Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. Dezember 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Thomas Wenger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2013.172
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft gegen A. eine Strafuntersuchung führte wegen des Verdachts der Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB und weiterer Delikte;
- A. im Rahmen dieser Untersuchung am 18. Oktober 2013 im Sinne einer Selbstanzeige beantragte, das von der Bundesanwaltschaft gegen ihn ge- führte Strafverfahren sei auf einen von deutschen Strafverfolgungsbehör- den untersuchten und ihm zur Last gelegten Sachverhalt auszudehnen;
- die Bundesanwaltschaft gegen A. am 31. Oktober 2013 bei der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts Anklage erhob und gleichentags verfügte, die mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 angezeigte Strafsache nicht anhand zu nehmen (act. 1.1);
- A. hiergegen mit Beschwerde vom 14. November 2013 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuwei- sen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer auf den von den deutschen Behörden im Rechtshilfeverfahren RH.12.0167 erwähnten Sachverhalt auszudehnen und die zwischenzeitlich bei der Strafkammer hängige Anklage gegebenenfalls zu ergänzen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolge (act. 1);
- die Beschwerdekammer diesbezüglich die Bundesanwaltschaft um Einrei- chung der Akten ersuchte, im Übrigen aber auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Parteien zur Beschwerde legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
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Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung be- schwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO);
- der Beschwerdeführer vorliegend als beschuldigte Person durch die ange- fochtene Verfügung nicht beschwert ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal- len 2011, N. 256 m.w.H.; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1506), weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
- der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben im Ergebnis die Übernahme ei- ner in Deutschland geführten Strafuntersuchung durch die Beschwerde- gegnerin verlangt;
- die Schweiz eine Strafverfolgung nur stellvertretend vom Ausland über- nehmen kann, wenn die ausländische Behörde ausdrücklich darum ersucht (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.118 vom 11. Septem- ber 2012, E. 6.2; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 11.2 m.w.H.), was vor- liegend nicht der Fall ist;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig er- weist, weshalb auf diese gestützt auf Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtsgebühr dem Beschwerde- führer aufzuerlegen ist (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. Dezember 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Thomas Wenger - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.