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BB.2016.49

Bundesstrafgericht · 2016-05-02 · Deutsch CH

Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft (Art. 136 f. StPO).

Sachverhalt

auf denjenigen Teil beschränkt, welcher für die Durchsetzung seiner eigenen Zivilansprüche von Bedeutung ist;

- hierbei nicht ersichtlich ist, wie die Anmeldung und Bezifferung seiner Zivilan- sprüche seine Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig machen würde, zumal er selber im Rahmen dieser Angelegenheit als Finanz- und Vermögensberater fungierte (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2014.169 vom 14. September 2015, E. 4.2) und daher im Vergleich zum durchschnittlichen Bürger über zusätzliches Spezialwissen verfügt;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist;

- das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren angesichts dieser Umstände bereits zufolge Aussichts- losigkeit abzuweisen ist (Art. 29 Abs. 3 BV);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtsge- bühr zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese vorliegend auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 Juli 2013, E. 4.1.2; 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013, E. 2.3);

- der Beschwerdeführer im Rahmen seines Gesuchs keinerlei konkrete Um- stände vorbrachte, welche die Notwendigkeit der nun beantragten Verbei- ständung zu begründen vermöchten (vgl. BB.2016.30, act. 1.2);

- er im Rahmen seiner Beschwerdeschrift formelhaft ausführt, es handle sich um ein höchst komplexes bzw. schwieriges Verfahren, welches tatsächliche

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und rechtliche Schwierigkeiten biete, die eine Verbeiständung notwendig machten;

- diesbezüglich der Beschwerdeschrift konkret entnommen werden kann, es handle sich um einen der schwersten Betrugsfälle der Geschichte, welche aufgrund des Aktenumfangs und auch im Zusammenhang mit seiner Rolle komplex und schwierig sei;

- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Begründung weiter ausführt, er werde als Zeuge auftreten müssen (gemeint ist wohl Auskunftsperson, vgl. Art. 178 lit. a StPO), es seien ihm gegenüber Angriffe des Beschuldigten B. zu erwarten, er habe aufgrund dieser Angelegenheit seine Existenz verloren und sein Ruf sei ruiniert;

- von den genannten Umständen lediglich die Komplexität des Falles für die Notwendigkeit einer Verbeiständung überhaupt von Relevanz sein könnte;

- diesbezüglich sich aber der für den Beschwerdeführer relevante Sachverhalt auf denjenigen Teil beschränkt, welcher für die Durchsetzung seiner eigenen Zivilansprüche von Bedeutung ist;

- hierbei nicht ersichtlich ist, wie die Anmeldung und Bezifferung seiner Zivilan- sprüche seine Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig machen würde, zumal er selber im Rahmen dieser Angelegenheit als Finanz- und Vermögensberater fungierte (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2014.169 vom 14. September 2015, E. 4.2) und daher im Vergleich zum durchschnittlichen Bürger über zusätzliches Spezialwissen verfügt;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist;

- das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren angesichts dieser Umstände bereits zufolge Aussichts- losigkeit abzuweisen ist (Art. 29 Abs. 3 BV);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtsge- bühr zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese vorliegend auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. Mai 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat Christian von Wartburg,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatkläger- schaft (Art. 136 f. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: BB.2016.49, BP.2016.18

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. im derzeit vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hängigen Haupt- verfahren gegen B. als Privatkläger konstituiert ist;

- dieser mit Eingabe vom 28. Januar 2016 beantragen liess, ihm sei für die Durchsetzung seiner Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen (BB.2016.30, act. 1.2);

- der Vorsitzende der Strafkammer das Gesuch, soweit nicht gegenstandslos, mit Verfügung vom 16. Februar 2016 abwies, unter Vorbehalt einer allfälligen Befreiung von A. von den Verfahrenskosten im Endentscheid (act. 1.1);

- A. hiergegen am 29. Februar 2016 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);

- er beantragt, die Strafkammer sei anzuweisen, ihm gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO für die Durchsetzung seiner Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei die Vorinstanz konkret anzuweisen sei, ihm gestützt auf Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO zur Wahrung seiner Rechte Ad- vokat Christian von Wartburg als Rechtsbeistand beizugeben (act. 1);

- sowohl die Strafkammer als auch die Bundesanwaltschaft diesbezüglich auf eine Vernehmlassung verzichten (act. 3 und 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerde an die Beschwerdekammer zulässig ist gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der Strafkammer, wobei verfahrens- leitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können;

- gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung diese Bestimmungen so aus- zulegen sind, dass verfahrensleitende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1

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lit. a BGG herbeiführen können (BGE 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f.; TPF 2013 69 E. 2.1 S. 70 f.);

- in der Praxis die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung als nicht wieder gutzumachende Nachteile gelten (UHLMANN, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 93 BGG N. 5 m.w.H.);

- auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde daher einzutreten ist;

- die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zi- vilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO);

- die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines Rechtsbeistands umfasst, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwen- dig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO);

- die Strafuntersuchung – was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft – in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten stellt;

- es im Wesentlichen darum geht, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungs- ansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen;

- ein durchschnittlicher Bürger daher in der Lage sein sollte, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen;

- bei der Berücksichtigung der Notwendigkeit der Verbeiständung insbeson- dere das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse, die gesundheitliche und psychische Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und Kom- plexität des Falles zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 1B_173/2014 vom 17. Juli 2014, E. 3.1.2; 6B_122/2013 vom

11. Juli 2013, E. 4.1.2; 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013, E. 2.3);

- der Beschwerdeführer im Rahmen seines Gesuchs keinerlei konkrete Um- stände vorbrachte, welche die Notwendigkeit der nun beantragten Verbei- ständung zu begründen vermöchten (vgl. BB.2016.30, act. 1.2);

- er im Rahmen seiner Beschwerdeschrift formelhaft ausführt, es handle sich um ein höchst komplexes bzw. schwieriges Verfahren, welches tatsächliche

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und rechtliche Schwierigkeiten biete, die eine Verbeiständung notwendig machten;

- diesbezüglich der Beschwerdeschrift konkret entnommen werden kann, es handle sich um einen der schwersten Betrugsfälle der Geschichte, welche aufgrund des Aktenumfangs und auch im Zusammenhang mit seiner Rolle komplex und schwierig sei;

- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Begründung weiter ausführt, er werde als Zeuge auftreten müssen (gemeint ist wohl Auskunftsperson, vgl. Art. 178 lit. a StPO), es seien ihm gegenüber Angriffe des Beschuldigten B. zu erwarten, er habe aufgrund dieser Angelegenheit seine Existenz verloren und sein Ruf sei ruiniert;

- von den genannten Umständen lediglich die Komplexität des Falles für die Notwendigkeit einer Verbeiständung überhaupt von Relevanz sein könnte;

- diesbezüglich sich aber der für den Beschwerdeführer relevante Sachverhalt auf denjenigen Teil beschränkt, welcher für die Durchsetzung seiner eigenen Zivilansprüche von Bedeutung ist;

- hierbei nicht ersichtlich ist, wie die Anmeldung und Bezifferung seiner Zivilan- sprüche seine Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig machen würde, zumal er selber im Rahmen dieser Angelegenheit als Finanz- und Vermögensberater fungierte (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2014.169 vom 14. September 2015, E. 4.2) und daher im Vergleich zum durchschnittlichen Bürger über zusätzliches Spezialwissen verfügt;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist;

- das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren angesichts dieser Umstände bereits zufolge Aussichts- losigkeit abzuweisen ist (Art. 29 Abs. 3 BV);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtsge- bühr zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese vorliegend auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 3. Mai 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Christian von Wartburg - Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu) - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.