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BB.2013.1_A

Bundesstrafgericht · 2013-07-24 · Deutsch CH

Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führte ab 24. Oktober 2005 ein Strafverfahren gegen A. wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgehend von einer kriminellen Organisation, qualifizierter Geldwäscherei, betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage sowie später auch wegen Betrugs. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 30. November 2012 vollumfänglich eingestellt (act. 3.1 Dispositiv Ziffer 1; act. 3.1 S. 2).

Im Laufe des Strafverfahrens ordnete die BA eine Durchsuchung der Woh- nung von A. und eine Überwachung der von ihm genutzten Fernmeldeein- richtungen an. Auch sperrte sie seine Konten; die Sperren wurden Ende November 2012 aufgehoben. A. wurde im Verlaufe des Verfahrens zweimal einvernommen (act. 3.1 S. 3-6; act. 3.2).

B. Mit Einstellungsverfügung vom 30. November 2012 wurden die Verfah- renskosten auf die Bundeskasse genommen, A. für die Kosten seiner Ver- teidigung entschädigt und ihm eine Genugtuung von Fr. 500.-- zugespro- chen (act. 3.1 Dispositiv Ziffern 3 und 4).

C. Hiergegen erhob A. mit unsigniertem englischem Schreiben vom

16. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm zusätzliche und durch den Staat zu entschädigende Kosten entstanden, weshalb ihm eine höhere und dem erlittenen Ungemach entsprechende Genugtuung zustehe (act. 1).

Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort beantragte die BA am 15. Ja- nuar 2013, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, da weder eine zulässige Verfahrenssprache, noch eine gültig unterschriebene Beschwer- deschrift vorliege, weshalb sie auf eine Stellungnahme zu den inhaltlichen Vorbringen und auf eine Einreichung der Akten verzichte (act. 6).

Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2013 erhielt die BA Frist zur Einrei- chung der Akten sowie freigestellten Vernehmlassung, welche direkt und eingeschrieben auch A. zuzustellen war (act. 7). Die BA ergänzte daraufhin ihre Beschwerdeantwort mit Schriftsatz vom 23. Januar 2013 (act. 8).

Die erwähnte Zwischenverfügung setzte sodann A. Frist, um eine auf Deutsch übersetzte Beschwerdeschrift einzureichen, darin seine Forderun-

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gen zu spezifizieren, sowie um eine Replik auf Deutsch einzureichen (act. 7).

D. A. reichte die Übersetzungen am 4. Februar 2013 und die Replik am

18. Februar 2013 ein (act. 9-11). Er stellt sinngemäss die folgenden Anträ- ge:

1. Es seien ihm die Kosten seines Anwaltes Dr. B. im Betrag von Fr. 1'499.-- zu erstatten.

2. Es sei ihm für seine wirtschaftlichen Einbussen und als Genugtuung eine Entschädigung von mindestens Fr. 30'000.-- zuzusprechen.

3. Es sei ihm für das vorliegende Verfahren aus der Staatskasse eine Unkos- tenentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

Diese Eingaben wurde der BA am 18. Februar 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteilig- te mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.; PIQUE- REZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

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E. 1.2 Der ehemals Beschuldigte ist durch die Verweigerung der beantragten Ent- schädigung und Genugtuung ohne weiteres zur Beschwerdeführung be- rechtigt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. Septem- ber 2011, E. 1.2). Was die Einhaltung der formellen Voraussetzungen be- trifft, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Zwischenverfügung vom

17. Januar 2013 zu verweisen (act. 7). Auf die somit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf (lit. a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und (lit. c) Genug- tuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person ge- ringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Diese Bestimmung nimmt einen bereits vor Inkrafttreten der StPO weit verbreiteten Grundsatz auf, wonach nur Aufwendungen von einiger Bedeutung zu vergüten sind. Geringfügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhand- lung zu erscheinen, geben zu keiner Entschädigung Anlass (Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1330; siehe auch SCHMID, Handbuch des Schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1823; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 430 N. 14; WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 430 StPO N. 18 f.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer will unter dem Titel angemessene Ausübung der Verfahrensrechte seine Aufwendungen für RA B. entschädigt sehen. Des- sen Sachkenntnis sei für ihn und seinen Verteidiger hilfreich und nötig ge- wesen (act. 11 Ziff. 1; act. 11.1 S. 2).

E. 3.2 Die Rechenschaftsablage des Anwaltes (ob sie sich an den Mandanten oder an den Staat richte) hat die Ausführung des Auftrages gesamthaft zu dokumentieren, so dass der Adressat im konkreten Fall die Richtigkeit leicht nachvollziehen und überprüfen kann. Eine Überprüfung der Anwalts- rechnung ist nur möglich, wenn bekannt ist, wie viel Zeit der Anwalt für jede

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einzelne Leistung eingesetzt hat. Der Detaillierungsgrad der Abrechnung richtet sich somit nach dem Kriterium der Überprüfbarkeit, denn Sinn und Zweck der detaillierten Rechnungslegung ist es, die Überprüfung der An- waltsrechnung zu gewährleisten. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013, E. 4.2; BERNHART, Die professionellen Standards des Rechtsanwaltes,

2. Aufl., Bern 2011, S. 233 f.; FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, S. 311 f. m.w.H.; RUCKSTUHL, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 3 und N. 6).

E. 3.3 RA C. war vom 15. Juni 2007 bis 25. September 2007 und ab 22. Mai 2012 Wahlverteidiger des Beschwerdeführers. Die Einstellungsverfügung ent- schädigt den Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Zusammen- hang mit RA C., seinem Wahlverteidiger, mit Fr. 3'220.55. RA B. stellte am

17. Mai 2012 Rechnung über 5.5 Stunden für seine "anwaltliche[n] Bemü- hungen vom 10. Oktober 2006 bis 17. Mai 2012 betreffend Strafuntersu- chung / Ermittlungsverfahren bei der Bundesanwaltschaft und der Bundes- polizei". Sie beläuft sich inklusive Auslagen auf Fr. 1'499.-- (Untersu- chungsakten S. 16-08-0026). Die BA lehnt jede Entschädigung des Be- schwerdeführers für RA B. ab, da nichts über seine Bemühungen bekannt sei (act. 3.1 S. 15 f.).

E. 3.4 Entschädigt wird die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Die pauschale Rechnung RA B. vom 17. Mai 2012 erlaubt nicht, dies zu beur- teilen. Wie die BA richtig ausführt (act. 8 Ziff. 6 a, act. 3.1 S. 15 f.), kann sie damit grundsätzlich nicht als Grundlage einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO dienen. Auch würde der Beschwerdeführer da- durch vom 15. Juni 2007 bis 25. September 2007 für zwei Rechtsvertreter entschädigt, was unangemessen wäre.

Allerdings liefen die Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer seit

24. Oktober 2005 und damit schon bevor RA C. tätig wurde. Aktenkundig sind die Bemühungen von RA B. durchaus (vgl. Verfahren BB.2013.54 act. 8.2 Eingabe vom 30. Oktober 2006 im gleichen Untersuchungskom- plex, für einen anderen Beschuldigten). Gerade die Tätigkeit für verschie- dene Angeschuldigte im gleichen Themenkomplex ist indes aus anwalts- rechtlicher Sicht nicht unbedenklich. Sie könnte die genügende Verteidi- gung beeinträchtigen. Trotz Bemühungen von wenigen Stunden und nach- vollziehbaren Arbeitsresultaten sind hier nähere Darlegungen zwingend er- forderlich. Insgesamt kann das Gericht nicht beurteilen, welche Bemühun-

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gen RA B. angemessen sind; der Antrag auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist somit abzuweisen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt weiter, für seine wirtschaftlichen Einbussen schadlos gehalten zu werden.

E. 4.2 Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO entschädigt werden Lohn- und Er- werbseinbussen, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteili- gung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Im Vordergrund stehen Lohn- und Verdienstausfälle, die auf einen Freiheitsentzug zurückzuführen sind (SCHMID, a.a.O., N. 1813). Dabei sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörden verursacht wurden. Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach zivilrechtlichen Regeln be- rechnet, wobei schadensmindernde Aktivitäten anzurechnen sind (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BB.2012.34 vom 3. August 2012, E. 2.2; BK.2011.8 vom 2. September 2011, E. 2.2.1; jeweils m.w.H.).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer legt im Wesentlichen dar, dass nach der Haus- durchsuchung der Laptop nicht mehr richtig funktioniert habe; er ha- be einen neuen anschaffen müssen. Verloren seien auch ungefähr 500 darauf befindliche Logos gewesen, die er oftmals ohne weiteres für Fr. 200.-- pro Stück habe verkaufen können. Wegen des Strafverfahrens habe er lange Zeit keinen Job gefunden. Zwei Telekommunikationsgesell- schaften hätten ihn zwar einstellen wollen, die Geschäftsleitungen haben dann aber angesichts seines Rufes als Krimineller mit Rücksicht auf die Firmenreputation darauf verzichtet (act. 11 Ziffer 2). Sein Verdienstausfall betrage sicher Fr. 3'300.-- (act. 11.1 S. 2).

E. 4.4 Die BA versagte die Entschädigung für Verdienstausfall, da der ins Recht gelegte Arbeitsvertrag gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers nur zum Schein und mit seinem Cousin und Freund abgeschlossen worden sei, er gar keinen Lohn erhalten habe und von der Sozialhilfe lebe. Mangels Einbusse bestehe demnach gemäss BA kein Anspruch auf Entschädigung (Untersuchungsakten S. 13-03-0007 Einvernahme vom 24. Oktober 2006; Untersuchungsakten S. 13-03-0021 Einvernahme vom 25. Juni 2007; act. 3.1 S. 16; act. 8 S. 3).

E. 4.5 Hatte er die Anstellung nicht aufgrund des Strafverfahrens verloren, ist auch seine Stellensuche nicht der BA anzurechnen. Eine wirtschaftliche Einbusse wurde nicht belegt. Es ist ohne weitere Belege nicht nachvoll-

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ziehbar, dass Geschäftsleitungen aus Sorge um die Firmenreputation ver- zichtet haben sollten, einen Allrounder anzustellen. Die Feststellungen und Ausführungen der BA sind zutreffend. Die Rüge ist somit nicht zielführend.

E. 4.6 Bezüglich Logos hat der Beschwerdeführer einerseits für die bereits erziel- ten Verkaufserlöse keinerlei Nachweis erbracht. Andererseits ist gerade bei kommerziellen Daten von Wert ein Backup unerlässliche Vorkehrung jedes verantwortungsvollen IT-Nutzers. Sollten die Logos demnach verloren ge- gangen sein, so wäre dies nicht der BA anzulasten. Bezüglich des Laptops finden sich trotz Aufforderung keinerlei Bemerkungen zum Anschaffungs- wert, Zeitwert und zum Wert nach der Rückgabe, zumal bei einem abstür- zenden Computer vor dessen Austausch eine komplette Neuinstallation vorzunehmen wäre. Zu alledem fehlen die Nachweise. Damit sind diese Rügen aufgrund fehlender Spezifikation unbegründet.

E. 4.7 Der Antrag, wirtschaftliche Einbussen zu entschädigen, ist damit abzuwei- sen.

E. 5.1 In der Beschwerde nimmt der Anspruch auf Genugtuung eine zentrale Stel- lung ein. Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung in den persönli- chen Verhältnissen. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug (vgl. zur Bemes- sung einer Genugtuungsleistung den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.125 vom 30. Mai 2012, E. 5.1 m.w.H.). Genugtuungen können je- doch auch durch andere Verfahrenshandlungen ausgelöst werden. Zu den- ken ist an persönlichkeitsverletzende Mitteilungen von Strafbehörden an die Medien (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.34 vom 3. Au- gust 2012, E. 2.1.2; SCHMID, a.a.O., N. 1817). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall nicht (SCHMID, a.a.O., N. 1816).

E. 5.2 Die BA berücksichtigt bei ihrer Bemessung der Genugtuung, dass der Be- schwerdeführer während der Untersuchung stets in Freiheit verblieb, also nicht verhaftet wurde, dass er Ziel einer Überwachungsmassnahme war, dass seine Mehrfamilienhaus-Wohnung durchsucht wurde, dass Geldbe- träge beschlagnahmt wurden und dass er sich zwei Einvernahmen zu un- terziehen hatte. Die Medienberichterstattung sei nur gering ausgefallen und

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habe hauptsächlich andere Personen betroffen. Damit liege keine beson- ders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen vor (act. 3.1 S. 17 f.; act. 8 S. 3). Dennoch wurde ihm eine Genugtuung von Fr. 500.-- zugesprochen.

E. 5.3 Anders sieht dies der Beschwerdeführer. Er sei vor seiner Familie wie ein Krimineller behandelt worden, was sie alle verstört habe. Er sei schwerer Straftaten beschuldigt worden. Es habe zudem Stunden gebraucht, um die Folgen der Hausdurchsuchung wieder aufzuräumen. Es seien drei dicke Tagebücher verschwunden, geschrieben in seiner Gefängniszeit in Pakis- tan, zusammen mit einem Filmscript zu seiner Geschichte und derjenigen seiner Religionsgemeinschaft in Pakistan. Daneben fehlten weitere Erinne- rungsstücke. Schwer wiege auch die Schädigung seines Rufes durch Nen- nung in Zeitungen und am Radio, national und international. Weil er in sei- ner Religionsgemeinschaft bekannt sei, seien auch die Reaktionen heftig ausgefallen. Da vier seiner Konten gesperrt worden seien, habe er zudem all diese Jahre seine Finanzen bar regeln müssen. Nicht einmal für sein Kind habe er ein Konto eröffnen können (act. 11 Ziffer 2; vgl. auch das Schreiben der D.-Stiftung vom 15. Dezember 2012 in act. 10 sowie act. 11.1 S. 2 f.).

E. 5.4 Die BA stellte das Strafverfahren ein, weil sich kein die Anklage rechtferti- gender Tatverdacht erhärtete, somit kein Straftatbestand erfüllt war (act. 3.1 S. 11; vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Einstellung des Strafverfahrens ist rechtskräftig. Damit kommt sie einem Freispruch gleich (Art. 320 Abs. 3 StPO). A. ist demnach von allen Vorwürfen freigesprochen. Er ist vollständig entlastet.

E. 5.5 Diese ausdrückliche gerichtliche Feststellung stellt eine Form einer Genug- tuung dar.

E. 5.6 Einvernahmen und strafrechtliche Anschuldigungen geben nach der Recht- sprechung für sich genommen noch keinen Anspruch auf eine monetäre Genugtuung (vgl. die obenstehenden Erwägungen 5.1 und 2). Was die nicht mehr auffindbaren Unterlagen betrifft, so sind sie für den Be- schwerdeführer von nachvollziehbarer Bedeutung. Aus seiner Schilderung oder den Akten ergibt sich aber nicht, ob sie beschlagnahmt wurden oder nicht. Was bei der Hausdurchsuchung geschah, konnten der Beschwerde- führer oder seine Angehörigen jedoch selbst beobachten. Das Effektenver- zeichnis weist jedenfalls die Unterlagen nicht direkt aus (es nennt nur Ord- ner etc.). Es ist letztlich nicht klar, welchen Vorwurf der Beschwerdeführer an die BA erhebt. Liegt hier das Meiste im Unklaren, so fallen diesbezüglich Schadenersatz oder Genugtuung ausser Betracht.

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Es ist auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Vizepräsident einer Stiftung, durch ihn persönlich nennende unzutreffende Medienberich- te, die Kontosperren und die lange Verfahrensdauer beeinträchtigt wurde. Einerseits kann aber die BA nicht für eine unzutreffende Medienberichter- stattung (der Beschwerdeführer sei verhaftet worden, in act. 10) verant- wortlich gemacht werden, und andererseits ist eine besonders schwere Verletzung Voraussetzung einer Genugtuung. Dementsprechend erhielt der Beschwerdeführer Fr. 500.--. Betrachtet die Rechtsprechung bei einer sie- benjährigen Verfahrensdauer, verbunden mit einem Tag Untersuchungs- haft, eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- als angemessen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.125 vom 30. Mai 2012, E. 5.4), so könnte dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auf keinen Fall ein viel höherer Betrag zugesprochen werden. Der Entscheid der BA ist vielmehr sachlich vertretbar und angemessen.

E. 5.7 Damit ist die Höhe der zugesprochenen Genugtuung gerichtlich nicht zu beanstanden.

E. 6 Zusammenfassend sind sämtliche Rügen unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Gerichtsgebühr ist angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers zu verzichten (Art. 425 StPO; DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 425 StPO N. 3; vgl. auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Es besteht kein Anspruch auf ei- ne Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO im Umkehrschluss, BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 24. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der beschuldigten Person bei Frei- spruch oder bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2013.1

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führte ab 24. Oktober 2005 ein Strafverfahren gegen A. wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgehend von einer kriminellen Organisation, qualifizierter Geldwäscherei, betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage sowie später auch wegen Betrugs. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 30. November 2012 vollumfänglich eingestellt (act. 3.1 Dispositiv Ziffer 1; act. 3.1 S. 2).

Im Laufe des Strafverfahrens ordnete die BA eine Durchsuchung der Woh- nung von A. und eine Überwachung der von ihm genutzten Fernmeldeein- richtungen an. Auch sperrte sie seine Konten; die Sperren wurden Ende November 2012 aufgehoben. A. wurde im Verlaufe des Verfahrens zweimal einvernommen (act. 3.1 S. 3-6; act. 3.2).

B. Mit Einstellungsverfügung vom 30. November 2012 wurden die Verfah- renskosten auf die Bundeskasse genommen, A. für die Kosten seiner Ver- teidigung entschädigt und ihm eine Genugtuung von Fr. 500.-- zugespro- chen (act. 3.1 Dispositiv Ziffern 3 und 4).

C. Hiergegen erhob A. mit unsigniertem englischem Schreiben vom

16. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm zusätzliche und durch den Staat zu entschädigende Kosten entstanden, weshalb ihm eine höhere und dem erlittenen Ungemach entsprechende Genugtuung zustehe (act. 1).

Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort beantragte die BA am 15. Ja- nuar 2013, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, da weder eine zulässige Verfahrenssprache, noch eine gültig unterschriebene Beschwer- deschrift vorliege, weshalb sie auf eine Stellungnahme zu den inhaltlichen Vorbringen und auf eine Einreichung der Akten verzichte (act. 6).

Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2013 erhielt die BA Frist zur Einrei- chung der Akten sowie freigestellten Vernehmlassung, welche direkt und eingeschrieben auch A. zuzustellen war (act. 7). Die BA ergänzte daraufhin ihre Beschwerdeantwort mit Schriftsatz vom 23. Januar 2013 (act. 8).

Die erwähnte Zwischenverfügung setzte sodann A. Frist, um eine auf Deutsch übersetzte Beschwerdeschrift einzureichen, darin seine Forderun-

- 3 -

gen zu spezifizieren, sowie um eine Replik auf Deutsch einzureichen (act. 7).

D. A. reichte die Übersetzungen am 4. Februar 2013 und die Replik am

18. Februar 2013 ein (act. 9-11). Er stellt sinngemäss die folgenden Anträ- ge:

1. Es seien ihm die Kosten seines Anwaltes Dr. B. im Betrag von Fr. 1'499.-- zu erstatten.

2. Es sei ihm für seine wirtschaftlichen Einbussen und als Genugtuung eine Entschädigung von mindestens Fr. 30'000.-- zuzusprechen.

3. Es sei ihm für das vorliegende Verfahren aus der Staatskasse eine Unkos- tenentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

Diese Eingaben wurde der BA am 18. Februar 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteilig- te mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.; PIQUE- REZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

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1.2 Der ehemals Beschuldigte ist durch die Verweigerung der beantragten Ent- schädigung und Genugtuung ohne weiteres zur Beschwerdeführung be- rechtigt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. Septem- ber 2011, E. 1.2). Was die Einhaltung der formellen Voraussetzungen be- trifft, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Zwischenverfügung vom

17. Januar 2013 zu verweisen (act. 7). Auf die somit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf (lit. a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und (lit. c) Genug- tuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person ge- ringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Diese Bestimmung nimmt einen bereits vor Inkrafttreten der StPO weit verbreiteten Grundsatz auf, wonach nur Aufwendungen von einiger Bedeutung zu vergüten sind. Geringfügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhand- lung zu erscheinen, geben zu keiner Entschädigung Anlass (Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1330; siehe auch SCHMID, Handbuch des Schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1823; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 430 N. 14; WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 430 StPO N. 18 f.).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer will unter dem Titel angemessene Ausübung der Verfahrensrechte seine Aufwendungen für RA B. entschädigt sehen. Des- sen Sachkenntnis sei für ihn und seinen Verteidiger hilfreich und nötig ge- wesen (act. 11 Ziff. 1; act. 11.1 S. 2).

3.2 Die Rechenschaftsablage des Anwaltes (ob sie sich an den Mandanten oder an den Staat richte) hat die Ausführung des Auftrages gesamthaft zu dokumentieren, so dass der Adressat im konkreten Fall die Richtigkeit leicht nachvollziehen und überprüfen kann. Eine Überprüfung der Anwalts- rechnung ist nur möglich, wenn bekannt ist, wie viel Zeit der Anwalt für jede

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einzelne Leistung eingesetzt hat. Der Detaillierungsgrad der Abrechnung richtet sich somit nach dem Kriterium der Überprüfbarkeit, denn Sinn und Zweck der detaillierten Rechnungslegung ist es, die Überprüfung der An- waltsrechnung zu gewährleisten. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013, E. 4.2; BERNHART, Die professionellen Standards des Rechtsanwaltes,

2. Aufl., Bern 2011, S. 233 f.; FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, S. 311 f. m.w.H.; RUCKSTUHL, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 3 und N. 6).

3.3 RA C. war vom 15. Juni 2007 bis 25. September 2007 und ab 22. Mai 2012 Wahlverteidiger des Beschwerdeführers. Die Einstellungsverfügung ent- schädigt den Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Zusammen- hang mit RA C., seinem Wahlverteidiger, mit Fr. 3'220.55. RA B. stellte am

17. Mai 2012 Rechnung über 5.5 Stunden für seine "anwaltliche[n] Bemü- hungen vom 10. Oktober 2006 bis 17. Mai 2012 betreffend Strafuntersu- chung / Ermittlungsverfahren bei der Bundesanwaltschaft und der Bundes- polizei". Sie beläuft sich inklusive Auslagen auf Fr. 1'499.-- (Untersu- chungsakten S. 16-08-0026). Die BA lehnt jede Entschädigung des Be- schwerdeführers für RA B. ab, da nichts über seine Bemühungen bekannt sei (act. 3.1 S. 15 f.).

3.4 Entschädigt wird die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Die pauschale Rechnung RA B. vom 17. Mai 2012 erlaubt nicht, dies zu beur- teilen. Wie die BA richtig ausführt (act. 8 Ziff. 6 a, act. 3.1 S. 15 f.), kann sie damit grundsätzlich nicht als Grundlage einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO dienen. Auch würde der Beschwerdeführer da- durch vom 15. Juni 2007 bis 25. September 2007 für zwei Rechtsvertreter entschädigt, was unangemessen wäre.

Allerdings liefen die Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer seit

24. Oktober 2005 und damit schon bevor RA C. tätig wurde. Aktenkundig sind die Bemühungen von RA B. durchaus (vgl. Verfahren BB.2013.54 act. 8.2 Eingabe vom 30. Oktober 2006 im gleichen Untersuchungskom- plex, für einen anderen Beschuldigten). Gerade die Tätigkeit für verschie- dene Angeschuldigte im gleichen Themenkomplex ist indes aus anwalts- rechtlicher Sicht nicht unbedenklich. Sie könnte die genügende Verteidi- gung beeinträchtigen. Trotz Bemühungen von wenigen Stunden und nach- vollziehbaren Arbeitsresultaten sind hier nähere Darlegungen zwingend er- forderlich. Insgesamt kann das Gericht nicht beurteilen, welche Bemühun-

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gen RA B. angemessen sind; der Antrag auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist somit abzuweisen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer verlangt weiter, für seine wirtschaftlichen Einbussen schadlos gehalten zu werden.

4.2 Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO entschädigt werden Lohn- und Er- werbseinbussen, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteili- gung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Im Vordergrund stehen Lohn- und Verdienstausfälle, die auf einen Freiheitsentzug zurückzuführen sind (SCHMID, a.a.O., N. 1813). Dabei sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörden verursacht wurden. Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach zivilrechtlichen Regeln be- rechnet, wobei schadensmindernde Aktivitäten anzurechnen sind (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BB.2012.34 vom 3. August 2012, E. 2.2; BK.2011.8 vom 2. September 2011, E. 2.2.1; jeweils m.w.H.). 4.3 Der Beschwerdeführer legt im Wesentlichen dar, dass nach der Haus- durchsuchung der Laptop nicht mehr richtig funktioniert habe; er ha- be einen neuen anschaffen müssen. Verloren seien auch ungefähr 500 darauf befindliche Logos gewesen, die er oftmals ohne weiteres für Fr. 200.-- pro Stück habe verkaufen können. Wegen des Strafverfahrens habe er lange Zeit keinen Job gefunden. Zwei Telekommunikationsgesell- schaften hätten ihn zwar einstellen wollen, die Geschäftsleitungen haben dann aber angesichts seines Rufes als Krimineller mit Rücksicht auf die Firmenreputation darauf verzichtet (act. 11 Ziffer 2). Sein Verdienstausfall betrage sicher Fr. 3'300.-- (act. 11.1 S. 2). 4.4 Die BA versagte die Entschädigung für Verdienstausfall, da der ins Recht gelegte Arbeitsvertrag gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers nur zum Schein und mit seinem Cousin und Freund abgeschlossen worden sei, er gar keinen Lohn erhalten habe und von der Sozialhilfe lebe. Mangels Einbusse bestehe demnach gemäss BA kein Anspruch auf Entschädigung (Untersuchungsakten S. 13-03-0007 Einvernahme vom 24. Oktober 2006; Untersuchungsakten S. 13-03-0021 Einvernahme vom 25. Juni 2007; act. 3.1 S. 16; act. 8 S. 3). 4.5 Hatte er die Anstellung nicht aufgrund des Strafverfahrens verloren, ist auch seine Stellensuche nicht der BA anzurechnen. Eine wirtschaftliche Einbusse wurde nicht belegt. Es ist ohne weitere Belege nicht nachvoll-

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ziehbar, dass Geschäftsleitungen aus Sorge um die Firmenreputation ver- zichtet haben sollten, einen Allrounder anzustellen. Die Feststellungen und Ausführungen der BA sind zutreffend. Die Rüge ist somit nicht zielführend. 4.6 Bezüglich Logos hat der Beschwerdeführer einerseits für die bereits erziel- ten Verkaufserlöse keinerlei Nachweis erbracht. Andererseits ist gerade bei kommerziellen Daten von Wert ein Backup unerlässliche Vorkehrung jedes verantwortungsvollen IT-Nutzers. Sollten die Logos demnach verloren ge- gangen sein, so wäre dies nicht der BA anzulasten. Bezüglich des Laptops finden sich trotz Aufforderung keinerlei Bemerkungen zum Anschaffungs- wert, Zeitwert und zum Wert nach der Rückgabe, zumal bei einem abstür- zenden Computer vor dessen Austausch eine komplette Neuinstallation vorzunehmen wäre. Zu alledem fehlen die Nachweise. Damit sind diese Rügen aufgrund fehlender Spezifikation unbegründet.

4.7 Der Antrag, wirtschaftliche Einbussen zu entschädigen, ist damit abzuwei- sen.

5.

5.1 In der Beschwerde nimmt der Anspruch auf Genugtuung eine zentrale Stel- lung ein. Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung in den persönli- chen Verhältnissen. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug (vgl. zur Bemes- sung einer Genugtuungsleistung den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.125 vom 30. Mai 2012, E. 5.1 m.w.H.). Genugtuungen können je- doch auch durch andere Verfahrenshandlungen ausgelöst werden. Zu den- ken ist an persönlichkeitsverletzende Mitteilungen von Strafbehörden an die Medien (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.34 vom 3. Au- gust 2012, E. 2.1.2; SCHMID, a.a.O., N. 1817). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall nicht (SCHMID, a.a.O., N. 1816). 5.2 Die BA berücksichtigt bei ihrer Bemessung der Genugtuung, dass der Be- schwerdeführer während der Untersuchung stets in Freiheit verblieb, also nicht verhaftet wurde, dass er Ziel einer Überwachungsmassnahme war, dass seine Mehrfamilienhaus-Wohnung durchsucht wurde, dass Geldbe- träge beschlagnahmt wurden und dass er sich zwei Einvernahmen zu un- terziehen hatte. Die Medienberichterstattung sei nur gering ausgefallen und

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habe hauptsächlich andere Personen betroffen. Damit liege keine beson- ders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen vor (act. 3.1 S. 17 f.; act. 8 S. 3). Dennoch wurde ihm eine Genugtuung von Fr. 500.-- zugesprochen. 5.3 Anders sieht dies der Beschwerdeführer. Er sei vor seiner Familie wie ein Krimineller behandelt worden, was sie alle verstört habe. Er sei schwerer Straftaten beschuldigt worden. Es habe zudem Stunden gebraucht, um die Folgen der Hausdurchsuchung wieder aufzuräumen. Es seien drei dicke Tagebücher verschwunden, geschrieben in seiner Gefängniszeit in Pakis- tan, zusammen mit einem Filmscript zu seiner Geschichte und derjenigen seiner Religionsgemeinschaft in Pakistan. Daneben fehlten weitere Erinne- rungsstücke. Schwer wiege auch die Schädigung seines Rufes durch Nen- nung in Zeitungen und am Radio, national und international. Weil er in sei- ner Religionsgemeinschaft bekannt sei, seien auch die Reaktionen heftig ausgefallen. Da vier seiner Konten gesperrt worden seien, habe er zudem all diese Jahre seine Finanzen bar regeln müssen. Nicht einmal für sein Kind habe er ein Konto eröffnen können (act. 11 Ziffer 2; vgl. auch das Schreiben der D.-Stiftung vom 15. Dezember 2012 in act. 10 sowie act. 11.1 S. 2 f.). 5.4 Die BA stellte das Strafverfahren ein, weil sich kein die Anklage rechtferti- gender Tatverdacht erhärtete, somit kein Straftatbestand erfüllt war (act. 3.1 S. 11; vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Einstellung des Strafverfahrens ist rechtskräftig. Damit kommt sie einem Freispruch gleich (Art. 320 Abs. 3 StPO). A. ist demnach von allen Vorwürfen freigesprochen. Er ist vollständig entlastet. 5.5 Diese ausdrückliche gerichtliche Feststellung stellt eine Form einer Genug- tuung dar. 5.6 Einvernahmen und strafrechtliche Anschuldigungen geben nach der Recht- sprechung für sich genommen noch keinen Anspruch auf eine monetäre Genugtuung (vgl. die obenstehenden Erwägungen 5.1 und 2). Was die nicht mehr auffindbaren Unterlagen betrifft, so sind sie für den Be- schwerdeführer von nachvollziehbarer Bedeutung. Aus seiner Schilderung oder den Akten ergibt sich aber nicht, ob sie beschlagnahmt wurden oder nicht. Was bei der Hausdurchsuchung geschah, konnten der Beschwerde- führer oder seine Angehörigen jedoch selbst beobachten. Das Effektenver- zeichnis weist jedenfalls die Unterlagen nicht direkt aus (es nennt nur Ord- ner etc.). Es ist letztlich nicht klar, welchen Vorwurf der Beschwerdeführer an die BA erhebt. Liegt hier das Meiste im Unklaren, so fallen diesbezüglich Schadenersatz oder Genugtuung ausser Betracht.

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Es ist auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Vizepräsident einer Stiftung, durch ihn persönlich nennende unzutreffende Medienberich- te, die Kontosperren und die lange Verfahrensdauer beeinträchtigt wurde. Einerseits kann aber die BA nicht für eine unzutreffende Medienberichter- stattung (der Beschwerdeführer sei verhaftet worden, in act. 10) verant- wortlich gemacht werden, und andererseits ist eine besonders schwere Verletzung Voraussetzung einer Genugtuung. Dementsprechend erhielt der Beschwerdeführer Fr. 500.--. Betrachtet die Rechtsprechung bei einer sie- benjährigen Verfahrensdauer, verbunden mit einem Tag Untersuchungs- haft, eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- als angemessen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.125 vom 30. Mai 2012, E. 5.4), so könnte dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auf keinen Fall ein viel höherer Betrag zugesprochen werden. Der Entscheid der BA ist vielmehr sachlich vertretbar und angemessen. 5.7 Damit ist die Höhe der zugesprochenen Genugtuung gerichtlich nicht zu beanstanden.

6. Zusammenfassend sind sämtliche Rügen unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Gerichtsgebühr ist angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers zu verzichten (Art. 425 StPO; DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 425 StPO N. 3; vgl. auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Es besteht kein Anspruch auf ei- ne Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO im Umkehrschluss, BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 25. Juli 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.