuchseinreichung) als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzuset- zen;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfah- rens.

Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Septem- ber 2017, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten sei (act. 3). In seiner Replik vom 16. Oktober 2017 ersucht A. um Gutheissung seiner Beschwerdeanträge (act. 6). Die Replik wurde der Bun- desanwaltschaft am 17. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin verneint das Vorliegen eines gültigen Anfech- tungsobjekts, da sie am 16. August 2017 keinen Antrag auf Einsetzung von RA Walder als amtlichen Verteidiger abgelehnt, sondern die bereits am

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und damit Partei in der vorliegenden Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Er ist durch die abschlägige Antwort auf seinen Antrag auf Einsetzung von RA Walder als amtlicher Ver- teidiger beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt.

- 5 -

E. 2 Mai 2016 erfolgte Ablehnung nicht in Wiedererwägung gezogen habe (act. 3, Ziff. II.1.1, S. 2 f.). Auch Letzteres stellt jedoch eine – wenn auch in eingeschränktem Masse – anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar (vgl. hierzu GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 476).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, beim Verfahren SV.15.1349 handle es sich um ein neues Verfahren. Er habe sich in diesem Verfahren nicht im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StPO zur Wahl seines amtlichen Verteidigers äussern können, womit sein An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (vgl. act. 1, Rz. 10 und 21).

E. 2.2 Wie den Akten eindeutig entnommen werden kann, handelt es sich beim Verfahren SV.15.1349 nicht um ein neues Verfahren mit neuen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer, sondern lediglich um die separate Fortfüh- rung eines Teils des bisher unter der Verfahrensnummer EAII.04.0277 ge- führten Verfahrens. Das ergibt sich eindeutig aus der Verfügung vom 9. Ok- tober 2015 betreffend Verfahrenstrennung (act. 3.15). Zwar erging die Ein- setzung von RA B. zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am

E. 2.3 Will man den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. August 2017 in einen Antrag auf Wechsel des amtlichen Verteidigers umdeuten, so ist vorab an die oben erwähnten Modalitäten der Einsetzungsverfügung vom 5. Septem- ber 2012 zu erinnern (act. 3.13). Nach den im Vorfeld dieser Verfügung er- folgten mehrfachen Wechseln der amtlichen Verteidigung und der nunmehr über fünf Jahre andauernden amtlichen Verteidigung des Beschwerdefüh- rers durch RA B. ist zudem für die Annahme der Gründe, den amtlichen Ver- teidiger im jetzigen Stadium des Verfahrens gestützt auf Art. 134 Abs. 2

- 6 -

StPO auszuwechseln, grosse Zurückhaltung zu üben. Der Beschwerdefüh- rer vermag in seiner Beschwerdeschrift und in den Beilagen (insbesondere act. 1.3 und 1.4) nichts vorzubringen, wonach sich vorliegend ein Wechsel der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO aufdrängen würde.

3. Die Beschwerde erweist sich demnach in allen Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und

E. 5 September 2012 im Rahmen des Verfahrens EAII.04.0277. Entscheidend ist aber, dass er hiermit auch bereits mit der Verteidigung bezüglich der iden- tischen Vorwürfe, die nun Gegenstand des Verfahrens SV.15.1349 bilden, betraut worden ist. Unterstrichen wird diese Tatsache durch den Umstand, dass im Verfahren SV.15.1349 mit der Trennungsverfügung die Akten des bisher unter der Nummer EAII.04.0277 geführten Stammverfahrens beige- zogen wurden und die im Verfahren EAII.04.0277 verfügten Massnahmen auch im Verfahren SV.15.1349 fortdauern. Die vom Beschwerdeführer allein an den unterschiedlichen Verfahrensnummern aufgemachte Argumentation, wonach das Verfahren mit der neuen Verfahrensnummer eine neue Einset- zung eines amtlichen Verteidigers erforderlich mache, greift angesichts der Aktenlage eindeutig zu kurz. Wurde RA B. auch bezüglich des Verfahrens SV.15.1349 bereits als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einge- setzt, so ergab sich auch keinerlei Notwendigkeit, den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StPO anzuhören. Die Beschwerdegegnerin war somit auch nicht gehalten, auf ihre bereits am 2. Mai 2016 erfolgte Ableh- nung des Antrags des Beschwerdeführers auf Einsetzung von RA Walder zum amtlichen Verteidiger zurückzukommen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 7 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2017.137

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Sachverhalt:

A. Am 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren mit der Verfahrensnummer EAII.04.0277 wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, eventu- ell der Veruntreuung sowie der Geldwäscherei (act. 3.7). Das Verfahren wurde in der Folge mehrfach auf weitere Personen bzw. A. betreffend auf weitere Sachverhaltsbereiche bzw. Straftatbestände ausgedehnt (vgl. act. 3.8 – 3.11).

B. Im Rahmen dieses Verfahrens ernannte die Bundesanwaltschaft mit Verfü- gung vom 5. September 2012 Rechtsanwalt B. (nachfolgend «RA B.») zum amtlichen Verteidiger von A. Im Rahmen dieser Verfügung hielt die Bundes- anwaltschaft fest, dass sich das Mandat von RA B. auf die Überprüfung der Rechtskonformität der Verfahrensführung durch die Verfahrensleitung be- schränke, sollte A. die Zusammenarbeit mit RA B. verweigern. Ein allfälliges obstruktives, auf die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses abzie- lendes Verhalten von A. gegen RA B. stelle keinen Entlassungsgrund aus dem amtlichen Mandat dar (act. 3.13). Die von A. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit Beschluss vom 25. September 2012 abgewiesen (act. 3.14).

C. Am 9. Oktober 2015 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 3.15):

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A. wegen gewerbsmässigen Betrugs und qualifi- zierter Geldwäscherei im Sachverhaltsbereich «Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei im Umfeld der Gruppe C. wird unter der bisherigen Verfahrensnummer EAII.04.0277 fortge- führt und zur Anklage gebracht.

2. Das Verfahren betreffend die verbleibenden – bisher unerledigten – Vorwürfe gegen den Beschuldigten A. wird im Sinne der Erwägungen vom Verfahren EAII.04.0277 abgetrennt und unter separater Verfahrensnummer SV.15.1349 fortgeführt.

3. Das Verfahren betreffend die verbleibenden – unter Verfahrensnummer EAII.04.0277 er- öffneten und bisher unerledigten – Vorwürfe gegen die Mitbeschuldigten und Unbekannt wird im Sinne der Erwägungen vom Verfahren EAII.04.0277 abgetrennt und unter separater Ver- fahrensnummer SV.15.1349 fortgeführt.

4. Die im Verfahren EAII.04.0277 verfügten Massnahmen dauern im Sinne der Erwägungen fort.

5. Die Akten des unter Verfahrensnummer EAII.04.0277 geführten (Stamm-)Verfahrens wer- den in elektronischer Form ins Verfahren SV.15.1349 beigezogen.

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D. Im Rahmen des Verfahrens SV.15.1349 gelangte A. mit Eingabe vom

25. April 2016 an die Bundesanwaltschaft. Er stellte dabei u. a. den Antrag, dass Rechtsanwalt Daniel U. Walder (nachfolgend «RA Walder») in diesem Verfahren zu seinem amtlichen Verteidiger ernannt werde (act. 3.1, S. 6). Diesbezüglich teilte die Bundesanwaltschaft A. mit Schreiben vom 2. Mai 2016 Folgendes mit (act. 3.4):

Nachdem schliesslich die – rechtskräftige – Einsetzungsverfügung vom 5. September 2012 im Rahmen des ursprünglichen, alle Vorwürfe umfassenden Stammverfahrens EAII.04.0277 erlassen worden ist und der damit zum amtlichen Verteidiger eingesetzte RA B. seither nicht aus dieser Funktion entlassen worden ist, dauert die amtliche Verteidigung zwanglos fort. Damit sind Sie, sehr geehrter Herr A., nach Auffassung der Bundesanwaltschaft auch bezüg- lich der – lediglich intern-geschäftskontrollmässig – unter neuer Verfahrensnummer SV.15.1349 zum Abschluss zu führenden Teilvorwürfe aus dem ursprünglichen Stammver- fahren weiterhin gehörig durch den amtlichen Verteidiger B. verteidigt. (….)

E. Mit Eingabe vom 11. August 2017 gelangte nunmehr RA Walder an die Bun- desanwaltschaft und stellte namens und im Auftrag von A. den Antrag, im Verfahren SV.15.1349 sowie allfälliger weiterer gegen ihn noch geführten Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt zu werden (act. 3.5). Die Bun- desanwaltschaft teilte diesbezüglich am 16. August 2017 mit, sie sehe sich ausser Stande, auf die unangefochten gebliebene Ablehnung vom 2. Mai 2016 zurückzukommen (act. 1.1).

F. Dagegen liess A. am 4. September 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (act. 1):

1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. August 2017, Verfahrensnummer SV.15.1349, sei aufzuheben und der Unterzeichnete (RA Walder) per 11. August 2017 (Zeit- punkt der Gesuchseinreichung) als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzuset- zen;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfah- rens.

Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Septem- ber 2017, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten sei (act. 3). In seiner Replik vom 16. Oktober 2017 ersucht A. um Gutheissung seiner Beschwerdeanträge (act. 6). Die Replik wurde der Bun- desanwaltschaft am 17. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Beschwerdegegnerin verneint das Vorliegen eines gültigen Anfech- tungsobjekts, da sie am 16. August 2017 keinen Antrag auf Einsetzung von RA Walder als amtlichen Verteidiger abgelehnt, sondern die bereits am

2. Mai 2016 erfolgte Ablehnung nicht in Wiedererwägung gezogen habe (act. 3, Ziff. II.1.1, S. 2 f.). Auch Letzteres stellt jedoch eine – wenn auch in eingeschränktem Masse – anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar (vgl. hierzu GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 476).

1.3 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und damit Partei in der vorliegenden Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Er ist durch die abschlägige Antwort auf seinen Antrag auf Einsetzung von RA Walder als amtlicher Ver- teidiger beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt.

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2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, beim Verfahren SV.15.1349 handle es sich um ein neues Verfahren. Er habe sich in diesem Verfahren nicht im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StPO zur Wahl seines amtlichen Verteidigers äussern können, womit sein An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (vgl. act. 1, Rz. 10 und 21).

2.2 Wie den Akten eindeutig entnommen werden kann, handelt es sich beim Verfahren SV.15.1349 nicht um ein neues Verfahren mit neuen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer, sondern lediglich um die separate Fortfüh- rung eines Teils des bisher unter der Verfahrensnummer EAII.04.0277 ge- führten Verfahrens. Das ergibt sich eindeutig aus der Verfügung vom 9. Ok- tober 2015 betreffend Verfahrenstrennung (act. 3.15). Zwar erging die Ein- setzung von RA B. zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am

5. September 2012 im Rahmen des Verfahrens EAII.04.0277. Entscheidend ist aber, dass er hiermit auch bereits mit der Verteidigung bezüglich der iden- tischen Vorwürfe, die nun Gegenstand des Verfahrens SV.15.1349 bilden, betraut worden ist. Unterstrichen wird diese Tatsache durch den Umstand, dass im Verfahren SV.15.1349 mit der Trennungsverfügung die Akten des bisher unter der Nummer EAII.04.0277 geführten Stammverfahrens beige- zogen wurden und die im Verfahren EAII.04.0277 verfügten Massnahmen auch im Verfahren SV.15.1349 fortdauern. Die vom Beschwerdeführer allein an den unterschiedlichen Verfahrensnummern aufgemachte Argumentation, wonach das Verfahren mit der neuen Verfahrensnummer eine neue Einset- zung eines amtlichen Verteidigers erforderlich mache, greift angesichts der Aktenlage eindeutig zu kurz. Wurde RA B. auch bezüglich des Verfahrens SV.15.1349 bereits als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einge- setzt, so ergab sich auch keinerlei Notwendigkeit, den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StPO anzuhören. Die Beschwerdegegnerin war somit auch nicht gehalten, auf ihre bereits am 2. Mai 2016 erfolgte Ableh- nung des Antrags des Beschwerdeführers auf Einsetzung von RA Walder zum amtlichen Verteidiger zurückzukommen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

2.3 Will man den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. August 2017 in einen Antrag auf Wechsel des amtlichen Verteidigers umdeuten, so ist vorab an die oben erwähnten Modalitäten der Einsetzungsverfügung vom 5. Septem- ber 2012 zu erinnern (act. 3.13). Nach den im Vorfeld dieser Verfügung er- folgten mehrfachen Wechseln der amtlichen Verteidigung und der nunmehr über fünf Jahre andauernden amtlichen Verteidigung des Beschwerdefüh- rers durch RA B. ist zudem für die Annahme der Gründe, den amtlichen Ver- teidiger im jetzigen Stadium des Verfahrens gestützt auf Art. 134 Abs. 2

- 6 -

StPO auszuwechseln, grosse Zurückhaltung zu üben. Der Beschwerdefüh- rer vermag in seiner Beschwerdeschrift und in den Beilagen (insbesondere act. 1.3 und 1.4) nichts vorzubringen, wonach sich vorliegend ein Wechsel der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO aufdrängen würde.

3. Die Beschwerde erweist sich demnach in allen Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.