Vereinigung von Verfahren (Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 StPO).
Sachverhalt
A. A. sowie die B. AG reichten am 10. November 2011 bei der Bundesanwalt- schaft (nachfolgend "BA") im Zusammenhang mit dem Flugzeugabsturz von Lockerbie Strafanzeige ein gegen unbekannte Bundesbedienstete (act. 1.3). Am 17. März 2014 gab das Eidgenössische Justiz- und Polizei- departement die Ermächtigung, gegen den Mitarbeiter des Nachrichten- dienstes des Bundes C. ein Strafverfahren durchzuführen (act. 1.2). Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft ernannte dafür Felix Bänzi- ger als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes (act. 1.1 S. 1).
B. Am 12. Mai 2014 verfügte der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes, dass die Behandlung der Anzeige von A. und der B. AG gegen C. in der Hand der Bundesbehörden vereinigt wird (act. 1.1).
C. Dagegen gelangten A. und die B. AG am 20. Mai 2014 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (act. 1).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Auf die Ausführungen der Beschwerde und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]).
E. 1.2 Die Beschwerde verlangt, dass die sachliche Zuständigkeit des Bundes auch hinsichtlich der verzeigten unbekannten Staatsbediensteten festge- stellt werde. Indes: Sollen Verfahren gegen weitere Personen eröffnet wer- den, so wäre dies zuerst bei der Verfahrensleitung zu verlangen. Eine Nichtanhandnahme könnte dann mit Beschwerde angefochten werden. Die
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Rechtsmittelinstanz kann nicht im Rahmen einer Zuständigkeitssfrage eine erstinstanzliche Beurteilung der Anhandnahme anstelle der funktionell zu- ständigen Behörde vornehmen (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2014.49 vom 28. März 2014, E. 1.3). Überdies könnte der ausserordentliche Staatsanwalt mangels Ermächti- gung solche weiteren Verfahren gar nicht eröffnen. Damit fordert die Be- schwerde eigentlich, gegen weitere Personen Ermächtigungen zur Strafun- tersuchung zu erteilen, wofür die Beschwerdekammer ebenfalls nicht zu- ständig ist.
E. 1.3 Damit fehlt es vorliegend den erhobenen Rügen an einem zulässigen An- fechtungsobjekt. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzu- lässig, weshalb auf sie ohne Weiterungen nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).
E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten solidarisch zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 27. Mai 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A.,
2. B. AG,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Felix Bänziger, a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Vereinigung von Verfahren (Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2014.76-77
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Sachverhalt:
A. A. sowie die B. AG reichten am 10. November 2011 bei der Bundesanwalt- schaft (nachfolgend "BA") im Zusammenhang mit dem Flugzeugabsturz von Lockerbie Strafanzeige ein gegen unbekannte Bundesbedienstete (act. 1.3). Am 17. März 2014 gab das Eidgenössische Justiz- und Polizei- departement die Ermächtigung, gegen den Mitarbeiter des Nachrichten- dienstes des Bundes C. ein Strafverfahren durchzuführen (act. 1.2). Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft ernannte dafür Felix Bänzi- ger als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes (act. 1.1 S. 1).
B. Am 12. Mai 2014 verfügte der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes, dass die Behandlung der Anzeige von A. und der B. AG gegen C. in der Hand der Bundesbehörden vereinigt wird (act. 1.1).
C. Dagegen gelangten A. und die B. AG am 20. Mai 2014 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (act. 1).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Auf die Ausführungen der Beschwerde und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]). 1.2 Die Beschwerde verlangt, dass die sachliche Zuständigkeit des Bundes auch hinsichtlich der verzeigten unbekannten Staatsbediensteten festge- stellt werde. Indes: Sollen Verfahren gegen weitere Personen eröffnet wer- den, so wäre dies zuerst bei der Verfahrensleitung zu verlangen. Eine Nichtanhandnahme könnte dann mit Beschwerde angefochten werden. Die
- 3 -
Rechtsmittelinstanz kann nicht im Rahmen einer Zuständigkeitssfrage eine erstinstanzliche Beurteilung der Anhandnahme anstelle der funktionell zu- ständigen Behörde vornehmen (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2014.49 vom 28. März 2014, E. 1.3). Überdies könnte der ausserordentliche Staatsanwalt mangels Ermächti- gung solche weiteren Verfahren gar nicht eröffnen. Damit fordert die Be- schwerde eigentlich, gegen weitere Personen Ermächtigungen zur Strafun- tersuchung zu erteilen, wofür die Beschwerdekammer ebenfalls nicht zu- ständig ist. 1.3 Damit fehlt es vorliegend den erhobenen Rügen an einem zulässigen An- fechtungsobjekt. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzu- lässig, weshalb auf sie ohne Weiterungen nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten solidarisch zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 28. Mai 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Felix Bänziger, a. o. Staatsanwalt des Bundes
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).