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BB.2012.65

Bundesstrafgericht · 2012-05-29 · Deutsch CH

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);

- 5 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 29. Mai 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Walter Hagger und Thomas Wirz,

Beschwerdeführerin

gegen

1. B., vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Tho- mann,

2. BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegner

Vorinstanz

BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2012.65

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts derzeit die Strafsache gegen B. wegen des Verdachts der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses zum Nachteil der A. AG hängig ist;

- Rechtsanwältin Kathrin Thomann als Verteidigerin von B. mit Eingabe vom

19. April 2012 die Strafkammer um Beizug der sich bei der Bundesanwalt- schaft befindenden Akten aus einem abgetrennten Verfahren gegen einen ehemals Mitbeschuldigten von B. sowie um Öffnung dieser Akten als auch zweier separater Geheimnisordner ersuchte (TPF 32 520 001 ff.);

- die A. AG sich hierzu als Privatklägerin vernehmen liess und ihrerseits neue Unterlagen einreichte (TPF 32 610 004 ff.);

- der Einzelrichter der Strafkammer mit Verfügung vom 16. Mai 2012 der Verteidigung unter Auflagen die nachgesuchte Akteneinsicht gewährte, so- wie den Parteien den Anhang der privatklägerischen Eingabe (unter den- selben Auflagen) sowie die Korrespondenz des Gerichts mit der C. GmbH (Auskunftsanfrage) zur Kenntnis zustellte (act. 1.2);

- die Verteidigung hierbei unter Hinweis auf Art. 73 und 108 StPO verpflichtet wurde, bis zur Hauptverhandlung im Strafverfahren den Beschuldigten nur in allgemeiner Weise über den Inhalt der betroffenen Akten zu informieren und nicht persönlich Einsicht nehmen zu lassen (act. 1.2);

- die A. AG hiergegen am 19. Mai 2012 bei der Beschwerdekammer Be- schwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, dem Beschuldigten und der Verteidigung keine weitere Akten- einsicht zu gewähren, eventualiter die Akteneinsicht der Verteidigung an weitergehende Auflagen zu knüpfen und die Korrespondenz des Gerichts mit der C. GmbH vor einer Einsichtnahme durch die Verteidigung vorab der A. AG zur Geltendmachung allfälliger Geheimhaltungsinteressen zuzustel- len (act. 1);

- mit verfahrensleitender Anordnung vom 21. Mai 2012 die Bundesanwalt- schaft angewiesen wurde, sicherzustellen, dass der Privatklägerin ein iden- tischer Satz der von Rechtsanwältin Thomann anlässlich ihrer Aktenein- sicht kopierten Dokumente zur Kenntnisnahme zugestellt wird;

- das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung, so- fern weitergehend, aber abgewiesen wurde.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- dem Beschuldigten als Ausfluss seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach seiner ersten Einvernahme und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich das Recht auf Akten- einsicht zusteht (vgl. u. a. Art. 101 Abs. 1 StPO und hierzu zuletzt u. a. die Urteile des Bundesgerichts 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012, E. 2.2; 1B_667 vom 7. Februar 2012, E. 1.2);

- Einschränkungen des rechtlichen Gehörs sich im momentanen Verfahrens- stadium nur noch auf Art. 108 StPO stützen können, wobei Einschränkun- gen gegenüber Rechtsbeiständen nur zulässig sind, wenn der Rechtsbei- stand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108 Abs. 2 StPO);

- Einschränkungen zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen sind (Art. 108 Abs. 3 StPO);

- die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände, wonach die mit angefochtener Verfügung gewährte Akteneinsicht infolge mangelnder Re- levanz der Unterlagen für das zu erwartende Urteil unnötig sei, von Beginn weg nicht zu hören ist, da es sich hierbei nicht um einen Einschränkungen des Rechts auf Akteneinsicht rechtfertigenden Grund handelt (vgl. hierzu TPF 2011 199 E. 3.2 S. 202);

- vorliegend keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Verteidigung ihre Rechte missbraucht (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO) oder sie selber Anlass für die Einschränkung der Akteneinsicht ihr gegenüber gibt (Art. 108 Abs. 2 StPO) und solches von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht wird;

- sich vorliegend Einschränkungen der Akteneinsicht durch den Beschuldig- ten einzig im Interesse der Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öf- fentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen rechtfertigen (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO);

- die mittels angefochtener Verfügung der Verteidigung auferlegten Auflagen bezüglich der Akteneinsicht den Geheimhaltungsinteressen der Beschwer- deführerin in rechtskonformer und angemessener Weise Rechnung tragen und nicht zu beanstanden sind;

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- diese Auflagen mit Blick auf Art. 108 Abs. 3 StPO entgegen den Bestrei- tungen der Privatklägerin zeitlich zu Recht beschränkt wurden, zumal in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich vorbehalten wird, dass auf die Ein- schränkungen des rechtlichen Gehörs in der Hauptverhandlung zurückge- kommen werden kann;

- die von der Beschwerdeführerin beantragte weitere Schutzmassnahme, wonach die Verteidigung Rechenschaft über Art, Umfang und Form der an den Beschuldigten weitergegebenen Informationen abzulegen habe, ange- sichts der bereits angeordneten Schutzmassnahmen nicht erforderlich ist;

- mit der in Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung angeordne- ten Zustellung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen an "die Gegenparteien" offensichtlich nur die Verteidigung und die Bundes- anwaltschaft und nicht weitere, nicht definierte Dritte gemeint sind;

- es die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO schliess- lich unterlässt, in irgendeiner Form glaubhaft zu machen, inwiefern ihr be- züglich der zwischen der Strafkammer und der C. GmbH als Dritte ergan- genen Korrespondenz eine Geheimnisherrschaft zukommen könnte;

- die Beschwerde sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- es im Rahmen der von der angefochtenen Verfügung offen gelassenen Modalitäten bezüglich der Akteneinsicht der Verteidigung bei der Bundes- anwaltschaft im Interesse des legitimen Informationsbedürfnisses der Pri- vatklägerin angezeigt ist, dieser einen identischen Satz der von der Vertei- digung bei der vorzunehmenden Akteneinsicht kopierten Dokumente zur Kenntnisnahme zuzustellen, was durch die bereits erfolgte prozessuale Anordnung sichergestellt wurde;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);

- 5 -

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt.

Bellinzona, 29. Mai 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Walter Hagger und Thomas Wirz - Bundesstrafgericht, Strafkammer - Rechtsanwältin Kathrin Thomann - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.