Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände (Art. 267 StPO).
Sachverhalt
A. Im Rahmen einer Untersuchung gegen B. und unbekannte Täterschaft we- gen wirtschaftlichen Nachrichtendiensts und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses liess die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) Hausdurchsuchungen vornehmen. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. März 2017 am Wohnort von B. stellte die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) im Auftrag der BA u.a. einen Laptop Lenovo ThinkPad X240 (Ass.-Nr. 01.07.001, nachfolgend „Laptop“) sowie ein iPhone 6S, IMEI 1 (Ass.-Nr. 01.07.002, nachfolgend „iPhone“) sicher (act. 1.6; 1.7).
B. Mit Entscheid vom 17. Mai 2017 verfügte das Kantonale Zwangsmassnah- mengericht Bern (nachfolgend „KZMG-BE“) im Rahmen des Entsiegelungs- verfahrens die Aushändigung des Laptops und des iPhones an B. nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist (act. 1.3).
C. Mit Beschlagnahmebefehl vom 1. Juni 2017 verfügte die BA u.a., dass der Laptop und das iPhone nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des KZMG-BE vom 17. Mai 2017 an die BA herauszugeben seien (act. 1.9).
D. Daraufhin gelangte das KZMG-BE am 2. Juni 2017 an die BA und bat um Rücksprache mit der Verteidigung oder um Präzisierung bzw. Ergänzung des Beschlagnahmebefehls vom 1. Juni 2017. Es hielt fest, dass mit der Ver- fügung der BA unter anderem der Eindruck entstanden sei, „die direkte Rück- gabe der sichergestellten Datenträger vom kantonalen Zwangsmassnah- mengericht an die Bundesanwaltschaft ohne vorgängige endgültige Lö- schung der darauf vorhandenen Daten führe im Ergebnis zu einer Umge- hung des Zwecks der Siegelung oder vielmehr des Entsiegelungsverfahrens, weil der Bundesanwaltschaft dadurch wieder die untriagierte Gesamtheit der Daten zugänglich gemacht würde“ (act. 1.10).
E. Am 12. Juni 2017 ersetzte und ergänzte bzw. präzisierte die BA den Be- schlagnahmebefehl vom 1. Juni 2017. Unter anderem wurde neu verfügt, dass die Gerätschaften nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des KZMG-BE vom 17. Mai 2017 der BKP, Abteilung Forensik und Informatik, zur Löschung der darauf vorhandenen Daten zu übergeben seien. Die nicht entsiegelten elektronischen Daten seien B. auf einem separaten Datenträger auszuhändigen (act. 1.12).
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F. Mit Schreiben vom 10. August 2017 informierte die BA die A. AG, dass die vorgesehene Besprechung zwischen B., der A. AG und der BA abgesagt werde, weil „kein Verhandlungsspielraum“ in Bezug auf die Geräte bestehe. Die BA wies darauf hin, dass die A. AG gegen die Löschung der Daten op- poniert habe, und dass mit Rückgabe der Geräte an die A. AG weder B., noch das KZMG-BE einverstanden seien. Die Löschung der Daten sei ge- mäss BKP nicht wie in der Verfügung vom 12. Juni 2017 vorgesehen mög- lich. Die Geräte konnten demnach nicht wie vorgesehen beschlagnahmt wer- den. Deshalb hob die BA gleichentags die mit Beschlagnahmebefehl vom
12. Juni 2017 erfolgte Beschlagnahme auf und verfügte, dass mit dem Lap- top und dem iPhone gemäss Entscheid des KZMG-BE vom 17. Mai 2017 zu verfahren sei (act. 1.2).
G. Am 11. August 2017 teilte die A. AG der BA mit, dass sie sich mit der Ver- nichtung des iPhones und der Herausgabe des Laptops nach Löschung der Daten an die A. einverstanden erkläre. Sie ersuchte deshalb um Widerruf der Verfügung vom 10. August 2017 und einen Vernichtungs- und Lö- schungsauftrag an die BKP (act. 1.19). Mit Schreiben vom 14. August 2017 lehnte die BA das Ersuchen ab und hielt an der Aufhebung der Beschlag- nahme vom 12. Juni 2017 und folglich am weiteren Verfahren gemäss Ent- scheid des KZMG-BE vom 17. Mai 2017 fest (act. 1.13).
H. Mit Beschwerde vom 16. August 2017 gelangte die A. AG an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und verlangte hauptsächlich die Abän- derung der Verfügung der BA vom 10. August 2017, so dass der Laptop und das iPhone der A. AG herauszugeben seien (act. 1). Gleichzeitig stellte sie den prozessualen Antrag, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen sei. Für die Dauer der aufschiebenden Wirkung sei das KZMG- BE anzuweisen, den Laptop und das iPhone zu verwahren (BP.2017.42, act. 1).
I. Am 17. August 2017 erteilte der Referent der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts der Beschwerde die superprovisorische aufschiebende Wir- kung (BP.2017.42, act. 2). Mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2017 wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung gutgeheissen (BP.2017.42, act. 5).
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J. Mit Schreiben vom 21. August 2017 gelangte die A. AG an die BA und hielt fest, dass sie und B. in Kontakt getreten seien. Im Sinne einer zügigen Lö- sung der Situation habe die A. AG zugestimmt, das streitgegenständliche iPhone vernichten zu lassen und den Laptop nach Überschreiben der Fest- platte, soweit dies nicht schon erfolgt sei, zurückzuerhalten. B. stimme dem ebenfalls zu und bestehe nicht auf die Herausgabe an sie (act. 8). Letzteres bestätigt B. mit separaten Schreiben vom 21. August 2017 an die BA (act. 9.1).
K. Mit Eingabe vom 1. September 2017 zog die A. AG ihre Beschwerde zurück. Hinsichtlich der Verfahrens- und Rechtsvertretungskosten ersucht sie die (zumindest teilweise) Übernahme durch die Staatskasse (act. 11).
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Ak- tenergänzungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO). Der Rückzug der Beschwerde beendet den Rechtsstreit, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Ba- sel 2014, Art. 386 StPO N. 4). Der Rückzug der Beschwerdeführerin erfolgte vor Abschluss des Schriftenwechsels, mithin rechtsgültig, weshalb das Ver- fahren als erledigt abzuschreiben ist.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrem Rückzug der Beschwerde, „ange- sichts der Begleitumstände dieses Verfahrens“ um eine Übernahme der Ver- fahrenskosten und ihrer Kosten für die Rechtsvertretung durch die Staats- kasse. Dabei bringt sie zusammengefasst vor, dass ihr keine andere Wahl geblieben sei, als zur Beschwerde zu greifen. Erst die Beschwerde habe die jetzige Lösung ermöglicht. Diese Lösung hätte allerdings schon erreicht wer- den können, wenn die Beschwerdeführerin nicht über das Verhalten der Be- schuldigten und der Verteidigung fehlerhaft informiert worden wäre. Die BA hätte ausserdem auf die Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Löschung
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der Daten bzw. der Vernichtung des iPhones vom 11. August 2017 eingehen können (act. 11, S. 2 f.).
E. 2.2 Die Parteien haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Dabei gilt die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht, als unterliegend (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerdeführerin hat demnach bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen. Für eine Entschädigung ihrer Anwaltskosten und Auferle- gung an den Staat besteht keine rechtliche Handhabe.
E. 2.3.1 Ergänzend ist nachfolgend summarisch auf den Antrag um (zumindest teil- weise) Übernahme der Verfahrens- und Anwaltskosten durch die Staats- kasse einzugehen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie vor Einreichung der Beschwerde gewillt gewesen sei, eine Lösung zu finden, welche eine Anrufung der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts vermieden hätte (act. 11, S. 2). Indem die BA die Besprechung mit B. und der Beschwerdeführerin habe ab- sagen lassen mit der Begründung, B. sehe in Bezug auf die beschlagnahm- ten Firmengeräte „keinen Verhandlungsspielraum“, hätte ein Missverständ- nis seinen Lauf genommen.
E. 2.3.2 Zu welchem Zeitpunkt der Wille zur Kooperation von B. in Frage gestellt wurde, wie dieses Missverständnis genau entstand und durch wen, kann durch die Beschwerdekammer jedoch nicht genau eruiert werden. Jedenfalls scheint nicht belegt, dass allein das Verhalten der BA dazu geführt hätte. B. hatte vom Schreiben vom 10. August 2017 eine Kopie erhalten und hätte das Missverständnis ebenfalls auflösen können.
E. 2.3.3 Die Beschwerdeführerin kann auch keinen Entschädigungsanspruch aus Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO ableiten, da sie im Beschwerde- verfahren gerade nicht als „Dritte“ fungiert, sondern selbst im eigentlichen Sinne Partei des Beschwerdeverfahrens war.
E. 2.3.4 Im Übrigen stehen die geltend gemachten Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zur Verfahrensgeschichte, berücksichtigt man die Tatsache, dass die Parteien sich innert kürzester Zeit einigen konnten. Diese Einigung – so räumt es auch die Beschwerdeführerin ein – hätte auch vor Anrufung des Bundesstrafgerichts erzielt werden können. Dazu war jedoch nicht, wie die Beschwerdeführerin dies vorbringt, die Beschwerde an das hiesige Gericht nötig, sondern lediglich eine Aussprache der Parteien.
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E. 2.3.5 Der Antrag der Beschwerdeführerin um (zumindest teilweise) Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung ist abzuweisen. In Bezug auf die Verfah- renskosten wird berücksichtigt, dass die Beschwerde zurückgezogen wurde, bevor ein Schriftenwechsel eingeleitet wurde. Ansonsten hat die Beschwer- deführerin, wie in E. 2.2 festgehalten, für die Kosten als unterliegende Partei nach Art. 428 Abs. 1 StPO aufzukommen.
E. 3 Die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der Kosten der Verfügung über die aufschiebende Wirkung sind vorliegend auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Unter Anrechnung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 2‘000.-- wird die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen, der Be- schwerdeführerin Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Das Verfahren BB.2017.135 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 2‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewie- sen, der Beschwerdeführerin Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 13. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien
A. AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Pascal Hachem und Andreas Länzlinger, Beschwerdeführerin
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
2. KANTONALES ZWANGSMASSNAHMEN- GERICHT, Vorinstanz
Gegenstand
Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände (Art. 267 StPO) Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.135
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen einer Untersuchung gegen B. und unbekannte Täterschaft we- gen wirtschaftlichen Nachrichtendiensts und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses liess die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) Hausdurchsuchungen vornehmen. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. März 2017 am Wohnort von B. stellte die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) im Auftrag der BA u.a. einen Laptop Lenovo ThinkPad X240 (Ass.-Nr. 01.07.001, nachfolgend „Laptop“) sowie ein iPhone 6S, IMEI 1 (Ass.-Nr. 01.07.002, nachfolgend „iPhone“) sicher (act. 1.6; 1.7).
B. Mit Entscheid vom 17. Mai 2017 verfügte das Kantonale Zwangsmassnah- mengericht Bern (nachfolgend „KZMG-BE“) im Rahmen des Entsiegelungs- verfahrens die Aushändigung des Laptops und des iPhones an B. nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist (act. 1.3).
C. Mit Beschlagnahmebefehl vom 1. Juni 2017 verfügte die BA u.a., dass der Laptop und das iPhone nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des KZMG-BE vom 17. Mai 2017 an die BA herauszugeben seien (act. 1.9).
D. Daraufhin gelangte das KZMG-BE am 2. Juni 2017 an die BA und bat um Rücksprache mit der Verteidigung oder um Präzisierung bzw. Ergänzung des Beschlagnahmebefehls vom 1. Juni 2017. Es hielt fest, dass mit der Ver- fügung der BA unter anderem der Eindruck entstanden sei, „die direkte Rück- gabe der sichergestellten Datenträger vom kantonalen Zwangsmassnah- mengericht an die Bundesanwaltschaft ohne vorgängige endgültige Lö- schung der darauf vorhandenen Daten führe im Ergebnis zu einer Umge- hung des Zwecks der Siegelung oder vielmehr des Entsiegelungsverfahrens, weil der Bundesanwaltschaft dadurch wieder die untriagierte Gesamtheit der Daten zugänglich gemacht würde“ (act. 1.10).
E. Am 12. Juni 2017 ersetzte und ergänzte bzw. präzisierte die BA den Be- schlagnahmebefehl vom 1. Juni 2017. Unter anderem wurde neu verfügt, dass die Gerätschaften nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des KZMG-BE vom 17. Mai 2017 der BKP, Abteilung Forensik und Informatik, zur Löschung der darauf vorhandenen Daten zu übergeben seien. Die nicht entsiegelten elektronischen Daten seien B. auf einem separaten Datenträger auszuhändigen (act. 1.12).
- 3 -
F. Mit Schreiben vom 10. August 2017 informierte die BA die A. AG, dass die vorgesehene Besprechung zwischen B., der A. AG und der BA abgesagt werde, weil „kein Verhandlungsspielraum“ in Bezug auf die Geräte bestehe. Die BA wies darauf hin, dass die A. AG gegen die Löschung der Daten op- poniert habe, und dass mit Rückgabe der Geräte an die A. AG weder B., noch das KZMG-BE einverstanden seien. Die Löschung der Daten sei ge- mäss BKP nicht wie in der Verfügung vom 12. Juni 2017 vorgesehen mög- lich. Die Geräte konnten demnach nicht wie vorgesehen beschlagnahmt wer- den. Deshalb hob die BA gleichentags die mit Beschlagnahmebefehl vom
12. Juni 2017 erfolgte Beschlagnahme auf und verfügte, dass mit dem Lap- top und dem iPhone gemäss Entscheid des KZMG-BE vom 17. Mai 2017 zu verfahren sei (act. 1.2).
G. Am 11. August 2017 teilte die A. AG der BA mit, dass sie sich mit der Ver- nichtung des iPhones und der Herausgabe des Laptops nach Löschung der Daten an die A. einverstanden erkläre. Sie ersuchte deshalb um Widerruf der Verfügung vom 10. August 2017 und einen Vernichtungs- und Lö- schungsauftrag an die BKP (act. 1.19). Mit Schreiben vom 14. August 2017 lehnte die BA das Ersuchen ab und hielt an der Aufhebung der Beschlag- nahme vom 12. Juni 2017 und folglich am weiteren Verfahren gemäss Ent- scheid des KZMG-BE vom 17. Mai 2017 fest (act. 1.13).
H. Mit Beschwerde vom 16. August 2017 gelangte die A. AG an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und verlangte hauptsächlich die Abän- derung der Verfügung der BA vom 10. August 2017, so dass der Laptop und das iPhone der A. AG herauszugeben seien (act. 1). Gleichzeitig stellte sie den prozessualen Antrag, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen sei. Für die Dauer der aufschiebenden Wirkung sei das KZMG- BE anzuweisen, den Laptop und das iPhone zu verwahren (BP.2017.42, act. 1).
I. Am 17. August 2017 erteilte der Referent der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts der Beschwerde die superprovisorische aufschiebende Wir- kung (BP.2017.42, act. 2). Mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2017 wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung gutgeheissen (BP.2017.42, act. 5).
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J. Mit Schreiben vom 21. August 2017 gelangte die A. AG an die BA und hielt fest, dass sie und B. in Kontakt getreten seien. Im Sinne einer zügigen Lö- sung der Situation habe die A. AG zugestimmt, das streitgegenständliche iPhone vernichten zu lassen und den Laptop nach Überschreiben der Fest- platte, soweit dies nicht schon erfolgt sei, zurückzuerhalten. B. stimme dem ebenfalls zu und bestehe nicht auf die Herausgabe an sie (act. 8). Letzteres bestätigt B. mit separaten Schreiben vom 21. August 2017 an die BA (act. 9.1).
K. Mit Eingabe vom 1. September 2017 zog die A. AG ihre Beschwerde zurück. Hinsichtlich der Verfahrens- und Rechtsvertretungskosten ersucht sie die (zumindest teilweise) Übernahme durch die Staatskasse (act. 11).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Ak- tenergänzungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO). Der Rückzug der Beschwerde beendet den Rechtsstreit, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Ba- sel 2014, Art. 386 StPO N. 4). Der Rückzug der Beschwerdeführerin erfolgte vor Abschluss des Schriftenwechsels, mithin rechtsgültig, weshalb das Ver- fahren als erledigt abzuschreiben ist.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrem Rückzug der Beschwerde, „ange- sichts der Begleitumstände dieses Verfahrens“ um eine Übernahme der Ver- fahrenskosten und ihrer Kosten für die Rechtsvertretung durch die Staats- kasse. Dabei bringt sie zusammengefasst vor, dass ihr keine andere Wahl geblieben sei, als zur Beschwerde zu greifen. Erst die Beschwerde habe die jetzige Lösung ermöglicht. Diese Lösung hätte allerdings schon erreicht wer- den können, wenn die Beschwerdeführerin nicht über das Verhalten der Be- schuldigten und der Verteidigung fehlerhaft informiert worden wäre. Die BA hätte ausserdem auf die Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Löschung
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der Daten bzw. der Vernichtung des iPhones vom 11. August 2017 eingehen können (act. 11, S. 2 f.).
2.2. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Dabei gilt die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht, als unterliegend (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerdeführerin hat demnach bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen. Für eine Entschädigung ihrer Anwaltskosten und Auferle- gung an den Staat besteht keine rechtliche Handhabe.
2.3.
2.3.1. Ergänzend ist nachfolgend summarisch auf den Antrag um (zumindest teil- weise) Übernahme der Verfahrens- und Anwaltskosten durch die Staats- kasse einzugehen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie vor Einreichung der Beschwerde gewillt gewesen sei, eine Lösung zu finden, welche eine Anrufung der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts vermieden hätte (act. 11, S. 2). Indem die BA die Besprechung mit B. und der Beschwerdeführerin habe ab- sagen lassen mit der Begründung, B. sehe in Bezug auf die beschlagnahm- ten Firmengeräte „keinen Verhandlungsspielraum“, hätte ein Missverständ- nis seinen Lauf genommen.
2.3.2. Zu welchem Zeitpunkt der Wille zur Kooperation von B. in Frage gestellt wurde, wie dieses Missverständnis genau entstand und durch wen, kann durch die Beschwerdekammer jedoch nicht genau eruiert werden. Jedenfalls scheint nicht belegt, dass allein das Verhalten der BA dazu geführt hätte. B. hatte vom Schreiben vom 10. August 2017 eine Kopie erhalten und hätte das Missverständnis ebenfalls auflösen können.
2.3.3. Die Beschwerdeführerin kann auch keinen Entschädigungsanspruch aus Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO ableiten, da sie im Beschwerde- verfahren gerade nicht als „Dritte“ fungiert, sondern selbst im eigentlichen Sinne Partei des Beschwerdeverfahrens war.
2.3.4. Im Übrigen stehen die geltend gemachten Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zur Verfahrensgeschichte, berücksichtigt man die Tatsache, dass die Parteien sich innert kürzester Zeit einigen konnten. Diese Einigung – so räumt es auch die Beschwerdeführerin ein – hätte auch vor Anrufung des Bundesstrafgerichts erzielt werden können. Dazu war jedoch nicht, wie die Beschwerdeführerin dies vorbringt, die Beschwerde an das hiesige Gericht nötig, sondern lediglich eine Aussprache der Parteien.
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2.3.5. Der Antrag der Beschwerdeführerin um (zumindest teilweise) Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung ist abzuweisen. In Bezug auf die Verfah- renskosten wird berücksichtigt, dass die Beschwerde zurückgezogen wurde, bevor ein Schriftenwechsel eingeleitet wurde. Ansonsten hat die Beschwer- deführerin, wie in E. 2.2 festgehalten, für die Kosten als unterliegende Partei nach Art. 428 Abs. 1 StPO aufzukommen.
3. Die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der Kosten der Verfügung über die aufschiebende Wirkung sind vorliegend auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Unter Anrechnung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 2‘000.-- wird die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen, der Be- schwerdeführerin Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren BB.2017.135 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 2‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewie- sen, der Beschwerdeführerin Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 13. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Pascal Hachem und Andreas Länzlinger - Kantonales Zwangsmassnahmengericht Bern - Bundesanwaltschaft - Rechtsvertreterin von B.
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).