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BB.2016.319

Bundesstrafgericht · 2016-07-28 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 Juni 2016, S. 3);

- die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahmeverfügung somit zu Recht erlassen hat;

- 3 -

- sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO erweist, weswegen die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts auf einen Schriftenwechsel verzichtet;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat, wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. Juli 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Yves Clerc

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2016.319

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- am 25. Mai 2016 Rechtsanwalt Florian Wick namens und im Auftrag von A. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") Strafanzeige gegen Unbe- kannt insbesondere wegen Nötigung und Körperverletzung einreichte (act. 2);

- A. den Bundesnachrichtendienst in Deutschland und die Geheimdienste ver- schiedener Länder beschuldigt, sie – mutmasslich im Jahre 2016 – in ihrer Wohnung in Z. mit Mikrowellen oder anderer hochfrequentierter Strahlung attackiert zu haben (act. 1 und 2);

- die BA am 19. Juli 2016 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügte (act. 2);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 13. Juli 2016, eingegangen am

19. Juli 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss die Aufhebung der Nichtannahmeverfügung und die Durch- führung eines Strafverfahrens verlangt (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- aus dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt offen- sichtlich kein hinreichender Tatverdacht auf ein strafbares Handeln zu ent- nehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.103 vom

20. Juni 2016, S. 3);

- die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahmeverfügung somit zu Recht erlassen hat;

- 3 -

- sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO erweist, weswegen die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts auf einen Schriftenwechsel verzichtet;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat, wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 29. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.