Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Aufl., Basel 2014, Art. 386 StPO N. 4);
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- das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung bei diesem Aus- gang des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschrei- ben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese vorliegend festzusetzen sind auf Fr. 500.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
- Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt ab- geschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. Juli 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. LTD, vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Cristiano,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2016.259, BP.2016.43
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung führt gegen B. sowie gegen weitere beschuldigte Gesellschaften und natürliche Personen wegen des Verdachts der Strafbarkeit des Unternehmens, der Bestechung, der Falsch- beurkundung und der qualifizierten Geldwäscherei (vgl. act. 1.1, S. 1);
- sie im Rahmen dieser Untersuchung am 11. März 2016 Datenträger und Da- ten der A. Ltd bei der C. Sarl beschlagnahmte (vgl. act. 1.1, S. 1);
- sie die fraglichen Datenträger auf entsprechenden Antrag der A. Ltd (act. 1.3) versiegelte (vgl. act. 1.1, S. 4);
- sie mit Verfügung vom 10. Juni 2016 u. a. den Antrag der A. Ltd auf Wieder- inbetriebnahme der bei der C. Sarl gehosteten Server ganz abwies sowie den Antrag auf Akteneinsicht teilweise abwies (act. 1.1);
- die A. Ltd hiergegen mit Beschwerde vom 20. Juni 2016 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und hauptsächlich die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung verlangte, soweit mit dieser die Siege- lung der bei der C. Sarl gehosteten Daten abgelehnt werde (act. 1);
- sie auch verlangte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ge- währen (act. 1);
- die A. Ltd ihre Beschwerde im Rahmen des Schriftenwechsels mit Eingabe vom 15. Juli 2016 zurückzog (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergän- zungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 386 StPO N. 4);
- 3 -
- das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung bei diesem Aus- gang des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschrei- ben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese vorliegend festzusetzen sind auf Fr. 500.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 4 -
und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt ab- geschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 26. Juli 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Raphaël Cristiano - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).