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BB.2011.43

Bundesstrafgericht · 2011-05-13 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. Mai 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A., 2. B., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2011.43, BB.2011.44

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft gegen C. und Mitbeschuldigte eine Strafuntersu- chung führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und wei- terer Delikte;

- sich die mutmasslich als Privatkläger am Verfahren beteiligten A. und B. mit Schreiben vom 26. April 2011 an die Aufsichtsbehörde über die Bun- desanwaltschaft (nachfolgend „Aufsichtsbehörde“) wandten und u. a. die lange Dauer der Strafuntersuchung rügten (act. 1.1);

- die Aufsichtsbehörde diese Eingabe am 28. April 2011 an die I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete, damit diese prüfe, ob sie sie als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen nehme (act. 1);

- die I. Beschwerdekammer ein entsprechendes Beschwerdeverfahren eröff- nete und A. und B. einlud, einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 2);

- A. und B. der I. Beschwerdekammer mit Eingabe vom 8. Mai 2011 mitteil- ten, dass ihr Schreiben vom 26. April 2011 nicht als „offizielle Beschwerde“ einzustufen sei und sie nicht bereit seien, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (act. 3).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Akten- ergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER, Basler Kommentar, Ba- sel 2011, Art. 386 StPO N. 4);

- die Eingabe der Beschwerdeführer vom 8. Mai 2011 als Beschwerderück- zug anzusehen ist, sofern sie mit ihrer ursprünglichen Eingabe vom 26. Ap- ril 2011 überhaupt eine Beschwerde haben erheben wollen;

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- diese Frage aber offen gelassen und das vorliegende Verfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann;

- aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird;

- der Entscheid sowie Kopien der Eingaben der Beschwerdeführer an die Bundesanwaltschaft als verfahrensleitende Behörde zur allfälligen Stel- lungnahme zu den in den Eingaben enthaltenen Auskunftsbegehren sowie an die Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden;

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und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 13. Mai 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. und B. - Bundesanwaltschaft - Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.