Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO);Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. Januar 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A.,,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO); Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2011.137
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 17. Oktober 2011 bei der Bundesanwaltschaft eine Anzeige unter anderem gegen B. einreichte (act. 3, Beilage 6);
- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Novem- ber 2011 die Strafsache nicht anhand nahm (act. 3, Beilage 4);
- A. auf Nachfrage am 11. November 2011 mitgeteilt wurde, dass in der vor- erwähnten Angelegenheit kein Strafverfahren eingeleitet worden sei (act. 1.1);
- A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung am 8. Dezember 2011 beim Bundesstrafgericht Beschwerde einreichte und ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege stellte (act. 1).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 301 Abs. 3 StPO der anzeigenden Person, die weder geschä- digt noch Privatklägerin ist, keine weitergehenden Verfahrensrechte zuste- hen;
- die Parteien zur Beschwerde legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnah- meverfügung beschwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person somit nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne von Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.34 vom 4. Juli 2011, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen);
- es sich bei den vom Beschwerdeführer beanzeigten Delikte, welche in die Zuständigkeit des Bundes fallen, nicht um Antragsdelikte handelt, weswe- gen für die Konstituierung als Privatkläger eine ausdrückliche Erklärung notwendig gewesen wäre (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO);
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- der Beschwerdeführer sich als mutmasslich geschädigte Person vorliegend nicht als Privatkläger konstituiert hat, obwohl er als Anzeigeerstatter dazu die Möglichkeit gehabt hätte;
- es dem Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Ausführungen an der Beschwerdelegitimation mangelt;
- die Beschwerde sich demnach als offensichtlich unzulässig erweist, wes- wegen auf sie ohne weiteren Schriftenwechsel nicht eingetreten wird (Art. 390 Abs. 2 StPO);
- die Beschwerde auch materiell im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO als un- begründet einzustufen ist, weil dem in bundesrechtlicher Strafverfolgungs- kompetenz betroffenen Personal von B. in der Strafanzeige vom 17. Okto- ber 2011 keine konkreten strafbaren Handlungen vorgeworfen werden, sondern lediglich Kritik an dessen Gerichtsentscheiden geübt wird;
- jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV);
- gemäss obiger Ausführungen die Beschwerde des Beschwerdeführers sich zum Vornherein als aussichtslos erweist, infolgedessen sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Bellinzona, 24. Januar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.. - Bundesanwaltschaft,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.