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BB.2013.4

Bundesstrafgericht · 2013-03-28 · Deutsch CH

Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 Januar 2013 erklärt (act. 5 und 5.1), was der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 27. März 2013 zur Kenntnis gebracht wird (act. 6);

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Akten- ergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- der Rückzug der Beschwerde vorliegend nach Abschluss des Schriften- wechsels und daher nicht mehr im Sinne des Gesetzes rechtzeitig erfolgte;

- dessen ungeachtet kein Interesse mehr an der Weiterführung des Be- schwerdeverfahrens besteht;

- die Beschwerde dementsprechend gegenstandslos geworden ist und somit als erledigt abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens das Nebenverfahren betreffend auf- schiebende Wirkung ebenfalls zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist;

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- die Kosten eines gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens der- jenigen Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit verur- sacht hat (TPF 2011 31);

- die Gegenstandslosigkeit vom Beschwerdeführer durch seinen (verspäte- ten) Rückzug verursacht worden ist, weshalb er die Kosten für das vorlie- gende Verfahren zu tragen hat;

- diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben.
  2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird zufolge Ge- genstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. März 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., 6900 Lugano, vertreten durch Rechtsanwalt Venerio Quadi

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2013.4 + BP.2013.2

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Bundesanwaltschaft im Rahmen der gegen A. und dessen Ehefrau B. wegen des Verdachts der Geldwäscherei am 9. Oktober 2008 Vermögens- werte der Kontobeziehung Nr. 1, lautend auf die C. AG, bei der Bank D. AG in Zürich beschlagnahmte;

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 die Be- schlagnahme des obgenannten Kontos bei der Bank D. AG bis auf einen Restbetrag von EUR 14'338.-- aufgehoben hat;

- das Verfahren gegen A. mit Verfügung vom 10. Januar 2013 unter Auferle- gung der Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- eingestellt wurde (act. 1.1);

- A. am 21. Januar 2013 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erhebt und beantragt, Ziff. 2 des Dispositivs der Einstel- lungsverfügung hinsichtlich der Kostenauferlegung sei aufzuheben; er zu- dem u.a. beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er- teilen (act. 1);

- A. mit Eingabe vom 25. März 2013 den Rückzug seiner Beschwerde vom

21. Januar 2013 erklärt (act. 5 und 5.1), was der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 27. März 2013 zur Kenntnis gebracht wird (act. 6);

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Akten- ergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- der Rückzug der Beschwerde vorliegend nach Abschluss des Schriften- wechsels und daher nicht mehr im Sinne des Gesetzes rechtzeitig erfolgte;

- dessen ungeachtet kein Interesse mehr an der Weiterführung des Be- schwerdeverfahrens besteht;

- die Beschwerde dementsprechend gegenstandslos geworden ist und somit als erledigt abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens das Nebenverfahren betreffend auf- schiebende Wirkung ebenfalls zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist;

- 3 -

- die Kosten eines gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens der- jenigen Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit verur- sacht hat (TPF 2011 31);

- die Gegenstandslosigkeit vom Beschwerdeführer durch seinen (verspäte- ten) Rückzug verursacht worden ist, weshalb er die Kosten für das vorlie- gende Verfahren zu tragen hat;

- diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);

- 4 -

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben.

2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird zufolge Ge- genstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. März 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Venerio Quadri - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).