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BB.2014.10

Bundesstrafgericht · 2014-01-28 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Sachverhalt

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen - Rechtsanwalt D.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, 28. Januar 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen - Rechtsanwalt D.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. A.,
  2. B., vertreten durch A.,
  3. C., vertreten durch A. Beschwerdeführer gegen
  4. OBERGERICHT DES KANTONS BERN, Be- schwerdekammer in Strafsachen,
  5. Rechtsanwalt D., Beschwerdegegner Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummern: BB.2014.10, BB.2014.11, BB.2014.12 - 2 - Der Einzelrichter hält fest, dass: - das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 die von den Privatklägern A., B. und C. gegen die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 23. August 2013 erho- bene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat (act. 3.6); - es hierbei die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 1'000.-- bestimm- te, diese den Beschwerdeführern auferlegte und dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 812.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausrichtete (act. 3.6); - A. gegen den Entschädigungsentscheid in eigenem Namen und als Vertre- terin von B. und C. mit Eingabe vom 9. Januar 2014 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob, mit welcher sie sinn- gemäss beantragt, den Entschädigungsentscheid bis zur Fällung des Ur- teils des in der Hauptsache ebenfalls mit Beschwerde angerufenen Bun- desgerichts zu stornieren (act. 1); - A. am 14. Januar 2014 zwecks Bestimmung des Beschwerdegegenstandes aufgefordert wurde, dem Bundesstrafgericht eine Kopie der angefochtenen Verfügung einzureichen (act. 2); - A. dieser Aufforderung am 16. Januar 2014 nachgekommen ist (act. 3). Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass: - die Beschwerdeführer geltend machen, aufgrund ihres Weiterzugs der Strafsache ans Bundesgericht stehe die unterliegende und somit die kos- tenpflichtige Partei des kantonalen Beschwerdeverfahrens noch gar nicht fest; - die zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Festsetzung der Entschä- digung des amtlichen Verteidigers gegebene Frist von zehn Tagen unhalt- bar sei, da die Entschädigungspflicht von der Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache abhänge (vgl. act. 1, S. 2); - sich die Beschwerdeführer offenbar gestützt auf die dem angefochtenen Beschluss beigegebene Rechtsmittelbelehrung und auf deren Hinweis auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO zu diesem Vorgehen entschlossen; - 3 - - die Beschwerde vorliegend gestützt auf Art. 395 lit. b StPO durch den Ein- zelrichter zu beurteilen ist (vgl. hierzu zuletzt die Verfügung des Bundes- strafgerichts BB.2013.185 vom 30. Dezember 2013, E. 2); - gegen den vorliegenden Entschädigungsentscheid gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO alleine der amtliche Verteidiger in eigenem Namen zur Beschwerdeführung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts berechtigt ist (BGE 139 IV 199 E. 5.6 S. 204), wie dies die Rechtsmittelbe- lehrung des angefochtenen Entscheides richtig festhält; - nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann; - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Gerichtsge- bühr zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO), unter solidarischer Haftbar- keit gestützt auf Art. 418 Abs. 2 StPO; - diese vorliegend auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); - 4 - und erkennt:
  6. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  7. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 28. Januar 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A.,

2. B., vertreten durch A.,

3. C., vertreten durch A. Beschwerdeführer

gegen

1. OBERGERICHT DES KANTONS BERN, Be- schwerdekammer in Strafsachen,

2. Rechtsanwalt D., Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: BB.2014.10, BB.2014.11, BB.2014.12

- 2 -

Der Einzelrichter hält fest, dass:

- das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 die von den Privatklägern A., B. und C. gegen die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 23. August 2013 erho- bene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat (act. 3.6);

- es hierbei die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 1'000.-- bestimm- te, diese den Beschwerdeführern auferlegte und dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 812.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausrichtete (act. 3.6);

- A. gegen den Entschädigungsentscheid in eigenem Namen und als Vertre- terin von B. und C. mit Eingabe vom 9. Januar 2014 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob, mit welcher sie sinn- gemäss beantragt, den Entschädigungsentscheid bis zur Fällung des Ur- teils des in der Hauptsache ebenfalls mit Beschwerde angerufenen Bun- desgerichts zu stornieren (act. 1);

- A. am 14. Januar 2014 zwecks Bestimmung des Beschwerdegegenstandes aufgefordert wurde, dem Bundesstrafgericht eine Kopie der angefochtenen Verfügung einzureichen (act. 2);

- A. dieser Aufforderung am 16. Januar 2014 nachgekommen ist (act. 3).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdeführer geltend machen, aufgrund ihres Weiterzugs der Strafsache ans Bundesgericht stehe die unterliegende und somit die kos- tenpflichtige Partei des kantonalen Beschwerdeverfahrens noch gar nicht fest;

- die zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Festsetzung der Entschä- digung des amtlichen Verteidigers gegebene Frist von zehn Tagen unhalt- bar sei, da die Entschädigungspflicht von der Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache abhänge (vgl. act. 1, S. 2);

- sich die Beschwerdeführer offenbar gestützt auf die dem angefochtenen Beschluss beigegebene Rechtsmittelbelehrung und auf deren Hinweis auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO zu diesem Vorgehen entschlossen;

- 3 -

- die Beschwerde vorliegend gestützt auf Art. 395 lit. b StPO durch den Ein- zelrichter zu beurteilen ist (vgl. hierzu zuletzt die Verfügung des Bundes- strafgerichts BB.2013.185 vom 30. Dezember 2013, E. 2);

- gegen den vorliegenden Entschädigungsentscheid gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO alleine der amtliche Verteidiger in eigenem Namen zur Beschwerdeführung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts berechtigt ist (BGE 139 IV 199 E. 5.6 S. 204), wie dies die Rechtsmittelbe- lehrung des angefochtenen Entscheides richtig festhält;

- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Gerichtsge- bühr zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO), unter solidarischer Haftbar- keit gestützt auf Art. 418 Abs. 2 StPO;

- diese vorliegend auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 -

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, 28. Januar 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen - Rechtsanwalt D.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.