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BB.2016.394

Bundesstrafgericht · 2017-06-20 · Deutsch CH

Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 f. StPO).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 November 2016 sichergestellten Dateien und Datenträger einen Durch- suchungs- und Sicherstellungsbefehl erliess (act. 1.2);

- dagegen A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erhebt und beantragt, der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbe- fehl vom 12. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei dazu zu verpflichten, ihm die sichergestellten Dateien und Datenträger, Akten, Schriftstücke, Aufzeichnungen, Dokumente etc. zurückzugeben (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft im Rahmen des Schriftenwechsels beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen bzw. auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 8 und 16);

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen Be- schwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berech- tigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO);

- ein derartiges (und aktuelles) Interesse im Falle von anlässlich einer Haus- durchsuchung sichergestellten Dateien und Dokumenten, die im Sinne von Art. 246 StPO versiegelt worden sind, nicht gegeben ist, da die Interessen

der Betroffenen durch die Siegelung – die verhindert, dass Aufzeichnungen von der Staatsanwaltschaft eingesehen und verwendet werden dürfen –, ge- schützt sind (Beschlüsse der Beschwerdekammer BB.2014.150 vom

4. Mai 2015, E. 2.2; BB.2014.1-2 vom 10. Juli 2014, E. 1.3; BB.2013.157- 159 vom 3. März 2014, E. 1.3);

- die von der angefochtenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsverfügung vom 12. Dezember 2016 betroffenen Dateien und Datenträger versiegelt worden sind und seit dem 13. Dezember 2016 beim kantonalen Zwangs- massnahmengericht des Kantons Bern ein Entsiegelungsverfahren hängig ist (vgl. act. 1.2, S. 3; act. 18);

- der Beschwerdeführer daher seine Einwendungen im Entsiegelungsverfah- ren wird geltend machen können;

- dabei dem Entsiegelungsrichter umfassende Kognition zukommt, sodass ge- gen die Zulässigkeit der Durchsuchung nebst allfälligen Aussage- und Zeug- nisverweigerungsrechten auch das Fehlen eines hinreichenden Tatver- dachts oder der Wahrscheinlichkeit der Beweistauglichkeit wird geltend ge- macht werden können;

- folglich mangels aktuellen Rechtsschutzinteressens auf die vorliegende Be- schwerde nicht einzutreten ist;

- im Übrigen die Beschwerde – soweit damit auch der Hausdurchsuchungs- befehl vom 23. November 2016 angefochten werden soll – ohnehin verspätet eingereicht worden wäre;

- bei diesem Ausgang der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 20. Juni 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 f. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2016.394

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Bundesanwaltschaft gegen Unbekannt im Zusammenhang mit der durch die Fédération internationale de Football Association (nachfolgend „FIFA“) erfolgten Vergabe eines Auftrags bezüglich Unterbringungsdienstleistungen („accomodation services“) für die 2017 FIFA Confederations Cup und die 2018 FIFA World Cup, jeweils in Russland, unter der Nummer SV.16.1962 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 StGB führt;

- die Bundesanwaltschaft ferner im Strafverfahren SV.15.1462 am 23. Novem- ber 2016 „bei A. (in Z. sowie in Y.)“ verschiedene Dateien und Datenträger sichergestellt und unter Siegel gestellt hat (act. 1.2);

- die Bundesanwaltschaft am 12. Dezember 2016 im Verfahren SV.16.1962 mit Bezug auf die obgenannten, anlässlich der Hausdurchsuchungen vom

23. November 2016 sichergestellten Dateien und Datenträger einen Durch- suchungs- und Sicherstellungsbefehl erliess (act. 1.2);

- dagegen A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erhebt und beantragt, der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbe- fehl vom 12. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei dazu zu verpflichten, ihm die sichergestellten Dateien und Datenträger, Akten, Schriftstücke, Aufzeichnungen, Dokumente etc. zurückzugeben (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft im Rahmen des Schriftenwechsels beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen bzw. auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 8 und 16);

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen Be- schwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berech- tigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO);

- ein derartiges (und aktuelles) Interesse im Falle von anlässlich einer Haus- durchsuchung sichergestellten Dateien und Dokumenten, die im Sinne von Art. 246 StPO versiegelt worden sind, nicht gegeben ist, da die Interessen

der Betroffenen durch die Siegelung – die verhindert, dass Aufzeichnungen von der Staatsanwaltschaft eingesehen und verwendet werden dürfen –, ge- schützt sind (Beschlüsse der Beschwerdekammer BB.2014.150 vom

4. Mai 2015, E. 2.2; BB.2014.1-2 vom 10. Juli 2014, E. 1.3; BB.2013.157- 159 vom 3. März 2014, E. 1.3);

- die von der angefochtenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsverfügung vom 12. Dezember 2016 betroffenen Dateien und Datenträger versiegelt worden sind und seit dem 13. Dezember 2016 beim kantonalen Zwangs- massnahmengericht des Kantons Bern ein Entsiegelungsverfahren hängig ist (vgl. act. 1.2, S. 3; act. 18);

- der Beschwerdeführer daher seine Einwendungen im Entsiegelungsverfah- ren wird geltend machen können;

- dabei dem Entsiegelungsrichter umfassende Kognition zukommt, sodass ge- gen die Zulässigkeit der Durchsuchung nebst allfälligen Aussage- und Zeug- nisverweigerungsrechten auch das Fehlen eines hinreichenden Tatver- dachts oder der Wahrscheinlichkeit der Beweistauglichkeit wird geltend ge- macht werden können;

- folglich mangels aktuellen Rechtsschutzinteressens auf die vorliegende Be- schwerde nicht einzutreten ist;

- im Übrigen die Beschwerde – soweit damit auch der Hausdurchsuchungs- befehl vom 23. November 2016 angefochten werden soll – ohnehin verspätet eingereicht worden wäre;

- bei diesem Ausgang der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. Juni 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).