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BB.2013.91

Bundesstrafgericht · 2013-07-25 · Deutsch CH

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2012 verurteilte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") A. wegen Geldfälschung, in Umlaufsetzen von falschen Geldes sowie Betruges zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- (Probezeit: zwei Jahre) sowie zu einer unbedingt vollziehbaren Busse von Fr. 400.--. Ihm wurden die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt. Zugleich wurden Fr. 200.-- "beschlagnahmt, eingezo- gen und […] zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten im vorliegenden Strafverfahren verwendet". Dieser Entscheid blieb unangefochten; er ist daher rechtskräftig, das heisst vollstreckbar (act. 3.18 Dispositiv Ziffern 2-4, 6, 8; act. 3.19, act. 3.25 S. 1, act. 3).

B. Mit Datum vom 18. Mai 2013 reichte A. der BA ein Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten sowie Rückerstattung der eingezogenen Vermö- genswerte ein (act. 3.24).

C. Die BA, mit Verfügung vom 13. Juni 2013, hiess das Gesuch insoweit gut, als dass die Zahlung der verbleibenden Verfahrenskosten über Fr. 300.-- bis 31. Dezember 2013 gestundet wurde; im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen (act. 3.25 S. 2 Dispositiv Ziffer 1).

D. Dagegen erhob A. mit Schreiben vom 25. Juni 2013 (Postaufgabe am

28. Juni 2013) Beschwerde (act. 1). Darin beantragt er die Rückerstattung der beschlagnahmten Fr. 200.-- und den Erlass der verbleibenden Verfah- renskosten über Fr. 300.--.

Die BA nahm am 4. Juli 2013 Stellung zur Rechtskraft des Strafbefehls vom 5. Dezember 2012 und verwies im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid (act. 3). A. reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein (act. 4 bezüglich der Frist).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

- 3 -

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Be- schwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Der Beschwerdeführer verlangt die beschlagnahmten, eingezogenen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten (so Dispositiv Ziffer 8 des Strafbefehls, act. 3.18) verwendeten Fr. 200.-- zurück. Die im Strafbefehl verwendete Formulierung ist insoweit unglücklich, als das Gesetz den Aus- druck Einziehung nicht für die Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Eingezogen werden deliktische Werte, die gerade nicht zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden dürfen. Entsprechend ist bei be- schlagnahmten Werten letztlich zu entscheiden, ob sie zurückgegeben, zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden oder einzuziehen sind (Art. 267 Abs. 3 StPO).

1.3 Ausschlaggebend ist aber, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl am

18. Dezember 2012 erhielt (act. 3.19) und daher seine Beschwerde vom

25. Juni 2013, soweit sie sich gegen den Strafbefehl richtet, eindeutig ver- spätet ist. Auf eine verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten. Dies be- deutet, dass das Gericht die Kostendeckungsfrage nicht weiter prüfen wird.

1.4 Auf die ansonsten form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG, Art. 19 Abs. 3 BStGerOR). Fragen rund um die Bezahlung von bereits festgesetzten Verfahrenskosten sind Teil der Nebenfolgen des Entscheids. Auch der Streitwert bleibt vorlie- gend unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--. Die Beschwerde ist daher durch den Einzelrichter zu beurteilen (vgl. die Verfügungen des Bun-

- 4 -

desstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012, E. 2; BB.2012.64 vom

30. Juli 2012, E. 1.1).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge damit, nicht arbeitsfähig zu sein und am Existenzminimum zu leben (act. 1, act. 1.1 Arztzeugnis vom

17. Mai 2013; act. 1.2 Beschluss der Sozialhilfekommission der Stadt Schaffhausen vom 13. Februar 2013). 3.2 Gemäss Art. 425 StPO (Stundung und Erlass) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichti- gung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herab- gesetzt oder erlassen werden (dazu Urteil des Bundesge- richts 6B.403/2012 vom 27. Juli 2012, E. 2; DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 425 N. 1-6). 3.3 Der Beschwerdeführer belegt, finanziell am Existenzminimum zu leben. Die Stundung bis 31. Dezember 2013 trägt dem Rechnung. Die Stundung kann jederzeit verlängert werden, sofern der Beschwerdeführer seine andauern- de Bedürftigkeit belegen kann. Gerade während der Probezeit ist es ver- ständlich, dass die BA die Verfahrenskosten – wenn überhaupt – nur zu- rückhaltend erlässt. Die Entscheidung der BA ist verhältnismässig und liegt innerhalb ihres Ermessenspielraums.

4. Die Rüge erweist sich als nicht zutreffend. Soweit auf die Beschwerde ein- zutreten ist, ist sie deshalb abzuweisen.

5. Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 425 StPO; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 N. 3).

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Erwägungen (2 Absätze)

E. 28 Juni 2013) Beschwerde (act. 1). Darin beantragt er die Rückerstattung der beschlagnahmten Fr. 200.-- und den Erlass der verbleibenden Verfah- renskosten über Fr. 300.--.

Die BA nahm am 4. Juli 2013 Stellung zur Rechtskraft des Strafbefehls vom 5. Dezember 2012 und verwies im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid (act. 3). A. reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein (act. 4 bezüglich der Frist).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Be- schwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Der Beschwerdeführer verlangt die beschlagnahmten, eingezogenen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten (so Dispositiv Ziffer 8 des Strafbefehls, act. 3.18) verwendeten Fr. 200.-- zurück. Die im Strafbefehl verwendete Formulierung ist insoweit unglücklich, als das Gesetz den Aus- druck Einziehung nicht für die Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Eingezogen werden deliktische Werte, die gerade nicht zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden dürfen. Entsprechend ist bei be- schlagnahmten Werten letztlich zu entscheiden, ob sie zurückgegeben, zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden oder einzuziehen sind (Art. 267 Abs. 3 StPO).

1.3 Ausschlaggebend ist aber, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl am

18. Dezember 2012 erhielt (act. 3.19) und daher seine Beschwerde vom

25. Juni 2013, soweit sie sich gegen den Strafbefehl richtet, eindeutig ver- spätet ist. Auf eine verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten. Dies be- deutet, dass das Gericht die Kostendeckungsfrage nicht weiter prüfen wird.

1.4 Auf die ansonsten form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG, Art. 19 Abs. 3 BStGerOR). Fragen rund um die Bezahlung von bereits festgesetzten Verfahrenskosten sind Teil der Nebenfolgen des Entscheids. Auch der Streitwert bleibt vorlie- gend unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--. Die Beschwerde ist daher durch den Einzelrichter zu beurteilen (vgl. die Verfügungen des Bun-

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desstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012, E. 2; BB.2012.64 vom

E. 30 Juli 2012, E. 1.1).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge damit, nicht arbeitsfähig zu sein und am Existenzminimum zu leben (act. 1, act. 1.1 Arztzeugnis vom

17. Mai 2013; act. 1.2 Beschluss der Sozialhilfekommission der Stadt Schaffhausen vom 13. Februar 2013). 3.2 Gemäss Art. 425 StPO (Stundung und Erlass) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichti- gung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herab- gesetzt oder erlassen werden (dazu Urteil des Bundesge- richts 6B.403/2012 vom 27. Juli 2012, E. 2; DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 425 N. 1-6). 3.3 Der Beschwerdeführer belegt, finanziell am Existenzminimum zu leben. Die Stundung bis 31. Dezember 2013 trägt dem Rechnung. Die Stundung kann jederzeit verlängert werden, sofern der Beschwerdeführer seine andauern- de Bedürftigkeit belegen kann. Gerade während der Probezeit ist es ver- ständlich, dass die BA die Verfahrenskosten – wenn überhaupt – nur zu- rückhaltend erlässt. Die Entscheidung der BA ist verhältnismässig und liegt innerhalb ihres Ermessenspielraums.

4. Die Rüge erweist sich als nicht zutreffend. Soweit auf die Beschwerde ein- zutreten ist, ist sie deshalb abzuweisen.

5. Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 425 StPO; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 N. 3).

- 5 -

Dispositiv
  1. Soweit einzutreten ist, wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 25. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2013.91

- 2 -

Sachverhalt:

A. Mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2012 verurteilte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") A. wegen Geldfälschung, in Umlaufsetzen von falschen Geldes sowie Betruges zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- (Probezeit: zwei Jahre) sowie zu einer unbedingt vollziehbaren Busse von Fr. 400.--. Ihm wurden die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt. Zugleich wurden Fr. 200.-- "beschlagnahmt, eingezo- gen und […] zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten im vorliegenden Strafverfahren verwendet". Dieser Entscheid blieb unangefochten; er ist daher rechtskräftig, das heisst vollstreckbar (act. 3.18 Dispositiv Ziffern 2-4, 6, 8; act. 3.19, act. 3.25 S. 1, act. 3).

B. Mit Datum vom 18. Mai 2013 reichte A. der BA ein Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten sowie Rückerstattung der eingezogenen Vermö- genswerte ein (act. 3.24).

C. Die BA, mit Verfügung vom 13. Juni 2013, hiess das Gesuch insoweit gut, als dass die Zahlung der verbleibenden Verfahrenskosten über Fr. 300.-- bis 31. Dezember 2013 gestundet wurde; im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen (act. 3.25 S. 2 Dispositiv Ziffer 1).

D. Dagegen erhob A. mit Schreiben vom 25. Juni 2013 (Postaufgabe am

28. Juni 2013) Beschwerde (act. 1). Darin beantragt er die Rückerstattung der beschlagnahmten Fr. 200.-- und den Erlass der verbleibenden Verfah- renskosten über Fr. 300.--.

Die BA nahm am 4. Juli 2013 Stellung zur Rechtskraft des Strafbefehls vom 5. Dezember 2012 und verwies im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid (act. 3). A. reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein (act. 4 bezüglich der Frist).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

- 3 -

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Be- schwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Der Beschwerdeführer verlangt die beschlagnahmten, eingezogenen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten (so Dispositiv Ziffer 8 des Strafbefehls, act. 3.18) verwendeten Fr. 200.-- zurück. Die im Strafbefehl verwendete Formulierung ist insoweit unglücklich, als das Gesetz den Aus- druck Einziehung nicht für die Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Eingezogen werden deliktische Werte, die gerade nicht zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden dürfen. Entsprechend ist bei be- schlagnahmten Werten letztlich zu entscheiden, ob sie zurückgegeben, zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden oder einzuziehen sind (Art. 267 Abs. 3 StPO).

1.3 Ausschlaggebend ist aber, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl am

18. Dezember 2012 erhielt (act. 3.19) und daher seine Beschwerde vom

25. Juni 2013, soweit sie sich gegen den Strafbefehl richtet, eindeutig ver- spätet ist. Auf eine verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten. Dies be- deutet, dass das Gericht die Kostendeckungsfrage nicht weiter prüfen wird.

1.4 Auf die ansonsten form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG, Art. 19 Abs. 3 BStGerOR). Fragen rund um die Bezahlung von bereits festgesetzten Verfahrenskosten sind Teil der Nebenfolgen des Entscheids. Auch der Streitwert bleibt vorlie- gend unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--. Die Beschwerde ist daher durch den Einzelrichter zu beurteilen (vgl. die Verfügungen des Bun-

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desstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012, E. 2; BB.2012.64 vom

30. Juli 2012, E. 1.1).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge damit, nicht arbeitsfähig zu sein und am Existenzminimum zu leben (act. 1, act. 1.1 Arztzeugnis vom

17. Mai 2013; act. 1.2 Beschluss der Sozialhilfekommission der Stadt Schaffhausen vom 13. Februar 2013). 3.2 Gemäss Art. 425 StPO (Stundung und Erlass) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichti- gung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herab- gesetzt oder erlassen werden (dazu Urteil des Bundesge- richts 6B.403/2012 vom 27. Juli 2012, E. 2; DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 425 N. 1-6). 3.3 Der Beschwerdeführer belegt, finanziell am Existenzminimum zu leben. Die Stundung bis 31. Dezember 2013 trägt dem Rechnung. Die Stundung kann jederzeit verlängert werden, sofern der Beschwerdeführer seine andauern- de Bedürftigkeit belegen kann. Gerade während der Probezeit ist es ver- ständlich, dass die BA die Verfahrenskosten – wenn überhaupt – nur zu- rückhaltend erlässt. Die Entscheidung der BA ist verhältnismässig und liegt innerhalb ihres Ermessenspielraums.

4. Die Rüge erweist sich als nicht zutreffend. Soweit auf die Beschwerde ein- zutreten ist, ist sie deshalb abzuweisen.

5. Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 425 StPO; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 N. 3).

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Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Soweit einzutreten ist, wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Bellinzona, 25. Juli 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).