Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 16. September 2014 verurteilte das Bezirksgericht Brugg B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin A. (nachfolgend "RAin A."), wegen versuchter einfacher Körperverletzung, versuchter Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, Nötigung und Pornografie zu zehn Monaten Freiheits- strafe, unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren. In den übrigen Anklagepunkten (Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung im Februar/März 2012 und der Tierquälerei) wurde B. frei- gesprochen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wurde auf Fr. 23'613.20 festgesetzt (act. 1.2).
B. Mit Eingabe vom 25. September 2014 meldete B., vertreten durch RAin A. gegen das obgenannte Urteil die Berufung an. Nach Zustellung des begrün- deten Urteils erklärte B. am 24. Juli 2015 die Berufung (act. 1.2). Mit Urteil vom 19. Februar 2016 hiess das Obergericht des Kantons Aargau, Strafge- richt, 1. Kammer (nachfolgend "OG"), die Berufung teilweise gut. Unter Ziff. 2.6.1 des Dispositivs wurde die zugesprochene Entschädigung von RAin A. für die amtliche Verteidigung von B. für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 12'000.-- gekürzt (act. 1.2).
C. RAin A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hunziker, gelangt gegen Ziff. 2.6.1 des Dispositivs des obgenannten Urteils (Entschädigungsent- scheid) mit Beschwerde vom 14. März 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt im Hauptpunkt die Aufhebung dieser Dis- positiv Ziffer. Eventualiter sei das Urteil zur Neubeurteilung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen (act. 1).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfol- gen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521).
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E. 1.2 Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Entschädigung der Beschwerdefüh- rerin als amtliche Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 23‘613.-- auf Fr. 12'000.-- gekürzt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Daraus folgt, dass die wirtschaftli- chen Nebenfolgen des strittigen Betrags mehr als Fr. 5'000.-- betragen. Dementsprechend ist über das eingeleitete Beschwerdeverfahren in Dreier- besetzung zu entscheiden (vgl. Art. 38 StBOG).
E. 2 Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 19).
E. 2.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.51 vom 4. April 2016, E. 1.1; RUCKSTUHL, Basler Kommentar,
E. 2.2 Vorliegend wird ausschliesslich die durch das OG festgesetzte Entschädi- gung der Beschwerdeführerin als amtliche Verteidigerin für das erstinstanz- liche Verfahren angefochten. Die vom OG für das Berufungsverfahren fest- gesetzte Entschädigung blieb unangefochten. Nach der Rechtsprechung ist in solchen Konstellationen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zu erheben (BGE 140 IV 213 E. 1.7; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.51 vom 4. April 2016, E. 2, mit weiteren Hinweisen). Auf die Be- schwerde ist folgerichtig nicht einzutreten und diese ist zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zu überweisen.
E. 3 Es sind keine Kosten zu erheben.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 5. Juli 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hunziker, Beschwerdeführerin
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, STRAFGERICHT, 1. KAMMER, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.56
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Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 16. September 2014 verurteilte das Bezirksgericht Brugg B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin A. (nachfolgend "RAin A."), wegen versuchter einfacher Körperverletzung, versuchter Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, Nötigung und Pornografie zu zehn Monaten Freiheits- strafe, unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren. In den übrigen Anklagepunkten (Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung im Februar/März 2012 und der Tierquälerei) wurde B. frei- gesprochen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wurde auf Fr. 23'613.20 festgesetzt (act. 1.2).
B. Mit Eingabe vom 25. September 2014 meldete B., vertreten durch RAin A. gegen das obgenannte Urteil die Berufung an. Nach Zustellung des begrün- deten Urteils erklärte B. am 24. Juli 2015 die Berufung (act. 1.2). Mit Urteil vom 19. Februar 2016 hiess das Obergericht des Kantons Aargau, Strafge- richt, 1. Kammer (nachfolgend "OG"), die Berufung teilweise gut. Unter Ziff. 2.6.1 des Dispositivs wurde die zugesprochene Entschädigung von RAin A. für die amtliche Verteidigung von B. für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 12'000.-- gekürzt (act. 1.2).
C. RAin A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hunziker, gelangt gegen Ziff. 2.6.1 des Dispositivs des obgenannten Urteils (Entschädigungsent- scheid) mit Beschwerde vom 14. März 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt im Hauptpunkt die Aufhebung dieser Dis- positiv Ziffer. Eventualiter sei das Urteil zur Neubeurteilung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfol- gen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521).
- 3 -
1.2 Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Entschädigung der Beschwerdefüh- rerin als amtliche Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 23‘613.-- auf Fr. 12'000.-- gekürzt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Daraus folgt, dass die wirtschaftli- chen Nebenfolgen des strittigen Betrags mehr als Fr. 5'000.-- betragen. Dementsprechend ist über das eingeleitete Beschwerdeverfahren in Dreier- besetzung zu entscheiden (vgl. Art. 38 StBOG).
2.
2.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.51 vom 4. April 2016, E. 1.1; RUCKSTUHL, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 19).
2.2 Vorliegend wird ausschliesslich die durch das OG festgesetzte Entschädi- gung der Beschwerdeführerin als amtliche Verteidigerin für das erstinstanz- liche Verfahren angefochten. Die vom OG für das Berufungsverfahren fest- gesetzte Entschädigung blieb unangefochten. Nach der Rechtsprechung ist in solchen Konstellationen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zu erheben (BGE 140 IV 213 E. 1.7; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.51 vom 4. April 2016, E. 2, mit weiteren Hinweisen). Auf die Be- schwerde ist folgerichtig nicht einzutreten und diese ist zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zu überweisen.
3. Es sind keine Kosten zu erheben.
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 6. Juli 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Hunziker - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer - Schweizerisches Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.