Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO). Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 226 Abs. 5/Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO).
Sachverhalt
A. Die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt u. a. gegen A. (oder "Beschuldigter") eine Untersuchung u. a. wegen des Ver- dachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) so- wie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3/Ziff. 2 StGB; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom
8. September 2014, lit. A).
B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 trennte die BA unter anderem das Strafver- fahren gegen B. (neu SV.15.0849) ab von demjenigen gegen A. und C. (SV.11.0144; act. 3.1).
C. Am 24. Juli 2015 führte A. persönlich Beschwerde gegen die Abtrennung seines Verfahrens und verband dies mit einem Haftentlassungsgesuch (act. 1).
D. Die BA erhob gegen den Beschuldigten am 27. Juli 2015 Anklage an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts und beantragte zugleich beim zustän- digen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: ZMG) die Anordnung von Sicherheitshaft.
Am 5. August 2015, 14.00 Uhr, wies das ZMG den Antrag auf Sicherheitshaft ab und verfügte die Freilassung des Beschuldigten, sobald feststehe, dass der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts keine ge- genteilige Anordnung treffe. Die Verfügung wurde der BA um 15.10 Uhr er- öffnet. Die BA erklärte um 17.06, Antrag auf "superprovisorische Sicherheits- haft" zu stellen.
Ebenfalls am 5. August 2015 wies die Verfahrensleitung des Beschwerde- verfahrens das Gesuch um vorsorgliche Anordnung der Haft (i.S.v. Art. 388 lit. b StPO) ab und wies das ZMG an, den Beschuldigten freizulassen. Die Beschwerde selbst wurde am 14. September 2015 abgewiesen, soweit da- rauf einzutreten war (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.9 vom
14. September 2015).
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E. Die BA beantragt in der Beschwerdeantwort vom 7. August 2015, die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). Die Beschwer- dereplik ging am 20. Oktober 2015 ein (act. 6). Am 27. Oktober 2015 erstat- tete die BA ihre Duplik (act. 8). Die Duplik wurde A. am 28. Oktober 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.; PIQUEREZ/MA- CALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911).
Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
E. 1.2 Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist die Verfügung betreffend Verfah- renstrennung vom 17. Juli 2015. Die damals bestehende (und zwischenzeit- lich dahingefallene) Untersuchungshaft ist somit nicht Verfahrensthema, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
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E. 2.1 Die BA begründet die Verfahrenstrennung wie folgt: Zur Trennung hätten Gründe der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung ge- führt. Dabei sei insbesondere ausschlaggebend gewesen, dass die Anklage gegen die zentralen Akteure unaufschiebbar und daher vorzuziehen sei, dass die Ermittlungen gegen die verschiedenen Beschuldigten im grossen Untersuchungskomplex unterschiedlich weit fortgeschritten seien, und dass gewisse Akteure sich unerreichbar im Ausland befänden. Namentlich B. werde von Russland nicht ausgeliefert und für ihn könne nach der Praxis des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend: BJ) auch kein Strafübernahmebegeh- ren an Russland gestellt werden (act. 1.1 S. 5 Ziff. 9, S. 6 Ziff. 12–14; act. 3 S. 4–7; act. 8 S. 2–4). Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde dagegen hauptsächlich ein, dass er mit den Vorwürfen nichts zu tun habe und ohne eigene Fehl und Tadel in ein Strafverfahren verwickelt worden sei (z.B. act. 1 S. 4). Der Be- schwerdeführer bringt sinngemäss gegen die Verfahrenstrennung vor, dass sie hauptsächlich dazu diene, mehr Verwirrung zu stiften (act. 1 S. 3).
Der Beschwerdeführer legt in seiner Replik dar, dass seine Teilnahmerechte geböten, zusammen mit B. abgeurteilt zu werden und ihm Fragen zu stellen. Ein ausserordentlicher Beschleunigungsbedarf bestehe zudem nicht, da der mitinhaftierte C. ohnehin bald zu entlassen sei (act. 6 S. 2).
E. 2.2 Straftaten werden nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (Art. 29 Abs. 1 it. a StPO) oder wenn Mittäterschaft oder Teil- nahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Dieses Prinzip bildet seit langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts (vgl. auch Art. 49 StGB). Diesem Prinzip dient auch die Regelung der sach- lichen Zuständigkeit, wonach mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden (BARTE- ZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 29 StPO N. 1; FINGERHUTH/LIE- BER, a.a.O., Art. 29 StPO N. 1). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich wider- sprechender Urteile und dient der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnö- tige Verzögerung vermeiden helfen (vgl. in diesem Sinne das Urteil des Bun- desgerichts 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011, E. 3.2). In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner
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Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen ge- nannt. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2 m.w.H. TPF 2005 89 E. 3.4).
E. 2.3 Die BA legt die Gründe dar, die zur Verfahrenstrennung führten (obige Er- wägung 2.1; act. 3 Ziff. III; act. 8 Ziff. II). Diese sind sachgerecht. Die Abtren- nung beeinträchtigt aus folgenden Gründen auch die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht: Die BA hat ihre Vorladung an B. (act. 8.1) und die Mitteilung des Verteidigers eingereicht, dass B. zur Einvernahme in der Schweiz nicht erscheine (act. 8.2). Weiter reichte sie ins Recht die Bestäti- gung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 7. Au- gust 2012, wonach B. nicht ausgeliefert werden könne (act. 8.5). Im Recht liegen sodann die Darlegungen des BJ vom 5. März 2012 (act. 8.9), aus wel- chen die BA schliessen durfte, dass ein Strafübernahmebegehren an Russ- land nicht möglich sei. Da B. in der rechtshilfeweisen Einvernahme vom
17. Oktober 2012 (act. 8.4) auch keine Fragen beantwortete, ist nicht zu er- kennen, wie ein weiteres Absehen von einer Verfahrenstrennung die Teil- nahme von B. im Verfahren des Beschwerdeführers fördern könnte. Umge- kehrt vermag die Abtrennung aber auch keine Verteidigungsrechte des Be- schwerdeführers zu beeinträchtigen. Soweit die Verfahrenstrennung das Verfahren gegen den Beschwerdeführer beschleunigt zum Abschluss bringt, liegt sie vielmehr auch in dessen Interesse.
E. 2.4 Die Rügen des Beschwerdeführers sind mit dem Gesagten unbegründet. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die angesichts der Umstände re- duzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 18. Januar 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO); Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 226 Abs. 5/Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2015.79
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Sachverhalt:
A. Die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt u. a. gegen A. (oder "Beschuldigter") eine Untersuchung u. a. wegen des Ver- dachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) so- wie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3/Ziff. 2 StGB; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom
8. September 2014, lit. A).
B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 trennte die BA unter anderem das Strafver- fahren gegen B. (neu SV.15.0849) ab von demjenigen gegen A. und C. (SV.11.0144; act. 3.1).
C. Am 24. Juli 2015 führte A. persönlich Beschwerde gegen die Abtrennung seines Verfahrens und verband dies mit einem Haftentlassungsgesuch (act. 1).
D. Die BA erhob gegen den Beschuldigten am 27. Juli 2015 Anklage an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts und beantragte zugleich beim zustän- digen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: ZMG) die Anordnung von Sicherheitshaft.
Am 5. August 2015, 14.00 Uhr, wies das ZMG den Antrag auf Sicherheitshaft ab und verfügte die Freilassung des Beschuldigten, sobald feststehe, dass der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts keine ge- genteilige Anordnung treffe. Die Verfügung wurde der BA um 15.10 Uhr er- öffnet. Die BA erklärte um 17.06, Antrag auf "superprovisorische Sicherheits- haft" zu stellen.
Ebenfalls am 5. August 2015 wies die Verfahrensleitung des Beschwerde- verfahrens das Gesuch um vorsorgliche Anordnung der Haft (i.S.v. Art. 388 lit. b StPO) ab und wies das ZMG an, den Beschuldigten freizulassen. Die Beschwerde selbst wurde am 14. September 2015 abgewiesen, soweit da- rauf einzutreten war (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.9 vom
14. September 2015).
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E. Die BA beantragt in der Beschwerdeantwort vom 7. August 2015, die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). Die Beschwer- dereplik ging am 20. Oktober 2015 ein (act. 6). Am 27. Oktober 2015 erstat- tete die BA ihre Duplik (act. 8). Die Duplik wurde A. am 28. Oktober 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.; PIQUEREZ/MA- CALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911).
Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.2 Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist die Verfügung betreffend Verfah- renstrennung vom 17. Juli 2015. Die damals bestehende (und zwischenzeit- lich dahingefallene) Untersuchungshaft ist somit nicht Verfahrensthema, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
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2.
2.1 Die BA begründet die Verfahrenstrennung wie folgt: Zur Trennung hätten Gründe der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung ge- führt. Dabei sei insbesondere ausschlaggebend gewesen, dass die Anklage gegen die zentralen Akteure unaufschiebbar und daher vorzuziehen sei, dass die Ermittlungen gegen die verschiedenen Beschuldigten im grossen Untersuchungskomplex unterschiedlich weit fortgeschritten seien, und dass gewisse Akteure sich unerreichbar im Ausland befänden. Namentlich B. werde von Russland nicht ausgeliefert und für ihn könne nach der Praxis des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend: BJ) auch kein Strafübernahmebegeh- ren an Russland gestellt werden (act. 1.1 S. 5 Ziff. 9, S. 6 Ziff. 12–14; act. 3 S. 4–7; act. 8 S. 2–4). Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde dagegen hauptsächlich ein, dass er mit den Vorwürfen nichts zu tun habe und ohne eigene Fehl und Tadel in ein Strafverfahren verwickelt worden sei (z.B. act. 1 S. 4). Der Be- schwerdeführer bringt sinngemäss gegen die Verfahrenstrennung vor, dass sie hauptsächlich dazu diene, mehr Verwirrung zu stiften (act. 1 S. 3).
Der Beschwerdeführer legt in seiner Replik dar, dass seine Teilnahmerechte geböten, zusammen mit B. abgeurteilt zu werden und ihm Fragen zu stellen. Ein ausserordentlicher Beschleunigungsbedarf bestehe zudem nicht, da der mitinhaftierte C. ohnehin bald zu entlassen sei (act. 6 S. 2).
2.2 Straftaten werden nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (Art. 29 Abs. 1 it. a StPO) oder wenn Mittäterschaft oder Teil- nahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Dieses Prinzip bildet seit langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts (vgl. auch Art. 49 StGB). Diesem Prinzip dient auch die Regelung der sach- lichen Zuständigkeit, wonach mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden (BARTE- ZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 29 StPO N. 1; FINGERHUTH/LIE- BER, a.a.O., Art. 29 StPO N. 1). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich wider- sprechender Urteile und dient der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnö- tige Verzögerung vermeiden helfen (vgl. in diesem Sinne das Urteil des Bun- desgerichts 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011, E. 3.2). In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner
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Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen ge- nannt. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2 m.w.H. TPF 2005 89 E. 3.4). 2.3 Die BA legt die Gründe dar, die zur Verfahrenstrennung führten (obige Er- wägung 2.1; act. 3 Ziff. III; act. 8 Ziff. II). Diese sind sachgerecht. Die Abtren- nung beeinträchtigt aus folgenden Gründen auch die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht: Die BA hat ihre Vorladung an B. (act. 8.1) und die Mitteilung des Verteidigers eingereicht, dass B. zur Einvernahme in der Schweiz nicht erscheine (act. 8.2). Weiter reichte sie ins Recht die Bestäti- gung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 7. Au- gust 2012, wonach B. nicht ausgeliefert werden könne (act. 8.5). Im Recht liegen sodann die Darlegungen des BJ vom 5. März 2012 (act. 8.9), aus wel- chen die BA schliessen durfte, dass ein Strafübernahmebegehren an Russ- land nicht möglich sei. Da B. in der rechtshilfeweisen Einvernahme vom
17. Oktober 2012 (act. 8.4) auch keine Fragen beantwortete, ist nicht zu er- kennen, wie ein weiteres Absehen von einer Verfahrenstrennung die Teil- nahme von B. im Verfahren des Beschwerdeführers fördern könnte. Umge- kehrt vermag die Abtrennung aber auch keine Verteidigungsrechte des Be- schwerdeführers zu beeinträchtigen. Soweit die Verfahrenstrennung das Verfahren gegen den Beschwerdeführer beschleunigt zum Abschluss bringt, liegt sie vielmehr auch in dessen Interesse. 2.4 Die Rügen des Beschwerdeführers sind mit dem Gesagten unbegründet. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die angesichts der Umstände re- duzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. Januar 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A., c/o Rechtsanwalt Adrian Ramsauer - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).