Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).
Sachverhalt
A. In der vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend "Straf- kammer") hängigen Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. bestimmte der Kammerpräsident am 31. Juli 2012 B. als Einzelrichterin. Diese orien- tierte den Präsidenten der Strafkammer hierauf im Sinne von Art. 57 StPO, dass sie vor ihrer Wahl in das Bundesstrafgericht in der von C., welche die Anklage vor der Strafkammer vertritt, geleiteten Abteilung der Bundesan- waltschaft eingesetzt wurde, während dieser Zeit mit C. sporadischen pri- vaten Kontakt gepflegt hatte und C. als Gast für ihre bevorstehende Ver- mählung vorgesehen, jedoch noch nicht eingeladen worden sei. Mit Verfü- gung vom 2. August 2012 bestimmte der Präsident der Strafkammer, die Verfügung vom 31. Juli 2012 betreffend Zusammensetzung des Spruch- körpers bleibe unverändert und teilte dies den Parteien mit. Die Verfügung enthält u. a. den Hinweis, dass die Frage, ob sie der Beschwerde unterlie- ge oder ob den Parteien lediglich der Rechtsbehelf des Ausstandsbegeh- rens offen stehe, gegebenenfalls durch die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zu entscheiden sei (vgl. zum Ganzen act. 1.2).
B. Hiergegen gelangte der anwaltlich vertretene A. mit Eingabe vom
16. August 2012 ans Bundesstrafgericht (die Adressierung enthält keine Bezeichnung einer Kammer des Gerichts). Im Rahmen dieser Eingabe be- antragt er – unter Hinweis auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO – beschwerdewei- se, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, B. habe als Einzelrichterin in den Ausstand zu treten bzw. sie sei als Einzelrichterin durch eine unpar- teiische Richterin / einen unparteiischen Richter zu ersetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zu Lasten des Staates. Eventualiter – für den Fall, dass seine Beschwerde als unzulässig erachtet werden sollte – stellte er ein gegen B. gerichtetes Ausstandsgesuch (act. 1).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlun- gen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann – ausser gegen deren verfahrensleitende Entscheide – bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach
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den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
E. 1.2 Für Ausstandsgesuche schreibt Art. 58 Abs. 1 StPO jedoch vor, dass Par- teien, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlan- gen wollen, bei der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen haben, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis haben. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO), worauf gegebenenfalls die gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO zuständige Instanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über das Gesuch entschei- det. In diesem Bereich sieht das Gesetz damit einen speziellen Rechtsweg vor (siehe BOOG, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 58 StPO N. 1 ff.; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, Basel 2011, N. 395 – 399), wel- cher die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO konkludent ausschliesst (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 196; in diesem Sinne auch VERNI- ORY, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 1 ad art. 56 CPP, welcher das Ausstandsverfahren nach Art. 56 – 60 StPO in diesem Bereich als einzigen von der StPO vorgesehenen Rechtsbehelf bezeichnet).
In diesem Zusammenhang lässt sich entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers auch mit Hinweis auf SCHMID, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, Art. 393 StPO N. 19, nichts Gegenteiliges ableiten. Vielmehr hält auch dieser fest, dass allfällige Sondervorschriften, die eine Beschwerde ausschliessen, zu beachten seien. In den übrigen an erwähn- ter Stelle von SCHMID angeführten Fällen, in denen eine Beschwerde zu- lässig sein solle, findet sich nirgends ein Bezug zu Ausstandsgesuchen (siehe auch SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1510).
E. 1.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2012 ist zuständigkeitshalber (Art. 58 Abs. 1 StPO) an die Verfahrensleitung der Strafsache SK.2012.33 zu überweisen.
E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im angefochtenen Entscheid wurde aber die Möglichkeit der Beschwerdeführung offen gelas- sen, weshalb er in guten Treuen den Beschwerdeweg gewählt hat. Der Ausschluss dieses Rechtsweges ergibt sich zudem aus einer konkludenten Auslegung der einschlägigen Bestimmungen und nicht direkt aus einer ein-
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fachen Lektüre des Gesetzestextes. Auf eine Erhebung von Gerichtskosten ist demnach zu verzichten (vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 428 StPO N. 5 und 16).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Ein Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2012 wird zur Stellungnahme der Verfahrensleitung der Strafsache SK.2012.33 über- wiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. August 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., verteidigt durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2012.126
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Sachverhalt:
A. In der vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend "Straf- kammer") hängigen Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. bestimmte der Kammerpräsident am 31. Juli 2012 B. als Einzelrichterin. Diese orien- tierte den Präsidenten der Strafkammer hierauf im Sinne von Art. 57 StPO, dass sie vor ihrer Wahl in das Bundesstrafgericht in der von C., welche die Anklage vor der Strafkammer vertritt, geleiteten Abteilung der Bundesan- waltschaft eingesetzt wurde, während dieser Zeit mit C. sporadischen pri- vaten Kontakt gepflegt hatte und C. als Gast für ihre bevorstehende Ver- mählung vorgesehen, jedoch noch nicht eingeladen worden sei. Mit Verfü- gung vom 2. August 2012 bestimmte der Präsident der Strafkammer, die Verfügung vom 31. Juli 2012 betreffend Zusammensetzung des Spruch- körpers bleibe unverändert und teilte dies den Parteien mit. Die Verfügung enthält u. a. den Hinweis, dass die Frage, ob sie der Beschwerde unterlie- ge oder ob den Parteien lediglich der Rechtsbehelf des Ausstandsbegeh- rens offen stehe, gegebenenfalls durch die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zu entscheiden sei (vgl. zum Ganzen act. 1.2).
B. Hiergegen gelangte der anwaltlich vertretene A. mit Eingabe vom
16. August 2012 ans Bundesstrafgericht (die Adressierung enthält keine Bezeichnung einer Kammer des Gerichts). Im Rahmen dieser Eingabe be- antragt er – unter Hinweis auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO – beschwerdewei- se, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, B. habe als Einzelrichterin in den Ausstand zu treten bzw. sie sei als Einzelrichterin durch eine unpar- teiische Richterin / einen unparteiischen Richter zu ersetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zu Lasten des Staates. Eventualiter – für den Fall, dass seine Beschwerde als unzulässig erachtet werden sollte – stellte er ein gegen B. gerichtetes Ausstandsgesuch (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlun- gen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann – ausser gegen deren verfahrensleitende Entscheide – bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach
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den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Für Ausstandsgesuche schreibt Art. 58 Abs. 1 StPO jedoch vor, dass Par- teien, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlan- gen wollen, bei der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen haben, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis haben. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO), worauf gegebenenfalls die gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO zuständige Instanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über das Gesuch entschei- det. In diesem Bereich sieht das Gesetz damit einen speziellen Rechtsweg vor (siehe BOOG, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 58 StPO N. 1 ff.; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, Basel 2011, N. 395 – 399), wel- cher die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO konkludent ausschliesst (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 196; in diesem Sinne auch VERNI- ORY, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 1 ad art. 56 CPP, welcher das Ausstandsverfahren nach Art. 56 – 60 StPO in diesem Bereich als einzigen von der StPO vorgesehenen Rechtsbehelf bezeichnet).
In diesem Zusammenhang lässt sich entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers auch mit Hinweis auf SCHMID, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, Art. 393 StPO N. 19, nichts Gegenteiliges ableiten. Vielmehr hält auch dieser fest, dass allfällige Sondervorschriften, die eine Beschwerde ausschliessen, zu beachten seien. In den übrigen an erwähn- ter Stelle von SCHMID angeführten Fällen, in denen eine Beschwerde zu- lässig sein solle, findet sich nirgends ein Bezug zu Ausstandsgesuchen (siehe auch SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1510).
1.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2012 ist zuständigkeitshalber (Art. 58 Abs. 1 StPO) an die Verfahrensleitung der Strafsache SK.2012.33 zu überweisen.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im angefochtenen Entscheid wurde aber die Möglichkeit der Beschwerdeführung offen gelas- sen, weshalb er in guten Treuen den Beschwerdeweg gewählt hat. Der Ausschluss dieses Rechtsweges ergibt sich zudem aus einer konkludenten Auslegung der einschlägigen Bestimmungen und nicht direkt aus einer ein-
- 4 -
fachen Lektüre des Gesetzestextes. Auf eine Erhebung von Gerichtskosten ist demnach zu verzichten (vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 428 StPO N. 5 und 16).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Ein Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2012 wird zur Stellungnahme der Verfahrensleitung der Strafsache SK.2012.33 über- wiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 21. August 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Bundesanwaltschaft - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.