Einstellung nach Ermittlungsverfahren (Art. 106 Abs. 1 BStP).
Sachverhalt
A. Mit zwei Verfügungen vom 3. September 2003 eröffnete die Bundesanwalt- schaft gegen B. und gegen C. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfah- ren wegen des Verdachts der Geldwäscherei im Sinne des Art. 305bis StGB im Zusammenhang mit einem eventuellen Betrug zum Nachteil der A. Cor- poration und der D. Corporation. In der Folge wurde dieses Verfahren in persönlicher Hinsicht auf E., F., G., H. und I. ausgedehnt. In sachlicher Hin- sicht erfolgte am 25. Februar 2004 die Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 wurde die Strafverfolgung betreffend B., C., E., F. und gegen H. ausgedehnt auf den Tatbestand des gewerbs- mässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu Akten BA, Band 1, Rubrik 1).
B. Mit Eingabe vom 6. Januar 2004 gelangte die A. Corporation erstmals an die Bundesanwaltschaft und stellte dieser in Aussicht, ihr in den folgenden Tagen Unterlagen zuzustellen, aus welchen ersichtlich sei, dass sie im er- wähnten Strafverfahren als Geschädigte zu betrachten sei (Beschwerde- antwortbeilage [nachfolgend „BAB“] 2). In der Folge wurde die A. Corpora- tion von der Bundesanwaltschaft zwar ins Verfahren miteinbezogen bzw. liess die A. Corporation der Bundesanwaltschaft verschiedene Eingaben zugehen, ohne dass jedoch die verfahrensrechtliche Stellung der A. Corpo- ration jemals klar und in formeller Hinsicht verbindlich festgestellt worden wäre. Den Akten ist zu entnehmen, dass es der A. Corporation nicht um die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen gegangen ist (vgl. hierzu BAB 23); vielmehr verlangte sie unter Berufung auf ein Urteil des United States District Court for the Southern District of New York vom
31. Juli 2003 (act. 1.3) die Aushändigung der im gerichtspolizeilichen Er- mittlungsverfahren beschlagnahmten Vermögenswerte zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes bis zur vollständigen Deckung ihrer zi- vilgerichtlich bestätigten Schadenersatzforderung in der Höhe von rund 2,1 Milliarden USD zuzüglich Zinsen und Verzugszinsen sowie Verfahrens- kosten und Parteientschädigungen (vgl. hierzu u. a. BAB 32). Nach erfolg- ter Zuweisung entsprechender Gelder unterzeichnete die A. Corporation am 20. April 2009 eine Erklärung, in welcher sie bestätigte, kein weiteres Interesse an der Fortführung des Ermittlungsverfahrens mehr zu haben (act. 21.4).
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C. Mit Verfügung vom 9. September 2010 (act. 1.2) stellte die Bundesanwalt- schaft das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ein (Ziff. 1 des Verfü- gungsdispositivs) und ordnete an, dass die noch beschlagnahmten Be- weismittel und Vermögenswerte mittels separaten Verfügungen freigege- ben würden (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs).
D. Hiergegen gelangte die A. Corporation mit Beschwerde vom 24. Septem- ber 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt in materieller Hinsicht was folgt (act. 1):
1. Es sei die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. September 2010 (…) vollumfänglich aufzuheben;
2. Eventualiter: Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. September 2010 betreffend Einstellung des Ermittlungsverfahrens (…) sei aufzuhe- ben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ein selbständiges Einziehungsverfahren im Sinne von Art. 73 StGB resp. 376 StPO zu eröffnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In prozessualer Hinsicht beantragte die A. Corporation eingangs ihrer Be- schwerde sinngemäss, dieser die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zu- dem ersuchte sie um Gelegenheit, die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen zu ergänzen und ihr während dieser Zeit weiterhin Akteneinsicht zu gewäh- ren.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 hiess der Präsident der I. Beschwer- dekammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung insofern gut als er die Bundesanwaltschaft anwies, die Beschlagnahme bezüglich der noch vorhandenen Beweismittel und Vermögenswerte bis zur rechts- kräftigen Erledigung der Beschwerde aufrecht zu erhalten (act. 4).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2010 schliesst die Bundes- anwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Weiter beantragt sie, den zweiten prozessualen Antrag der A. Corporation abzuweisen bzw. infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; beides unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (act. 8).
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 stellte die A. Corporation direkt bei der Direktion der Bundesanwaltschaft die folgenden Rechtsbegehren (act. 14.10):
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1. Es sei der Ausstand der Staatsanwälte J. und K anzuordnen;
2. Es sei die Einstellungsverfügung vom 9. September 2010 (...) vollumfänglich aufzuheben.
Im Rahmen der am selben Tag erstatteten Replik hält die A. Corporation an den bisher gestellten Beschwerdeanträgen fest. Neu ersucht sie die I. Be- schwerdekammer jedoch, die Bundesanwaltschaft sei sowohl bei Gutheis- sung der oben erwähnten Beschwerdeanträge Ziff. 1 oder Ziff. 2 anzuwei- sen, für die Fortsetzung des Verfahrens den Ausstand der Staatsanwälte J. und K. anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, das vorliegen- de Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid über ihr Ausstands- und Auf- hebungsbegehren an die Bundesanwaltschaft vom 17. Dezember 2010 zu sistieren (act. 14).
Mit Eingabe vom 1. Februar 2011 liess Staatsanwältin J. der I. Beschwer- dekammer ihre Stellungnahme zum gegen sie gerichteten Ausstandsge- such zugehen (act. 19). Diese wurde der A. Corporation am 10. Febru- ar 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 20).
Mit Eingabe vom 16. März 2011 liess die Bundesanwaltschaft der I. Be- schwerdekammer weitere Unterlagen zugehen und stellt diesbezüglich den Antrag, diese im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens zu berück- sichtigen (act. 21). Die A. Corporation liess sich hierzu ihrerseits mit Einga- be vom 22. März 2011 vernehmen (act. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Rechtsmittel gegen vor dem am 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozess- ordnung, StPO; SR 312.0) gefällte Entscheide sind gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu beurteilen (vgl. hierzu u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2010.8 vom 4. Januar 2011, E. 1.1). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt daher nach altem Recht.
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Anderes gilt jedoch für das Ausstandsgesuch, welches im Zusammenhang mit dem mittels angefochtener Verfügung eingestellten Ermittlungsverfah- ren angebracht wurde (vgl. hierzu nachfolgende E. 2).
1.2 Die I. Beschwerdekammer prüft die Eintretensvoraussetzungen frei, ohne hierbei an die Vorbringen der Parteien gebunden zu sein (vgl. hierzu GUI- DON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Ber- ner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 546 f. m.w.H.).
1.3
1.3.1 Der Geschädigte und die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) können die Einstellung der Ermittlungen innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten (Art. 106 Abs. 1bis BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; AS 2006 4459, 2008 2115).
1.3.2 Partei im Bundesstrafverfahren ist u. a. der Geschädigte, wenn er privat- rechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht (Art. 34 BStP). Als Geschädigter gilt diejenige Person, welche durch eine strafbare Handlung einen unmittelbaren Nachteil in ihren rechtlich geschützten Inte- ressen erlitten hat bzw. welcher – im Falle einer versuchten strafbaren Handlung – ein entsprechender Nachteil drohte und welche die Verurtei- lung des Beschuldigten auf Ersatz des ihr hieraus entstandenen Schadens verlangt (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.62 vom 19. Dezem- ber 2007, E. 2.1; BB.2007.31 vom 6. August 2007, E. 2; BB.2006.128 vom
31. Januar 2007, E. 3.1; BB.2005.51 vom 12. Dezember 2005, E. 3.1; PI- QUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Ba- sel 2006, N. 508). Um zur Erhebung einer Beschwerde im Rahmen eines Bundesstrafverfahrens berechtigt zu sein, muss sich der Geschädigte als Zivilpartei konstituieren, bevor die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird (TPF 2007 42 E. 1.3; vgl. in diesem Sinne auch Entscheid des Bun- desstrafgerichts SK 011/04 vom 13. Dezember 2004, lit. B, wonach der Verzicht auf Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche ohne weiteres den Verlust der Parteistellung im Bundesstrafverfahren nach sich zieht; vgl. zum Ganzen TPF 2009 173 E. 2.1 – 2.3).
1.3.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfah- rens im oben beschriebenen Sinne zivilrechtliche Ansprüche adhäsions- weise geltend gemacht. Das ergibt sich gerade auch aus den im Rahmen der Replik gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin selber (vgl.
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diesbezüglich act. 14, Rz 42 ff.) Vielmehr leitet sie im Rahmen ihrer Be- schwerdeschrift ihre angebliche Parteistellung ab aus dem Umstand, dass sie im nunmehr eingestellten Verfahren mehrfach und nachdrücklich um Befriedigung ihrer (bereits durch ein Zivilurteil festgestellten) privatrechtli- chen Ansprüche über Art. 70 ff. StGB ersucht habe (act. 1, Rz 4). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der von ihr angestrebten Verwendung beschlagnahmter bzw. aus ihrer Sicht einzuzie- hender Vermögenswerte zu ihren Gunsten gestützt auf Art. 73 StGB gera- de nicht um privatrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 34 BStP, hat doch das Bundesgericht mehrfach bestätigt, dass solche Ansprüche nicht zivil- rechtlicher Natur sind, sondern dem öffentlichen Recht entspringen (BGE 122 IV 365 E. III.1.b.bb; 118 Ib 263 E. 3 S. 266; 104 IV 68 E. 3d; alle jeweils zu Art. 60 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fas- sung; vgl. auch SCHMID, Kommentar Einziehung – Organisiertes Verbre- chen – Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 73 StGB N. 9; HIRSIG-VOUILLOZ, Commentaire romand, Bâle 2009, n°5 ad art. 73 CP).
1.3.4 Die Beschwerdeführerin hat somit im Rahmen des nunmehr eingestellten Ermittlungsverfahrens keine privatrechtlichen Ansprüche geltend gemacht. Nach dem Gesagten kommt ihr daher keine Parteistellung als Geschädigte im Sinne von Art. 34 BStP und somit auch keine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 106 Abs. 1bis BStP zu. Die diesbezüglich im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens gemachten widersprüchlichen, bisweilen konfusen Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. die im Rahmen der angefoch- tenen Verfügung verwendete Bezeichnung der Beschwerdeführerin als Ge- schädigte vermögen keine Beschwerdelegitimation zu begründen, sondern sind im Rahmen der Verlegung der Kosten des vorliegenden Beschwerde- verfahrens bzw. bei der Zusprechung von diesbezüglichen Entschädigun- gen zu berücksichtigen (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.1 und 3.2). Selbst wenn man der Beschwerdeführerin – trotz dem oben Ausgeführten – die Parteistellung als Geschädigte im Sinne von Art. 34 BStP zuerkennen woll- te, so hätte überdies die Abgabe der erwähnten Desinteresse-Erklärung (act. 21.4) zum Verlust der Parteistellung und somit zum Verlust der Legi- timation, gegen die Einstellungsverfügung eine Beschwerde erheben zu können, geführt (vgl. hierzu SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1463; LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 StPO N. 15).
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1.4
1.4.1 Angesichts des oben Ausgeführten stellt sich die Frage, ob das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ersuchen um Zusprechung be- schlagnahmter Vermögenswerte als Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art. 6 Ziff. 1 EMRK anzusehen ist, was im vorlie- genden Fall zwingend eine gerichtliche Beurteilung und somit ein Eintreten auf die Beschwerde nach sich ziehen müsste. Diesbezüglich keine Antwort ergibt sich aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGE 133 IV 278 E. 2.2 (vgl. hierzu act. 1, Rz 7), nachdem dort die Frage ausschliesslich aus der Optik des von der Einziehung betroffenen Inhabers der eingezogenen Vermögenswerte, welcher dadurch einen direkten Eingriff in sein Eigentum erleidet, beantwortet wurde.
1.4.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Strei- tigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen eine gerichtliche Beurteilung möglich ist. Der Begriff der zivilrechtlichen An- sprüche und Verpflichtungen ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprechend der Praxis der Strassburger Organe und un- abhängig vom Landesrecht auszulegen (BGE 131 I 467 E. 2.4; 130 I 388 E. 5.1 S. 394; 129 I 207 E. 3 S. 210). Soweit die Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf Verfahren beschränkt ist, in denen über zivilrechtliche Ansprü- che und Verpflichtungen entschieden wird, setzt dies nach der Rechtspre- chung des EGMR voraus, dass ein aus dem innerstaatlichen Recht abzu- leitender Anspruch bzw. ein Recht in Frage steht, ein echter Streit ernsthaf- ter Natur vorliegt, dessen Ausgang für diesen Anspruch bzw. dieses Recht direkt entscheidend ist und der Anspruch bzw. das Recht „zivilrechtlicher“ Natur sind (vgl. FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 EMRK N. 6; siehe auch MEYER-LADEWIG, EMRK- Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 6 EMRK N. 6).
1.4.3 Vorliegend nicht im Streit liegt das privatrechtliche Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den vormals Beschuldigten. Die Beschwerdefüh- rerin hat diesbezüglich bereits ein rechtskräftiges und vollstreckbares Zivil- urteil erwirkt, welches einige der vormals Beschuldigten ihr gegenüber zur Leistung einer betragsmässig bezifferten Schadenersatzzahlung verpflich- tet (act. 1.3). Weitere Schadenersatzforderungen sind von der Beschwer- deführerin wie oben bereits erwähnt keine geltend gemacht worden (vgl. hierzu E. 1.3.3). Über Bestand und Umfang ihrer zivilrechtlichen Schaden- ersatzansprüche ist daher abschliessend entschieden worden, weshalb es diesbezüglich an einer zivilrechtlichen „Streitigkeit“ im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und somit an einer Voraussetzung des Erfordernisses einer gerichtlichen Beurteilung fehlt. Beim vorliegenden Ersuchen der Beschwer-
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deführerin handelt es sich um einen Anspruch gegenüber dem Staat, ihr gestützt auf das erwähnte Zivilurteil im Rahmen eines Strafverfahrens be- schlagnahmte Vermögenswerte zur Deckung der gerichtlich festgestellten Forderungen zuzuweisen. Wie bereits oben ausgeführt handelt es sich hierbei nach schweizerischem Rechtsverständnis offensichtlich nicht um einen zivilrechtlichen, sondern um einen öffentlichrechtlichen Anspruch ge- genüber dem Staat (E. 1.3.3 in fine). Ob es sich hierbei um einen zivilrecht- lichen Anspruch im Sinne des Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, erscheint sehr fraglich, führt doch der Ausgang des von der Beschwerdeführerin ange- strebten Verfahrens nicht mehr zur Begründung, Änderung oder Aufhebung von zivilrechtlichen Ansprüchen oder Verpflichtungen (vgl. hierzu MEYER- LADEWIG, a.a.O., Art. 6 EMRK N. 14 m.w.H.). Die Frage kann aber letztlich offen gelassen werden, denn selbst für den Fall einer Nichtbeurteilung von adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachten vermögensrechtli- chen Ansprüchen (im Sinne des Art. 6 Ziff. 1 EMRK) durch das Strafgericht und der Verweisung des Klägers auf den Zivilrechtsweg gilt der durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte Rechtsweg nicht als verletzt (vgl. GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren – MRK und IPBPR Kommentar, Ber- lin 2005, Art. 6 MRK N. 24 m.w.H.). In analoger Anwendung dieses Grund- satzes auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass angesichts der Möglich- keit, privatrechtliche Ansprüche auf dem ordentlichen Weg der Zwangsvoll- streckung befriedigen zu können, die Beschwerdeführerin hierfür nicht zwingend auf die Weiterführung des nunmehr eingestellten Strafverfahrens angewiesen ist. Von einer Verletzung des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeleg- ten Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht (sofern er vorliegend über- haupt bestehen sollte, was zweifelhaft erscheint) kann demnach keine Re- de sein. Somit spielt es dann auch keine Rolle mehr, dass die überwiegen- de Mehrheit der noch immer gesperrten Vermögenswerte dem vormals Be- schuldigten F. zuzuschreiben sind (vgl. hierzu act. 8, Rz 80), gegen den im Ermittlungsverfahren keine privatrechtlichen Ansprüche geltend gemacht wurden bzw. welcher im Zivilverfahren vor dem US-Gericht nicht einmal als Beklagter in Erscheinung trat (act. 1.3). Hinsichtlich der von der Beschwer- deführerin verlangten Zuweisung von F. zuzuschreibenden Vermögenswer- ten würde es somit von vorneherein an einem Vollstreckungstitel im Sinne des Art. 73 Abs. 1 StGB fehlen.
1.5 Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin im Rahmen des nunmehr eingestellten Ermittlungsverfahrens nie Partei im Sinne von Art. 34 BStP, weshalb sie nicht zur Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfah- rens legitimiert ist. Überdies wäre die Beschwerdeführerin auch durch die Abgabe der angeführten Desinteresse-Erklärung (act. 21.4) einer allfälligen Parteistellung verlustig gegangen. Ebenso wenig ergibt sich eine allfällige
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Beschwerdelegitimation aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten An- spruch auf gerichtliche Beurteilung. Auf die Beschwerde ist nach dem Ge- sagten nicht einzutreten.
2. Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.1) richtet sich die Beurteilung des vor In- krafttreten der StPO am 1. Januar 2011 gestellten, der I. Beschwerdekam- mer jedoch erst nachher übermachten Ausstandsbegehrens nach neuem Recht (vgl. Art. 448 Abs. 1 StPO). Legitimiert zur Stellung eines Aus- standsbegehrens ist nach Art. 58 Abs. 1 StPO nur eine Partei (im Sinne des Art. 104 StPO; vgl. hierzu KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 58 StPO N. 7). Nachdem es der Beschwerdeführerin nach dem oben Ausgeführten gerade an der Parteistellung und damit an der Beschwerdelegitimation fehlt, ist auf deren Ausstandsgesuch nicht einzutreten.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich die Beschwerde- führerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem aber die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens erst fälschlicherweise die Par- teistellung einer Geschädigten einräumte (vgl. hierzu u. a. BAB 5 und 20, S. 3), um dies nachträglich in Zweifel zu ziehen bzw. sinngemäss zu wider- rufen (vgl. hierzu u. a. BAB 23, 24 und 29) und um ihr am Ende des Verfah- rens dennoch die Einstellungsverfügung „als Geschädigte gemäss Art. 34 BStP“ zuzustellen (act. 1.2, S. 3 und 26), ist vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1, 3 und 4 BGG). Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuer- statten.
3.2 Angesichts der wohl auch auf diese irreführenden Angaben im Verlaufe des Verfahrens und in der angefochtenen Verfügung zurückzuführenden, letzt- lich aber unzulässigen Beschwerdeerhebung hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) auszurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 3 BGG sowie Art. 12 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 Januar 2007, E. 3.1; BB.2005.51 vom 12. Dezember 2005, E. 3.1; PI- QUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Ba- sel 2006, N. 508). Um zur Erhebung einer Beschwerde im Rahmen eines Bundesstrafverfahrens berechtigt zu sein, muss sich der Geschädigte als Zivilpartei konstituieren, bevor die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird (TPF 2007 42 E. 1.3; vgl. in diesem Sinne auch Entscheid des Bun- desstrafgerichts SK 011/04 vom 13. Dezember 2004, lit. B, wonach der Verzicht auf Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche ohne weiteres den Verlust der Parteistellung im Bundesstrafverfahren nach sich zieht; vgl. zum Ganzen TPF 2009 173 E. 2.1 – 2.3).
1.3.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfah- rens im oben beschriebenen Sinne zivilrechtliche Ansprüche adhäsions- weise geltend gemacht. Das ergibt sich gerade auch aus den im Rahmen der Replik gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin selber (vgl.
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diesbezüglich act. 14, Rz 42 ff.) Vielmehr leitet sie im Rahmen ihrer Be- schwerdeschrift ihre angebliche Parteistellung ab aus dem Umstand, dass sie im nunmehr eingestellten Verfahren mehrfach und nachdrücklich um Befriedigung ihrer (bereits durch ein Zivilurteil festgestellten) privatrechtli- chen Ansprüche über Art. 70 ff. StGB ersucht habe (act. 1, Rz 4). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der von ihr angestrebten Verwendung beschlagnahmter bzw. aus ihrer Sicht einzuzie- hender Vermögenswerte zu ihren Gunsten gestützt auf Art. 73 StGB gera- de nicht um privatrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 34 BStP, hat doch das Bundesgericht mehrfach bestätigt, dass solche Ansprüche nicht zivil- rechtlicher Natur sind, sondern dem öffentlichen Recht entspringen (BGE 122 IV 365 E. III.1.b.bb; 118 Ib 263 E. 3 S. 266; 104 IV 68 E. 3d; alle jeweils zu Art. 60 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fas- sung; vgl. auch SCHMID, Kommentar Einziehung – Organisiertes Verbre- chen – Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 73 StGB N. 9; HIRSIG-VOUILLOZ, Commentaire romand, Bâle 2009, n°5 ad art. 73 CP).
1.3.4 Die Beschwerdeführerin hat somit im Rahmen des nunmehr eingestellten Ermittlungsverfahrens keine privatrechtlichen Ansprüche geltend gemacht. Nach dem Gesagten kommt ihr daher keine Parteistellung als Geschädigte im Sinne von Art. 34 BStP und somit auch keine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 106 Abs. 1bis BStP zu. Die diesbezüglich im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens gemachten widersprüchlichen, bisweilen konfusen Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. die im Rahmen der angefoch- tenen Verfügung verwendete Bezeichnung der Beschwerdeführerin als Ge- schädigte vermögen keine Beschwerdelegitimation zu begründen, sondern sind im Rahmen der Verlegung der Kosten des vorliegenden Beschwerde- verfahrens bzw. bei der Zusprechung von diesbezüglichen Entschädigun- gen zu berücksichtigen (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.1 und 3.2). Selbst wenn man der Beschwerdeführerin – trotz dem oben Ausgeführten – die Parteistellung als Geschädigte im Sinne von Art. 34 BStP zuerkennen woll- te, so hätte überdies die Abgabe der erwähnten Desinteresse-Erklärung (act. 21.4) zum Verlust der Parteistellung und somit zum Verlust der Legi- timation, gegen die Einstellungsverfügung eine Beschwerde erheben zu können, geführt (vgl. hierzu SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1463; LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 StPO N. 15).
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1.4.1 Angesichts des oben Ausgeführten stellt sich die Frage, ob das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ersuchen um Zusprechung be- schlagnahmter Vermögenswerte als Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art. 6 Ziff. 1 EMRK anzusehen ist, was im vorlie- genden Fall zwingend eine gerichtliche Beurteilung und somit ein Eintreten auf die Beschwerde nach sich ziehen müsste. Diesbezüglich keine Antwort ergibt sich aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGE 133 IV 278 E. 2.2 (vgl. hierzu act. 1, Rz 7), nachdem dort die Frage ausschliesslich aus der Optik des von der Einziehung betroffenen Inhabers der eingezogenen Vermögenswerte, welcher dadurch einen direkten Eingriff in sein Eigentum erleidet, beantwortet wurde.
1.4.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Strei- tigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen eine gerichtliche Beurteilung möglich ist. Der Begriff der zivilrechtlichen An- sprüche und Verpflichtungen ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprechend der Praxis der Strassburger Organe und un- abhängig vom Landesrecht auszulegen (BGE 131 I 467 E. 2.4; 130 I 388 E. 5.1 S. 394; 129 I 207 E. 3 S. 210). Soweit die Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf Verfahren beschränkt ist, in denen über zivilrechtliche Ansprü- che und Verpflichtungen entschieden wird, setzt dies nach der Rechtspre- chung des EGMR voraus, dass ein aus dem innerstaatlichen Recht abzu- leitender Anspruch bzw. ein Recht in Frage steht, ein echter Streit ernsthaf- ter Natur vorliegt, dessen Ausgang für diesen Anspruch bzw. dieses Recht direkt entscheidend ist und der Anspruch bzw. das Recht „zivilrechtlicher“ Natur sind (vgl. FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 EMRK N. 6; siehe auch MEYER-LADEWIG, EMRK- Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 6 EMRK N. 6).
1.4.3 Vorliegend nicht im Streit liegt das privatrechtliche Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den vormals Beschuldigten. Die Beschwerdefüh- rerin hat diesbezüglich bereits ein rechtskräftiges und vollstreckbares Zivil- urteil erwirkt, welches einige der vormals Beschuldigten ihr gegenüber zur Leistung einer betragsmässig bezifferten Schadenersatzzahlung verpflich- tet (act. 1.3). Weitere Schadenersatzforderungen sind von der Beschwer- deführerin wie oben bereits erwähnt keine geltend gemacht worden (vgl. hierzu E. 1.3.3). Über Bestand und Umfang ihrer zivilrechtlichen Schaden- ersatzansprüche ist daher abschliessend entschieden worden, weshalb es diesbezüglich an einer zivilrechtlichen „Streitigkeit“ im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und somit an einer Voraussetzung des Erfordernisses einer gerichtlichen Beurteilung fehlt. Beim vorliegenden Ersuchen der Beschwer-
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deführerin handelt es sich um einen Anspruch gegenüber dem Staat, ihr gestützt auf das erwähnte Zivilurteil im Rahmen eines Strafverfahrens be- schlagnahmte Vermögenswerte zur Deckung der gerichtlich festgestellten Forderungen zuzuweisen. Wie bereits oben ausgeführt handelt es sich hierbei nach schweizerischem Rechtsverständnis offensichtlich nicht um einen zivilrechtlichen, sondern um einen öffentlichrechtlichen Anspruch ge- genüber dem Staat (E. 1.3.3 in fine). Ob es sich hierbei um einen zivilrecht- lichen Anspruch im Sinne des Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, erscheint sehr fraglich, führt doch der Ausgang des von der Beschwerdeführerin ange- strebten Verfahrens nicht mehr zur Begründung, Änderung oder Aufhebung von zivilrechtlichen Ansprüchen oder Verpflichtungen (vgl. hierzu MEYER- LADEWIG, a.a.O., Art. 6 EMRK N. 14 m.w.H.). Die Frage kann aber letztlich offen gelassen werden, denn selbst für den Fall einer Nichtbeurteilung von adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachten vermögensrechtli- chen Ansprüchen (im Sinne des Art. 6 Ziff. 1 EMRK) durch das Strafgericht und der Verweisung des Klägers auf den Zivilrechtsweg gilt der durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte Rechtsweg nicht als verletzt (vgl. GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren – MRK und IPBPR Kommentar, Ber- lin 2005, Art. 6 MRK N. 24 m.w.H.). In analoger Anwendung dieses Grund- satzes auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass angesichts der Möglich- keit, privatrechtliche Ansprüche auf dem ordentlichen Weg der Zwangsvoll- streckung befriedigen zu können, die Beschwerdeführerin hierfür nicht zwingend auf die Weiterführung des nunmehr eingestellten Strafverfahrens angewiesen ist. Von einer Verletzung des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeleg- ten Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht (sofern er vorliegend über- haupt bestehen sollte, was zweifelhaft erscheint) kann demnach keine Re- de sein. Somit spielt es dann auch keine Rolle mehr, dass die überwiegen- de Mehrheit der noch immer gesperrten Vermögenswerte dem vormals Be- schuldigten F. zuzuschreiben sind (vgl. hierzu act. 8, Rz 80), gegen den im Ermittlungsverfahren keine privatrechtlichen Ansprüche geltend gemacht wurden bzw. welcher im Zivilverfahren vor dem US-Gericht nicht einmal als Beklagter in Erscheinung trat (act. 1.3). Hinsichtlich der von der Beschwer- deführerin verlangten Zuweisung von F. zuzuschreibenden Vermögenswer- ten würde es somit von vorneherein an einem Vollstreckungstitel im Sinne des Art. 73 Abs. 1 StGB fehlen.
1.5 Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin im Rahmen des nunmehr eingestellten Ermittlungsverfahrens nie Partei im Sinne von Art. 34 BStP, weshalb sie nicht zur Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfah- rens legitimiert ist. Überdies wäre die Beschwerdeführerin auch durch die Abgabe der angeführten Desinteresse-Erklärung (act. 21.4) einer allfälligen Parteistellung verlustig gegangen. Ebenso wenig ergibt sich eine allfällige
- 9 -
Beschwerdelegitimation aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten An- spruch auf gerichtliche Beurteilung. Auf die Beschwerde ist nach dem Ge- sagten nicht einzutreten.
2. Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.1) richtet sich die Beurteilung des vor In- krafttreten der StPO am 1. Januar 2011 gestellten, der I. Beschwerdekam- mer jedoch erst nachher übermachten Ausstandsbegehrens nach neuem Recht (vgl. Art. 448 Abs. 1 StPO). Legitimiert zur Stellung eines Aus- standsbegehrens ist nach Art. 58 Abs. 1 StPO nur eine Partei (im Sinne des Art. 104 StPO; vgl. hierzu KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 58 StPO N. 7). Nachdem es der Beschwerdeführerin nach dem oben Ausgeführten gerade an der Parteistellung und damit an der Beschwerdelegitimation fehlt, ist auf deren Ausstandsgesuch nicht einzutreten.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich die Beschwerde- führerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem aber die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens erst fälschlicherweise die Par- teistellung einer Geschädigten einräumte (vgl. hierzu u. a. BAB 5 und 20, S. 3), um dies nachträglich in Zweifel zu ziehen bzw. sinngemäss zu wider- rufen (vgl. hierzu u. a. BAB 23, 24 und 29) und um ihr am Ende des Verfah- rens dennoch die Einstellungsverfügung „als Geschädigte gemäss Art. 34 BStP“ zuzustellen (act. 1.2, S. 3 und 26), ist vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1, 3 und 4 BGG). Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuer- statten.
3.2 Angesichts der wohl auch auf diese irreführenden Angaben im Verlaufe des Verfahrens und in der angefochtenen Verfügung zurückzuführenden, letzt- lich aber unzulässigen Beschwerdeerhebung hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) auszurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 3 BGG sowie Art. 12 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
- 10 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- auszurichten (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 17. August 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. CORPORATION, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baumann, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Einstellung nach Ermittlungsverfahren (Art. 106 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2010.91 (Nebenverfahren: BP.2010.54)
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit zwei Verfügungen vom 3. September 2003 eröffnete die Bundesanwalt- schaft gegen B. und gegen C. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfah- ren wegen des Verdachts der Geldwäscherei im Sinne des Art. 305bis StGB im Zusammenhang mit einem eventuellen Betrug zum Nachteil der A. Cor- poration und der D. Corporation. In der Folge wurde dieses Verfahren in persönlicher Hinsicht auf E., F., G., H. und I. ausgedehnt. In sachlicher Hin- sicht erfolgte am 25. Februar 2004 die Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 wurde die Strafverfolgung betreffend B., C., E., F. und gegen H. ausgedehnt auf den Tatbestand des gewerbs- mässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu Akten BA, Band 1, Rubrik 1).
B. Mit Eingabe vom 6. Januar 2004 gelangte die A. Corporation erstmals an die Bundesanwaltschaft und stellte dieser in Aussicht, ihr in den folgenden Tagen Unterlagen zuzustellen, aus welchen ersichtlich sei, dass sie im er- wähnten Strafverfahren als Geschädigte zu betrachten sei (Beschwerde- antwortbeilage [nachfolgend „BAB“] 2). In der Folge wurde die A. Corpora- tion von der Bundesanwaltschaft zwar ins Verfahren miteinbezogen bzw. liess die A. Corporation der Bundesanwaltschaft verschiedene Eingaben zugehen, ohne dass jedoch die verfahrensrechtliche Stellung der A. Corpo- ration jemals klar und in formeller Hinsicht verbindlich festgestellt worden wäre. Den Akten ist zu entnehmen, dass es der A. Corporation nicht um die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen gegangen ist (vgl. hierzu BAB 23); vielmehr verlangte sie unter Berufung auf ein Urteil des United States District Court for the Southern District of New York vom
31. Juli 2003 (act. 1.3) die Aushändigung der im gerichtspolizeilichen Er- mittlungsverfahren beschlagnahmten Vermögenswerte zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes bis zur vollständigen Deckung ihrer zi- vilgerichtlich bestätigten Schadenersatzforderung in der Höhe von rund 2,1 Milliarden USD zuzüglich Zinsen und Verzugszinsen sowie Verfahrens- kosten und Parteientschädigungen (vgl. hierzu u. a. BAB 32). Nach erfolg- ter Zuweisung entsprechender Gelder unterzeichnete die A. Corporation am 20. April 2009 eine Erklärung, in welcher sie bestätigte, kein weiteres Interesse an der Fortführung des Ermittlungsverfahrens mehr zu haben (act. 21.4).
- 3 -
C. Mit Verfügung vom 9. September 2010 (act. 1.2) stellte die Bundesanwalt- schaft das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ein (Ziff. 1 des Verfü- gungsdispositivs) und ordnete an, dass die noch beschlagnahmten Be- weismittel und Vermögenswerte mittels separaten Verfügungen freigege- ben würden (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs).
D. Hiergegen gelangte die A. Corporation mit Beschwerde vom 24. Septem- ber 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt in materieller Hinsicht was folgt (act. 1):
1. Es sei die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. September 2010 (…) vollumfänglich aufzuheben;
2. Eventualiter: Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. September 2010 betreffend Einstellung des Ermittlungsverfahrens (…) sei aufzuhe- ben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ein selbständiges Einziehungsverfahren im Sinne von Art. 73 StGB resp. 376 StPO zu eröffnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In prozessualer Hinsicht beantragte die A. Corporation eingangs ihrer Be- schwerde sinngemäss, dieser die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zu- dem ersuchte sie um Gelegenheit, die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen zu ergänzen und ihr während dieser Zeit weiterhin Akteneinsicht zu gewäh- ren.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 hiess der Präsident der I. Beschwer- dekammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung insofern gut als er die Bundesanwaltschaft anwies, die Beschlagnahme bezüglich der noch vorhandenen Beweismittel und Vermögenswerte bis zur rechts- kräftigen Erledigung der Beschwerde aufrecht zu erhalten (act. 4).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2010 schliesst die Bundes- anwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Weiter beantragt sie, den zweiten prozessualen Antrag der A. Corporation abzuweisen bzw. infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; beides unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (act. 8).
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 stellte die A. Corporation direkt bei der Direktion der Bundesanwaltschaft die folgenden Rechtsbegehren (act. 14.10):
- 4 -
1. Es sei der Ausstand der Staatsanwälte J. und K anzuordnen;
2. Es sei die Einstellungsverfügung vom 9. September 2010 (...) vollumfänglich aufzuheben.
Im Rahmen der am selben Tag erstatteten Replik hält die A. Corporation an den bisher gestellten Beschwerdeanträgen fest. Neu ersucht sie die I. Be- schwerdekammer jedoch, die Bundesanwaltschaft sei sowohl bei Gutheis- sung der oben erwähnten Beschwerdeanträge Ziff. 1 oder Ziff. 2 anzuwei- sen, für die Fortsetzung des Verfahrens den Ausstand der Staatsanwälte J. und K. anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, das vorliegen- de Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid über ihr Ausstands- und Auf- hebungsbegehren an die Bundesanwaltschaft vom 17. Dezember 2010 zu sistieren (act. 14).
Mit Eingabe vom 1. Februar 2011 liess Staatsanwältin J. der I. Beschwer- dekammer ihre Stellungnahme zum gegen sie gerichteten Ausstandsge- such zugehen (act. 19). Diese wurde der A. Corporation am 10. Febru- ar 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 20).
Mit Eingabe vom 16. März 2011 liess die Bundesanwaltschaft der I. Be- schwerdekammer weitere Unterlagen zugehen und stellt diesbezüglich den Antrag, diese im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens zu berück- sichtigen (act. 21). Die A. Corporation liess sich hierzu ihrerseits mit Einga- be vom 22. März 2011 vernehmen (act. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Rechtsmittel gegen vor dem am 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozess- ordnung, StPO; SR 312.0) gefällte Entscheide sind gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu beurteilen (vgl. hierzu u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2010.8 vom 4. Januar 2011, E. 1.1). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt daher nach altem Recht.
- 5 -
Anderes gilt jedoch für das Ausstandsgesuch, welches im Zusammenhang mit dem mittels angefochtener Verfügung eingestellten Ermittlungsverfah- ren angebracht wurde (vgl. hierzu nachfolgende E. 2).
1.2 Die I. Beschwerdekammer prüft die Eintretensvoraussetzungen frei, ohne hierbei an die Vorbringen der Parteien gebunden zu sein (vgl. hierzu GUI- DON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Ber- ner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 546 f. m.w.H.).
1.3
1.3.1 Der Geschädigte und die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) können die Einstellung der Ermittlungen innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten (Art. 106 Abs. 1bis BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; AS 2006 4459, 2008 2115).
1.3.2 Partei im Bundesstrafverfahren ist u. a. der Geschädigte, wenn er privat- rechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht (Art. 34 BStP). Als Geschädigter gilt diejenige Person, welche durch eine strafbare Handlung einen unmittelbaren Nachteil in ihren rechtlich geschützten Inte- ressen erlitten hat bzw. welcher – im Falle einer versuchten strafbaren Handlung – ein entsprechender Nachteil drohte und welche die Verurtei- lung des Beschuldigten auf Ersatz des ihr hieraus entstandenen Schadens verlangt (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.62 vom 19. Dezem- ber 2007, E. 2.1; BB.2007.31 vom 6. August 2007, E. 2; BB.2006.128 vom
31. Januar 2007, E. 3.1; BB.2005.51 vom 12. Dezember 2005, E. 3.1; PI- QUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Ba- sel 2006, N. 508). Um zur Erhebung einer Beschwerde im Rahmen eines Bundesstrafverfahrens berechtigt zu sein, muss sich der Geschädigte als Zivilpartei konstituieren, bevor die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird (TPF 2007 42 E. 1.3; vgl. in diesem Sinne auch Entscheid des Bun- desstrafgerichts SK 011/04 vom 13. Dezember 2004, lit. B, wonach der Verzicht auf Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche ohne weiteres den Verlust der Parteistellung im Bundesstrafverfahren nach sich zieht; vgl. zum Ganzen TPF 2009 173 E. 2.1 – 2.3).
1.3.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfah- rens im oben beschriebenen Sinne zivilrechtliche Ansprüche adhäsions- weise geltend gemacht. Das ergibt sich gerade auch aus den im Rahmen der Replik gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin selber (vgl.
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diesbezüglich act. 14, Rz 42 ff.) Vielmehr leitet sie im Rahmen ihrer Be- schwerdeschrift ihre angebliche Parteistellung ab aus dem Umstand, dass sie im nunmehr eingestellten Verfahren mehrfach und nachdrücklich um Befriedigung ihrer (bereits durch ein Zivilurteil festgestellten) privatrechtli- chen Ansprüche über Art. 70 ff. StGB ersucht habe (act. 1, Rz 4). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der von ihr angestrebten Verwendung beschlagnahmter bzw. aus ihrer Sicht einzuzie- hender Vermögenswerte zu ihren Gunsten gestützt auf Art. 73 StGB gera- de nicht um privatrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 34 BStP, hat doch das Bundesgericht mehrfach bestätigt, dass solche Ansprüche nicht zivil- rechtlicher Natur sind, sondern dem öffentlichen Recht entspringen (BGE 122 IV 365 E. III.1.b.bb; 118 Ib 263 E. 3 S. 266; 104 IV 68 E. 3d; alle jeweils zu Art. 60 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fas- sung; vgl. auch SCHMID, Kommentar Einziehung – Organisiertes Verbre- chen – Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 73 StGB N. 9; HIRSIG-VOUILLOZ, Commentaire romand, Bâle 2009, n°5 ad art. 73 CP).
1.3.4 Die Beschwerdeführerin hat somit im Rahmen des nunmehr eingestellten Ermittlungsverfahrens keine privatrechtlichen Ansprüche geltend gemacht. Nach dem Gesagten kommt ihr daher keine Parteistellung als Geschädigte im Sinne von Art. 34 BStP und somit auch keine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 106 Abs. 1bis BStP zu. Die diesbezüglich im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens gemachten widersprüchlichen, bisweilen konfusen Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. die im Rahmen der angefoch- tenen Verfügung verwendete Bezeichnung der Beschwerdeführerin als Ge- schädigte vermögen keine Beschwerdelegitimation zu begründen, sondern sind im Rahmen der Verlegung der Kosten des vorliegenden Beschwerde- verfahrens bzw. bei der Zusprechung von diesbezüglichen Entschädigun- gen zu berücksichtigen (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.1 und 3.2). Selbst wenn man der Beschwerdeführerin – trotz dem oben Ausgeführten – die Parteistellung als Geschädigte im Sinne von Art. 34 BStP zuerkennen woll- te, so hätte überdies die Abgabe der erwähnten Desinteresse-Erklärung (act. 21.4) zum Verlust der Parteistellung und somit zum Verlust der Legi- timation, gegen die Einstellungsverfügung eine Beschwerde erheben zu können, geführt (vgl. hierzu SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1463; LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 StPO N. 15).
- 7 -
1.4
1.4.1 Angesichts des oben Ausgeführten stellt sich die Frage, ob das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ersuchen um Zusprechung be- schlagnahmter Vermögenswerte als Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art. 6 Ziff. 1 EMRK anzusehen ist, was im vorlie- genden Fall zwingend eine gerichtliche Beurteilung und somit ein Eintreten auf die Beschwerde nach sich ziehen müsste. Diesbezüglich keine Antwort ergibt sich aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGE 133 IV 278 E. 2.2 (vgl. hierzu act. 1, Rz 7), nachdem dort die Frage ausschliesslich aus der Optik des von der Einziehung betroffenen Inhabers der eingezogenen Vermögenswerte, welcher dadurch einen direkten Eingriff in sein Eigentum erleidet, beantwortet wurde.
1.4.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Strei- tigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen eine gerichtliche Beurteilung möglich ist. Der Begriff der zivilrechtlichen An- sprüche und Verpflichtungen ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprechend der Praxis der Strassburger Organe und un- abhängig vom Landesrecht auszulegen (BGE 131 I 467 E. 2.4; 130 I 388 E. 5.1 S. 394; 129 I 207 E. 3 S. 210). Soweit die Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf Verfahren beschränkt ist, in denen über zivilrechtliche Ansprü- che und Verpflichtungen entschieden wird, setzt dies nach der Rechtspre- chung des EGMR voraus, dass ein aus dem innerstaatlichen Recht abzu- leitender Anspruch bzw. ein Recht in Frage steht, ein echter Streit ernsthaf- ter Natur vorliegt, dessen Ausgang für diesen Anspruch bzw. dieses Recht direkt entscheidend ist und der Anspruch bzw. das Recht „zivilrechtlicher“ Natur sind (vgl. FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 EMRK N. 6; siehe auch MEYER-LADEWIG, EMRK- Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 6 EMRK N. 6).
1.4.3 Vorliegend nicht im Streit liegt das privatrechtliche Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den vormals Beschuldigten. Die Beschwerdefüh- rerin hat diesbezüglich bereits ein rechtskräftiges und vollstreckbares Zivil- urteil erwirkt, welches einige der vormals Beschuldigten ihr gegenüber zur Leistung einer betragsmässig bezifferten Schadenersatzzahlung verpflich- tet (act. 1.3). Weitere Schadenersatzforderungen sind von der Beschwer- deführerin wie oben bereits erwähnt keine geltend gemacht worden (vgl. hierzu E. 1.3.3). Über Bestand und Umfang ihrer zivilrechtlichen Schaden- ersatzansprüche ist daher abschliessend entschieden worden, weshalb es diesbezüglich an einer zivilrechtlichen „Streitigkeit“ im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und somit an einer Voraussetzung des Erfordernisses einer gerichtlichen Beurteilung fehlt. Beim vorliegenden Ersuchen der Beschwer-
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deführerin handelt es sich um einen Anspruch gegenüber dem Staat, ihr gestützt auf das erwähnte Zivilurteil im Rahmen eines Strafverfahrens be- schlagnahmte Vermögenswerte zur Deckung der gerichtlich festgestellten Forderungen zuzuweisen. Wie bereits oben ausgeführt handelt es sich hierbei nach schweizerischem Rechtsverständnis offensichtlich nicht um einen zivilrechtlichen, sondern um einen öffentlichrechtlichen Anspruch ge- genüber dem Staat (E. 1.3.3 in fine). Ob es sich hierbei um einen zivilrecht- lichen Anspruch im Sinne des Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, erscheint sehr fraglich, führt doch der Ausgang des von der Beschwerdeführerin ange- strebten Verfahrens nicht mehr zur Begründung, Änderung oder Aufhebung von zivilrechtlichen Ansprüchen oder Verpflichtungen (vgl. hierzu MEYER- LADEWIG, a.a.O., Art. 6 EMRK N. 14 m.w.H.). Die Frage kann aber letztlich offen gelassen werden, denn selbst für den Fall einer Nichtbeurteilung von adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachten vermögensrechtli- chen Ansprüchen (im Sinne des Art. 6 Ziff. 1 EMRK) durch das Strafgericht und der Verweisung des Klägers auf den Zivilrechtsweg gilt der durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte Rechtsweg nicht als verletzt (vgl. GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren – MRK und IPBPR Kommentar, Ber- lin 2005, Art. 6 MRK N. 24 m.w.H.). In analoger Anwendung dieses Grund- satzes auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass angesichts der Möglich- keit, privatrechtliche Ansprüche auf dem ordentlichen Weg der Zwangsvoll- streckung befriedigen zu können, die Beschwerdeführerin hierfür nicht zwingend auf die Weiterführung des nunmehr eingestellten Strafverfahrens angewiesen ist. Von einer Verletzung des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeleg- ten Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht (sofern er vorliegend über- haupt bestehen sollte, was zweifelhaft erscheint) kann demnach keine Re- de sein. Somit spielt es dann auch keine Rolle mehr, dass die überwiegen- de Mehrheit der noch immer gesperrten Vermögenswerte dem vormals Be- schuldigten F. zuzuschreiben sind (vgl. hierzu act. 8, Rz 80), gegen den im Ermittlungsverfahren keine privatrechtlichen Ansprüche geltend gemacht wurden bzw. welcher im Zivilverfahren vor dem US-Gericht nicht einmal als Beklagter in Erscheinung trat (act. 1.3). Hinsichtlich der von der Beschwer- deführerin verlangten Zuweisung von F. zuzuschreibenden Vermögenswer- ten würde es somit von vorneherein an einem Vollstreckungstitel im Sinne des Art. 73 Abs. 1 StGB fehlen.
1.5 Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin im Rahmen des nunmehr eingestellten Ermittlungsverfahrens nie Partei im Sinne von Art. 34 BStP, weshalb sie nicht zur Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfah- rens legitimiert ist. Überdies wäre die Beschwerdeführerin auch durch die Abgabe der angeführten Desinteresse-Erklärung (act. 21.4) einer allfälligen Parteistellung verlustig gegangen. Ebenso wenig ergibt sich eine allfällige
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Beschwerdelegitimation aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten An- spruch auf gerichtliche Beurteilung. Auf die Beschwerde ist nach dem Ge- sagten nicht einzutreten.
2. Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.1) richtet sich die Beurteilung des vor In- krafttreten der StPO am 1. Januar 2011 gestellten, der I. Beschwerdekam- mer jedoch erst nachher übermachten Ausstandsbegehrens nach neuem Recht (vgl. Art. 448 Abs. 1 StPO). Legitimiert zur Stellung eines Aus- standsbegehrens ist nach Art. 58 Abs. 1 StPO nur eine Partei (im Sinne des Art. 104 StPO; vgl. hierzu KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 58 StPO N. 7). Nachdem es der Beschwerdeführerin nach dem oben Ausgeführten gerade an der Parteistellung und damit an der Beschwerdelegitimation fehlt, ist auf deren Ausstandsgesuch nicht einzutreten.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich die Beschwerde- führerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem aber die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens erst fälschlicherweise die Par- teistellung einer Geschädigten einräumte (vgl. hierzu u. a. BAB 5 und 20, S. 3), um dies nachträglich in Zweifel zu ziehen bzw. sinngemäss zu wider- rufen (vgl. hierzu u. a. BAB 23, 24 und 29) und um ihr am Ende des Verfah- rens dennoch die Einstellungsverfügung „als Geschädigte gemäss Art. 34 BStP“ zuzustellen (act. 1.2, S. 3 und 26), ist vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1, 3 und 4 BGG). Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuer- statten.
3.2 Angesichts der wohl auch auf diese irreführenden Angaben im Verlaufe des Verfahrens und in der angefochtenen Verfügung zurückzuführenden, letzt- lich aber unzulässigen Beschwerdeerhebung hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) auszurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 3 BGG sowie Art. 12 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- auszurichten (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.).
Bellinzona, 18. August 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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- Rechtsanwalt Florian Baumann - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).