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BB.2013.74

Bundesstrafgericht · 2013-05-24 · Deutsch CH

Rechtskraft (Art. 438 Abs. 4 StPO).

Sachverhalt

A. Am 21. März 2012 fällte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nach- folgend "Strafkammer") das Urteil in der Strafsache SK.2011.5. In Zif- fer XI.3. des entsprechenden Dispositivs ordnete sie an, die restlichen be- schlagnahmten Vermögenswerte würden nach Eintritt der Rechtskraft frei- gegeben (vgl. den Anhang zu act. 1.4, S. 427). Gegen dieses Urteil wurden in der Folge beim Bundesgericht verschiedene Beschwerden eingereicht. Am 21. März 2013 teilte die Strafkammer den Beteiligten mit, den umge- henden Vollzug der Freigabe dieser Vermögenswerte unter den Aspekten der Verhältnismässigkeit und der Regelung von Art. 437 Abs. 3 StPO über den Eintritt der Rechtskraft zu prüfen (act. 2.1). Die Bundesanwaltschaft nahm hierzu am 15. April 2013 gegenüber der Strafkammer Stellung (act. 1.1) und ersuchte das Bundesgericht gleichentags, ihrer am 4. März 2013 eingereichten Beschwerde in Strafsachen die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 1.2). Mit Verfügung vom 18. April 2013 ordnete das Bundesgericht diesbezüglich an, dass alle Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung zu unterblei- ben haben (act. 1.3). Mit Beschluss vom 30. April 2013 stellte die Straf- kammer ihrerseits fest, dass das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 voll- umfänglich in Rechtskraft erwachsen sei (act. 1.4).

B. Mit Beschwerde vom 13. Mai 2013 beantragt die Bundesanwaltschaft, der Beschluss der Strafkammer vom 30. April 2013 betreffend Eintritt der Rechtskraft des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012 sei aufzuheben und das Verfahren sei bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die auf- schiebende Wirkung zu sistieren (act. 1). Im Rahmen ihrer Beschwerde führte die Bundesanwaltschaft aus, dass sich die Behandlung vorliegender Beschwerde grundsätzlich erübrige, sollte die Frage der Rechtskraft des Urteils allenfalls im Rahmen des Entscheides des Bundesgerichts über das Gesuch um aufschiebende Wirkung geklärt werden (act. 1, Ziff. II.4, S. 3).

Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 erteilte das Bundesgericht der gegen das Urteil der Strafkammer gerichteten Beschwerde der Bundesanwaltschaft die aufschiebende Wirkung (act. 3.1). In ihrer Eingabe vom 16. Mai 2013 führte die Bundesanwaltschaft hierzu aus, dass sich das Bundesgericht zur Frage der Rechtskraft des Urteils der Strafkammer vom 21. März 2012 nicht geäussert habe, weswegen der Sistierungsantrag [gemäss Be- schwerde vom 13. Mai 2013] hinfällig geworden sei (act. 3).

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Die Beschwerdekammer verzichtet gestützt auf Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Auf die Ausführungen der Be- schwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Entscheide über die Rechtskraft unterliegen der Beschwerde nach den Be- stimmungen der Art. 393 ff. StPO (Art. 438 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu SPRENGER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 438 StPO N. 9 Satz 1). Entsprechende Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes (vgl. Art. 35 Abs. 1 StBOG) beurteilt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; in diesem Sinne auch SPRENGER, a.a.O., Art. 438 StPO N. 9 Satz 2). Die Bundesanwalt- schaft kann die Beschwerde zugunsten oder zuungunsten der beschuldig- ten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).

E. 1.2 Die generelle Beschwer der Staatsanwaltschaft ergibt sich nach Recht- sprechung und Lehre aus ihrer funktionalen Stellung, indem ihr die Durch- setzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts ob- liegt (vgl. hierzu LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 381 StPO N. 2; GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zü- rich/St. Gallen 2011, N. 217 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach der StPO zulässig ist, werden gemäss Art. 437 Abs. 1

- 4 -

StPO rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist (lit. a), die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht (lit. b) oder die Rechtsmit- telinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist (lit. c). Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist (Art. 437 Abs. 2 StPO). Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach der StPO zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig (Art. 437 Abs. 3 StPO). Die vom Bundesgericht zu behandelnden Rechts- mittel hemmen den Eintritt der Rechtskraft nicht (Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1333). Diese Bestimmung geht zurück auf Art. 506 Abs. 3 des Vorent- wurfs des Bundesamts für Justiz zu einer Schweizerischen Strafprozess- ordnung. Im diesbezüglichen Begleitbericht wird hierzu ausgeführt, die Re- gelung betreffe vorab Entscheide des Berufungsgerichts sowie der Be- schwerdeinstanz. Die [seinerzeitigen] eidgenössischen Rechtsmittel seien ausserordentliche Rechtsmittel, die den Eintritt der Rechtskraft nicht hem- men (Begleitbericht des Bundesamts für Justiz zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, S. 297 m.w.H.).

E. 2.2 Urteile der Strafkammer unterliegen der Beschwerde in Strafsachen (nach- folgend "Strafrechtsbeschwerde") nach den Bestimmungen der Art. 78 ff. BGG (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Strafrechtsbeschwerde gilt als ausser- ordentliches Rechtsmittel (in diesem Sinne wohl die Botschaft vom 28. Feb- ruar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4342; ausdrücklich bejahend SPÜHLER/DOLGE/VOCK, Bundesgerichtsgesetz – Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 103 BGG N. 2; RUCK- STUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, N. 1172; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2012, S. 268) und hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Die Strafrechtsbeschwerde ist klarerweise kein Rechtsmittel nach StPO. In der Annahme, dass es sich bei ihr eben- falls um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt, hat der Weiterzug ans Bundesgericht keinen Einfluss auf die formelle Rechtskraft des angefoch- tenen Urteils der Strafkammer. Dies entspricht der klaren Regelung von Art. 437 Abs. 3 StPO (CAVALLO, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 437 StPO N. 40; in die- sem Sinne auch OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 1773; CATENAZZI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 6 ad art. 437 CPP).

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E. 2.3 Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen sowie der Materialien wird klar, dass der angefochtene Beschluss der Strafkammer in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Urteile der Strafkammer werden mit ihrer Ausfäl- lung gestützt auf Art. 437 Abs. 3 StPO rechtskräftig. Der von der Be- schwerdeführerin ebenfalls angeführte Art. 61 BGG (siehe act. 1, Ziff. III.3, S. 5 f.) vermag daran nichts zu ändern, weil er nur die Frage nach der Rechtskraft der Entscheide des Bundesgerichts regelt. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffen letztlich die Frage nach der Vollstreck- barkeit des Urteils (siehe v. a. act. 1, Ziff. III.2, S. 4 f.), welche – wie es in E. 12 des angefochtenen Beschlusses ja auch ausdrücklich gemacht wird – von der Frage nach der Rechtskraft abgekoppelt werden kann (siehe CA- VALLO, a.a.O., Art. 437 StPO N. 41). Eine Vollstreckung des Urteils der Strafkammer ist angesichts der ergangenen bundesgerichtlichen Verfügun- gen (act. 1.3, 3.1) offensichtlich nicht möglich. Aus diesem Grund spielt die Frage nach der Rechtskraft vorliegend in praktischer Hinsicht auch keine Rolle (vgl. CAVALLO, a.a.O., Art. 437 StPO N. 41), selbst wenn man betref- fend die Natur der Strafrechtsbeschwerde bzw. betreffend den Eintritt der Rechtskraft mit der Beschwerdegegnerin und den von ihr angeführten Au- toren anderer Ansicht ist. Dass im Unterschied zu Strafverfahren in der sachlichen Zuständigkeit der kantonalen Strafbehörden Urteile der Straf- kammer nicht durch ein Berufungsgericht überprüft werden und der Weiter- zug an die zweite Instanz den Eintritt der Rechtskraft nicht verhindert, stellt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (siehe act. 1, Ziff. III.3.2, S. 5) keine Regelungslücke dar. Der Gesetzgeber fällte diesen Entscheid zu Gunsten des Status Quo im Vergleich zur vorherigen Rechts- lage in vollem Bewusstsein (siehe die Botschaft vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, BBl 2008 S. 8144 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Be- schwerde schliesslich Kritik am Urteil vom 21. März 2012 übt (act. 1, Ziff. III.2.3, S. 4), ist sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hö- ren. Hierzu wird sich das mittels Strafrechtsbeschwerde angerufene Bun- desgericht zu äussern haben.

E. 2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unbe- gründet, weshalb sie in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 21 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 24. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdeführerin

gegen

A. und 34 weitere Beschwerdegegner

Beschwerdegegner

Vorinstanz

BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,

Gegenstand

Rechtskraft (Art. 438 Abs. 4 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2013.74

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Sachverhalt:

A. Am 21. März 2012 fällte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nach- folgend "Strafkammer") das Urteil in der Strafsache SK.2011.5. In Zif- fer XI.3. des entsprechenden Dispositivs ordnete sie an, die restlichen be- schlagnahmten Vermögenswerte würden nach Eintritt der Rechtskraft frei- gegeben (vgl. den Anhang zu act. 1.4, S. 427). Gegen dieses Urteil wurden in der Folge beim Bundesgericht verschiedene Beschwerden eingereicht. Am 21. März 2013 teilte die Strafkammer den Beteiligten mit, den umge- henden Vollzug der Freigabe dieser Vermögenswerte unter den Aspekten der Verhältnismässigkeit und der Regelung von Art. 437 Abs. 3 StPO über den Eintritt der Rechtskraft zu prüfen (act. 2.1). Die Bundesanwaltschaft nahm hierzu am 15. April 2013 gegenüber der Strafkammer Stellung (act. 1.1) und ersuchte das Bundesgericht gleichentags, ihrer am 4. März 2013 eingereichten Beschwerde in Strafsachen die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 1.2). Mit Verfügung vom 18. April 2013 ordnete das Bundesgericht diesbezüglich an, dass alle Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung zu unterblei- ben haben (act. 1.3). Mit Beschluss vom 30. April 2013 stellte die Straf- kammer ihrerseits fest, dass das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 voll- umfänglich in Rechtskraft erwachsen sei (act. 1.4).

B. Mit Beschwerde vom 13. Mai 2013 beantragt die Bundesanwaltschaft, der Beschluss der Strafkammer vom 30. April 2013 betreffend Eintritt der Rechtskraft des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012 sei aufzuheben und das Verfahren sei bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die auf- schiebende Wirkung zu sistieren (act. 1). Im Rahmen ihrer Beschwerde führte die Bundesanwaltschaft aus, dass sich die Behandlung vorliegender Beschwerde grundsätzlich erübrige, sollte die Frage der Rechtskraft des Urteils allenfalls im Rahmen des Entscheides des Bundesgerichts über das Gesuch um aufschiebende Wirkung geklärt werden (act. 1, Ziff. II.4, S. 3).

Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 erteilte das Bundesgericht der gegen das Urteil der Strafkammer gerichteten Beschwerde der Bundesanwaltschaft die aufschiebende Wirkung (act. 3.1). In ihrer Eingabe vom 16. Mai 2013 führte die Bundesanwaltschaft hierzu aus, dass sich das Bundesgericht zur Frage der Rechtskraft des Urteils der Strafkammer vom 21. März 2012 nicht geäussert habe, weswegen der Sistierungsantrag [gemäss Be- schwerde vom 13. Mai 2013] hinfällig geworden sei (act. 3).

- 3 -

Die Beschwerdekammer verzichtet gestützt auf Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Auf die Ausführungen der Be- schwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Entscheide über die Rechtskraft unterliegen der Beschwerde nach den Be- stimmungen der Art. 393 ff. StPO (Art. 438 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu SPRENGER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 438 StPO N. 9 Satz 1). Entsprechende Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes (vgl. Art. 35 Abs. 1 StBOG) beurteilt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; in diesem Sinne auch SPRENGER, a.a.O., Art. 438 StPO N. 9 Satz 2). Die Bundesanwalt- schaft kann die Beschwerde zugunsten oder zuungunsten der beschuldig- ten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).

1.2 Die generelle Beschwer der Staatsanwaltschaft ergibt sich nach Recht- sprechung und Lehre aus ihrer funktionalen Stellung, indem ihr die Durch- setzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts ob- liegt (vgl. hierzu LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 381 StPO N. 2; GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zü- rich/St. Gallen 2011, N. 217 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach der StPO zulässig ist, werden gemäss Art. 437 Abs. 1

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StPO rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist (lit. a), die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht (lit. b) oder die Rechtsmit- telinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist (lit. c). Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist (Art. 437 Abs. 2 StPO). Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach der StPO zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig (Art. 437 Abs. 3 StPO). Die vom Bundesgericht zu behandelnden Rechts- mittel hemmen den Eintritt der Rechtskraft nicht (Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1333). Diese Bestimmung geht zurück auf Art. 506 Abs. 3 des Vorent- wurfs des Bundesamts für Justiz zu einer Schweizerischen Strafprozess- ordnung. Im diesbezüglichen Begleitbericht wird hierzu ausgeführt, die Re- gelung betreffe vorab Entscheide des Berufungsgerichts sowie der Be- schwerdeinstanz. Die [seinerzeitigen] eidgenössischen Rechtsmittel seien ausserordentliche Rechtsmittel, die den Eintritt der Rechtskraft nicht hem- men (Begleitbericht des Bundesamts für Justiz zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, S. 297 m.w.H.).

2.2 Urteile der Strafkammer unterliegen der Beschwerde in Strafsachen (nach- folgend "Strafrechtsbeschwerde") nach den Bestimmungen der Art. 78 ff. BGG (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Strafrechtsbeschwerde gilt als ausser- ordentliches Rechtsmittel (in diesem Sinne wohl die Botschaft vom 28. Feb- ruar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4342; ausdrücklich bejahend SPÜHLER/DOLGE/VOCK, Bundesgerichtsgesetz – Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 103 BGG N. 2; RUCK- STUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, N. 1172; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2012, S. 268) und hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Die Strafrechtsbeschwerde ist klarerweise kein Rechtsmittel nach StPO. In der Annahme, dass es sich bei ihr eben- falls um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt, hat der Weiterzug ans Bundesgericht keinen Einfluss auf die formelle Rechtskraft des angefoch- tenen Urteils der Strafkammer. Dies entspricht der klaren Regelung von Art. 437 Abs. 3 StPO (CAVALLO, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 437 StPO N. 40; in die- sem Sinne auch OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 1773; CATENAZZI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 6 ad art. 437 CPP).

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2.3 Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen sowie der Materialien wird klar, dass der angefochtene Beschluss der Strafkammer in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Urteile der Strafkammer werden mit ihrer Ausfäl- lung gestützt auf Art. 437 Abs. 3 StPO rechtskräftig. Der von der Be- schwerdeführerin ebenfalls angeführte Art. 61 BGG (siehe act. 1, Ziff. III.3, S. 5 f.) vermag daran nichts zu ändern, weil er nur die Frage nach der Rechtskraft der Entscheide des Bundesgerichts regelt. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffen letztlich die Frage nach der Vollstreck- barkeit des Urteils (siehe v. a. act. 1, Ziff. III.2, S. 4 f.), welche – wie es in E. 12 des angefochtenen Beschlusses ja auch ausdrücklich gemacht wird – von der Frage nach der Rechtskraft abgekoppelt werden kann (siehe CA- VALLO, a.a.O., Art. 437 StPO N. 41). Eine Vollstreckung des Urteils der Strafkammer ist angesichts der ergangenen bundesgerichtlichen Verfügun- gen (act. 1.3, 3.1) offensichtlich nicht möglich. Aus diesem Grund spielt die Frage nach der Rechtskraft vorliegend in praktischer Hinsicht auch keine Rolle (vgl. CAVALLO, a.a.O., Art. 437 StPO N. 41), selbst wenn man betref- fend die Natur der Strafrechtsbeschwerde bzw. betreffend den Eintritt der Rechtskraft mit der Beschwerdegegnerin und den von ihr angeführten Au- toren anderer Ansicht ist. Dass im Unterschied zu Strafverfahren in der sachlichen Zuständigkeit der kantonalen Strafbehörden Urteile der Straf- kammer nicht durch ein Berufungsgericht überprüft werden und der Weiter- zug an die zweite Instanz den Eintritt der Rechtskraft nicht verhindert, stellt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (siehe act. 1, Ziff. III.3.2, S. 5) keine Regelungslücke dar. Der Gesetzgeber fällte diesen Entscheid zu Gunsten des Status Quo im Vergleich zur vorherigen Rechts- lage in vollem Bewusstsein (siehe die Botschaft vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, BBl 2008 S. 8144 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Be- schwerde schliesslich Kritik am Urteil vom 21. März 2012 übt (act. 1, Ziff. III.2.3, S. 4), ist sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hö- ren. Hierzu wird sich das mittels Strafrechtsbeschwerde angerufene Bun- desgericht zu äussern haben.

2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unbe- gründet, weshalb sie in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 21 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 27. Mai 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft - (…) - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.