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BB.2016.264

Bundesstrafgericht · 2016-09-13 · Deutsch CH

Wiedererwägung / Revision (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121 ff. BGG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 25 April 2013, E. 1.1);

- sich mit Bezug auf die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richtet, weshalb im Hinblick auf eine Wiederaufnahme nach Nichtanhandnahme Art. 323 StPO zur Anwendung gelangt;

- die Staatsanwaltschaft – und nicht die eine Nichtanhandnahme im Be- schwerdeverfahren bestätigende Beschwerdeinstanz – für den Entscheid über die Wiederaufnahme zuständig ist;

- auf das Gesuch insoweit nicht eingetreten werden kann;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);

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- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Gesuchstellern je zur Hälfte aufer- legt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. September 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Yves Clerc

Parteien

1. A. AG,

2. B.,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Christian Bächle, a.o. Staatsanwalt des Bundes,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Wiedererwägung / Revision (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121 ff. BGG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2016.264-265

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2016.24-25 vom 7. Juni 2016 eine von der A. AG und B. erhobene Be- schwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwalt- schaft im Verfahren SV.11.0190 vollumfänglich abwies;

- die A. AG und B. mit Schreiben vom 23. Juni 2016 an die Beschwerdekam- mer des hiesigen Gerichts gelangen und beabsichtigen, Einspruch gegen den Beschluss BB.2016.24-25 vom 7. Juni 2016 inkl. der erhobenen Ge- richtsgebühr in Höhe von Fr. 2’000.-- zu machen (act. 1);

- B. mit Telefonat vom 11. Juli 2016 im Wesentlichen mitteilte, die Vertretung im vorliegenden Verfahren im Verlaufe der nächsten Tage anzuzeigen (act. 2); diesbezüglich bis dato keine Anzeige eingegangen ist;

- kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- vorliegend kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist (Art. 79 BGG);

- bei strafprozessualen Entscheiden der Beschwerdekammer keine Revisi- onsmöglichkeit besteht, keine Einsprache möglich und keine Wiedererwä- gung vorgesehen ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.42 vom

25. April 2013, E. 1.1);

- sich mit Bezug auf die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richtet, weshalb im Hinblick auf eine Wiederaufnahme nach Nichtanhandnahme Art. 323 StPO zur Anwendung gelangt;

- die Staatsanwaltschaft – und nicht die eine Nichtanhandnahme im Be- schwerdeverfahren bestätigende Beschwerdeinstanz – für den Entscheid über die Wiederaufnahme zuständig ist;

- auf das Gesuch insoweit nicht eingetreten werden kann;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- 3 -

- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 -

und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Gesuchstellern je zur Hälfte aufer- legt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

Bellinzona, 14. September 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. AG - B., - Christian Bächle, a.o. Staatsanwalt des Bundes - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.