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BB.2011.58

Bundesstrafgericht · 2011-06-10 · Deutsch CH

Ausstand betreffend die Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Sachverhalt

B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 18 Mai 2011, E. 2.1, und 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011, E. 3, sowie die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2011.47 vom 31. Mai 2011 und BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 1.2; BOOG, a.a.O., Art. 58 StPO N. 7 sowie zum Ganzen auch VERNIORY, Commentaire romand, Bâle 2011, n°5 ad art. 58 CPP);

- der Gesuchsteller von der Vorladung offensichtlich Kenntnis erhielt, obwohl deren Zustellung an die nach seiner Meinung falsche Adresse erfolgte (act. 4, S. 1);

- der Gesuchsteller vorliegend sein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchs- gegner erst anlässlich der von diesem geleiteten Einvernahme selbst und somit über drei Wochen nach Kenntnisnahme des Umstandes, dass die Einvernahme durch den Gesuchsgegner geleitet würde, eingereicht hat;

- der Gesuchsteller somit auf Grund der oben zitierten Rechtsprechung of- fensichtlich zu spät gehandelt hat, weshalb auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten vom Gesuchsteller zu tra- gen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO);

- die Kosten dieses Verfahrens auf Fr. 500.-- festgesetzt werden (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts

- 4 -

vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162);

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. Juni 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Gesuchsteller

gegen

B., Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand betreffend die Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2011.58

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft gegen A. und Mitbeschuldigte eine Untersuchung führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) sowie weiterer Delikte;

- der Staatsanwalt des Bundes B. am 5. Mai 2011 den Mitbeschuldigten C. zu einer Einvernahme vorlud (act. 2.1; in Kopie zugestellt u. a. an den Ver- teidiger von A.);

- A. anlässlich der am 27. Mai 2011 durchgeführten Einvernahme eine vor- gängig vorbereitete, schriftliche Eingabe mit drei Anträgen zu den Akten reichte, wobei er u. a. die Absetzung von B. als Leiter der Einvernahme be- antragt, da dieser im vorliegenden Strafverfahren (vor dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011) bereits als Untersuchungsrichter tätig gewesen sei (act. 1; act. 2.2, S. 2);

- B. am 31. Mai 2011 diese Eingabe zusammen mit seiner Stellungnahme zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte (act. 2);

- A. die Stellungnahme von B. am 3. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 3), worauf dieser seinerseits am 5. Juni 2011 der I. Beschwerde- kammer unaufgefordert eine weitere Stellungnahme zugehen liess (act. 4).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Ge- such zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO);

- die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweis- verfahren und endgültig entscheidet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Straf- behörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei widersetzt, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt und die Bundesanwaltschaft betrof- fen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19

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Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundes- strafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]);

- die Partei das Gesuch ohne Verzug (Art. 58 Abs. 1 StPO) stellen muss, so- bald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt hat und diese sinnvoll darzu- tun bzw. glaubhaft zu machen vermag;

- der Ausstand mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen ist (BOOG, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 58 StPO N. 5, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2008 vom 13. November 2008, E. 2.3);

- seinen Ablehnungsanspruch verwirkt, wer eine Gerichtsperson nicht unver- züglich ablehnt, sobald er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211; 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; 132 II 485 E. 4.3 S. 496; vgl. zuletzt auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_203/2011 vom

18. Mai 2011, E. 2.1, und 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011, E. 3, sowie die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2011.47 vom 31. Mai 2011 und BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 1.2; BOOG, a.a.O., Art. 58 StPO N. 7 sowie zum Ganzen auch VERNIORY, Commentaire romand, Bâle 2011, n°5 ad art. 58 CPP);

- der Gesuchsteller von der Vorladung offensichtlich Kenntnis erhielt, obwohl deren Zustellung an die nach seiner Meinung falsche Adresse erfolgte (act. 4, S. 1);

- der Gesuchsteller vorliegend sein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchs- gegner erst anlässlich der von diesem geleiteten Einvernahme selbst und somit über drei Wochen nach Kenntnisnahme des Umstandes, dass die Einvernahme durch den Gesuchsgegner geleitet würde, eingereicht hat;

- der Gesuchsteller somit auf Grund der oben zitierten Rechtsprechung of- fensichtlich zu spät gehandelt hat, weshalb auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten vom Gesuchsteller zu tra- gen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO);

- die Kosten dieses Verfahrens auf Fr. 500.-- festgesetzt werden (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts

- 4 -

vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162);

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und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 10. Juni 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.