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BB.2013.56

Bundesstrafgericht · 2013-06-17 · Deutsch CH

Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen; ohne MwSt.) auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. Juni 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A.,

2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Ulrich Kupsch,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: BB.2013.56, BB.2013.57

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft am 20. August 2002 gegen A. und gegen B. ein Strafverfahren eröffnete wegen des Verdachts der Geldwäscherei (vgl. act. 1.2, Ziff. 1.2);

- sie in diesem Zusammenhang am 23. August 2002 u. a. das Guthaben auf dem auf A. lautenden Konto Nr. 1 bei der Bank C. SA beschlagnahmte (vgl. act. 1.2, Ziff. 1.3);

- A. am 8. Mai 2012 von der Bundesanwaltschaft in Aussicht gestellt wurde, das Strafverfahren werde infolge inzwischen eingetretener Verjährung ein- gestellt (act. 1.5);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Februar 2013 das gegen A. und B. laufende Strafverfahren sistierte (act. 1.2);

- A. und B. mit Beschwerde vom 29. April 2013 beantragten, die Sistierungs- verfügung sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei (gestützt auf Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 397 Abs. 3 StPO) anzuweisen, das Strafverfah- ren definitiv einzustellen und die auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank C. SA liegenden Vermögenswerte freizugeben (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft am 21. Mai 2013 das sistierte Strafverfahren wie- der an die Hand nahm, dieses einstellte und die das erwähnte Konto betref- fende Beschlagnahme aufhob (act. 5.2);

- sie am selben Tag der Beschwerdekammer beantragte, die Beschwerde sei nach Eintritt der Rechtskraft der am 21. Mai 2013 erlassenen Verfügung als gegenstandslos abzuschreiben und die Kosten- und Entschädigung seien wem rechtens aufzuerlegen (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerde- verfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959);

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- sich die Beschwerdegegnerin vorliegend im Rahmen ihrer Beschwerde- antwort dem Beschwerdeantrag vollständig unterzieht, weshalb das Be- schwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben werden kann;

- wenn ein Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird, diejenige Partei kos- ten- und entschädigungspflichtig wird, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2012.17 vom 17. April 2012);

- vorliegend die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat und damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wird;

- die Gerichtskosten somit auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 423 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerdegegnerin demzufolge den Beschwerdeführern eine Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte auszurichten hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO);

- diese Entschädigung vorliegend ermessensweise auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen ist (inkl. Auslagen; ohne MwSt., da der Wohnsitz der Klienten im Aus- land liegt; Art. 10, Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 des Reglements des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]);

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und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen; ohne MwSt.) auszurichten.

Bellinzona, 18. Juni 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans-Ulrich Kupsch - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.