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BB.2012.35

Bundesstrafgericht · 2012-04-27 · Deutsch CH

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 November 2011 erfolgte und deswegen als verspätet zu qualifizieren ist;

- das Begehren um Wechsel der Verfahrenssprache bereits rechtskräftig mit Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom

1. März 2012 entschieden wurde (BB.2011.144);

- nach dem Gesagten auf das Gesuch nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

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Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. April 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno de Preux,

Gesuchsteller

gegen

B., Staatsanwalt des Bundes, Postfach, 3003 Bern,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2012.35

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten Geld- wäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) sowie wegen Bestechung fremder Amts- träger bzw. Gehilfenschaft dazu (Art. 322septies StGB) ein Strafverfahren führt;

- die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 22. November 2011 gegen die C. AG einen Strafbefehl erliess, worin A. namentlich als Empfänger von Bestechungszahlungen genannt wurde (act. 2, S. 2);

- A. mit Eingabe vom 2. März 2012 gegen B., Staatsanwalt des Bundes und alle anderen am Strafverfahren gegen A. beteiligten Staatsanwälte des Bundes ein Ausstandsgesuch stellt (act.1.2, S. 4);

- A. in dieser Eingabe zudem beantragt, es seien alle Verfahrenshandlun- gen, an welchen B. und seine Kollegen beteiligt waren, zu annullieren und es sei festzustellen, dass das Verfahren zukünftig in französischer Sprache zu führen sei (act. 1.2, S. 4);

- die Bundesanwaltschaft in ihrer Gesuchsantwort vom 16. März 2012 mit- teilt, dass B. bereit sei, die Leitung des Strafverfahrens abzugeben und be- antragt, dass das weitergehende Gesuch abzuweisen sei, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne (act. 2, S. 1);

- A. mit Eingabe vom 2. April 2012 an seinen gestellten Anträgen festhält (act. 4), was der Bundesanwaltschaft am 4. April 2012 zur Kenntnisnahme mitgeteilt wurde (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörden tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Aus- standsgrund Kenntnis hat;

- der Gesuchsteller die Befangenheit des Gesuchsgegners durch die na- mentliche Nennung des Gesuchstellers im Strafbefehl vom 22. November 2011 begründet sieht (act. 1.2);

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- er von dieser Nennung bereits seit längerer Zeit Kenntnis hat; er sich je- doch erst aufgrund des Entscheides der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts, worin in der namentlichen Nennung von mutmasslichen Be- stechungsgeldempfängern für ihre Verfahren eine Befangenheit der betrof- fenen Staatsanwälte des Bundes erblickt wurde (Entscheid des Bundes- strafgerichts BB.2011.135 und BB.2011.136 vom 14. Februar 2012), zur Stellung des Ausstandsgesuches veranlasst sah;

- das Ausstandsgesuch so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu stellen ist (BOOG, Balser Kommentar, Basel 2011, Art. 58 N.5 mit weiteren Hinweisen);

- vorliegend das Ausstandsgesuch erst mehrere Wochen nach Kenntnis- nahme der namentlichen Nennung des Gesuchstellers im Strafbefehl vom

22. November 2011 erfolgte und deswegen als verspätet zu qualifizieren ist;

- das Begehren um Wechsel der Verfahrenssprache bereits rechtskräftig mit Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom

1. März 2012 entschieden wurde (BB.2011.144);

- nach dem Gesagten auf das Gesuch nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 28. April 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bruno de Preux - Bundesanwaltschaft, B., Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.