Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 16 Februar 2016, E. 2.1.2; vgl. BOOG, a.a.O., Art. 56 N. 29);
- die Ablehnung der zur Diskussion stehenden Beweisanträge nicht genügt, den Eindruck zu erwecken, der Gesuchsgegner sei nicht in der Lage, die Ergebnisse der voraussichtlich durchzuführenden Beweisabnahme unvor- eingenommen zu würdigen;
- nach dem Gesagten das Gesuch abzuweisen ist;
- der Gesuchsteller in seiner Replik einen neuen Ausstandsgrund geltend machte; Ausstandsgesuche an die Verfahrensleitung zu stellen sind (vgl.
- 4 -
Art. 58 Abs. 1 StPO); das Schreiben des Gesuchstellers vom 7. Juni 2016 dem Gesuchsgegner zuständigkeitshalber in Kopie weitergeleitet wird;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren, BStKR; SR 173.713.162).
- 5 -
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Das neue Ausstandsgesuch vom 7. Juni 2016 wird dem Gesuchsgegner zu- ständigkeitshalber weitergeleitet.
- Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. Juni 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,
Gesuchsteller
gegen
B.,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.105
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2014 die Bundesanwaltschaft (nachfol- gend „BA“) A. wegen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz be- strafte; A. in der Folge am 22. Dezember 2014 Einsprache erhob; die BA am Strafbefehl festhielt und am 30. April 2015 die Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend "Strafkammer") zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies (act. 1.2, S. 3);
- im Rahmen des Hauptverfahrens SK.2015.18 Einzelrichter B. am 18. August 2015 die Beweisanträge A.s im Zusammenhang mit der Praxis des Staats- sekretariats für Wirtschaft (nachfolgend „Seco“) betreffend Bewilligungs- verfahren für Kriegsmaterialgeschäfte ablehnte (act. 1.3, S. 3);
- A. die obgenannten Beweisanträge im Rahmen der Hauptverhandlung vom
25. September 2015 erneut stellte, worauf Einzelrichter B. diese nochmals ablehnte;
- A. mit Urteil SK.2015.18 vom 25. September 2015 der Strafkammer wegen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz schuldig gesprochen und entsprechend bestraft wurde (act. 1.3);
- das Bundesgericht mit Urteil 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 das obge- nannte Urteil der Strafkammer aufhob und die Sache zur neuen Entschei- dung an die Strafkammer zurückwies; die Kassation im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die obgenannte Praxis des Seco bundesrechtswidrig unberücksichtigt blieb (act. 1.2, S. 18);
- im Rahmen der Neubefassung des Falles durch die Strafkammer diese A. am 25. April 2016 den Spruchkörper bekannt gab (act. 1.1);
- mit Eingabe an die Strafkammer vom 4. Mai 2016 Fürsprecher Gerrit Straub im Namen von A. den Ausstand des Einzelrichters B. aus dem Verfahren verlangte (act.1);
- der sich dem Ausstandsgesuch widersetzende Bundesstrafrichter B. am
10. Mai 2016 das Ausstandsgesuch mitsamt Stellungnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichte (act. 2);
- der Gesuchsteller mit Replik innert erstreckter Frist vom 7. Juni 2016 am Ausstandsgesuch festhielt und einen neuen Ausstandsgrund geltend machte
- 3 -
(act. 5); die Replik dem Gesuchsgegner am 8. Juni 2016 zur Kenntnis zu- gestellt wurde (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Ver- zug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis hat;
- der Gesuchsteller in seinem Gesuch die Befangenheit des Gesuchsgegners damit begründet, dass dieser die zur Diskussion stehende Praxis des Seco mit Verfügung vom 18. Mai 2015 sowie im Rahmen der Hauptverhandlung vom 25. September 2015 als irrelevant einstufte, obwohl diese für das zur Diskussion stehende Strafverfahren gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2015 zu berücksichtigen gewesen wäre (act. 1);
- die Ausstandsgründe in Art. 56 StPO geregelt sind;
- Rechtsfehler, wie der vorliegend vom Gesuchsteller behauptete, keinen Aus- standsgrund i.S.v. Art. 56 StPO darstellen, mithin von Amtspflichtverletzung keine Rede sein kann (vgl. diesbezüglich BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 56 N. 59 m.w.H.);
- vorliegend ebenfalls keine unzulässige Mehrfachbefassung i.S.v. Art. 56 lit. e StPO vorliegt; von einem Richter, dessen Urteil die Rechtsmittelinstanz aufgehoben hat, grundsätzlich erwartet wird, dass er die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandelt (BGE 113 Ia 407 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.26 vom
16. Februar 2016, E. 2.1.2; vgl. BOOG, a.a.O., Art. 56 N. 29);
- die Ablehnung der zur Diskussion stehenden Beweisanträge nicht genügt, den Eindruck zu erwecken, der Gesuchsgegner sei nicht in der Lage, die Ergebnisse der voraussichtlich durchzuführenden Beweisabnahme unvor- eingenommen zu würdigen;
- nach dem Gesagten das Gesuch abzuweisen ist;
- der Gesuchsteller in seiner Replik einen neuen Ausstandsgrund geltend machte; Ausstandsgesuche an die Verfahrensleitung zu stellen sind (vgl.
- 4 -
Art. 58 Abs. 1 StPO); das Schreiben des Gesuchstellers vom 7. Juni 2016 dem Gesuchsgegner zuständigkeitshalber in Kopie weitergeleitet wird;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren, BStKR; SR 173.713.162).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Das neue Ausstandsgesuch vom 7. Juni 2016 wird dem Gesuchsgegner zu- ständigkeitshalber weitergeleitet.
3. Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 21. Juni 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Gerrit Straub - Bundesstrafrichter B. (Brevi manu)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.