Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP).
Sachverhalt
A. Nachdem ihr mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 (act. 1.3) von der Mel- destelle für Geldwäscherei (MROS) eine Verdachtsmeldung der Bank B. übermittelt worden war, eröffnete die Bundesanwaltschaft am 24. Oktober 2007 gegen C. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB. Im Zuge dieses Verfahrens beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft am 30. Oktober 2007
u. a. sämtliche sich bei der Bank B. befindenden Vermögenswerte aus der Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf die zugleich wirtschaftlich Berechtigten D., A. und E., einschliesslich Depots, Inhalt von Bankschliessfächern etc. (act. 1.4). Zu Lasten dieser Kontoverbindung wurde am 26. März 2010 ein Überweisungsauftrag über USD 80'000 erteilt, welcher von der Bank B. an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet wurde. Mit Verfügung vom 1. April 2010 hob diese die am 30. Oktober 2007 angeordnete Vermögenssperre in demjenigen Umfang auf, der zur Ausführung des anstehenden Zahlungs- auftrages über USD 80'000 erforderlich war (act. 1.2).
B. Hiergegen gelangt A. mit Beschwerde vom 12. April 2010 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung, eventualiter die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an die Bank B., der betreffenden Kontoverbindung den Betrag von USD 80'000 erneut gutzuschreiben, unter Kostenfolge (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. April 2010 beantragt die Bundesan- waltschaft, auf die Beschwerde sei kostenpflichtig nicht einzutreten; soweit darauf eingetreten werden könne, sei sie kostenpflichtig abzuweisen (act. 5). In ihrer Replik vom 10. Mai 2010 hält A. vollumfänglich an ihrer Be- schwerde fest (act. 7). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am
12. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten, wird so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Unter den Begriff Amtshandlungen fallen hierbei alle Akte, welche die Strafuntersuchung vo- rantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Beschuldigten be- rühren (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.20 vom 20. Juni 2008, E. 1.2). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshand- lung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerde- kammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. eigentliche Amtshandlung bildet die teilweise Aufhebung einer Beschlagnahme von bisher gesperrten Vermögenswerten. Dadurch erleidet die Beschwerdeführerin als mitbetrof- fene Kontoinhaberin keinerlei ungerechtfertigten Nachteil im Sinne von Art. 214 Abs. 2 BStP. Sie ist diesbezüglich mithin mangels Beschwer nicht zur Beschwerdeführung legitimiert
1.3 Im Grunde wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ge- gen die Ausführung des Zahlungsauftrages, zu dessen Zweck die Vermö- genssperre teilweise aufgehoben worden ist. Dieser Zahlungsauftrag stammt von D., ebenfalls Mitinhaberin der betreffenden Bankkundenbezie- hung mit Einzelzeichnungsberechtigung (Akten BA, pag. 7.1.1 00085), und wurde von der Bank B. am 31. März 2010 an die Beschwerdegegnerin wei- tergeleitet (Akten BA, pag. 7.1.1 00084), worauf diese zur Ermöglichung der entsprechenden Zahlung die bereits erwähnte teilweise Aufhebung der Vermögenssperre anordnete. Beim Zahlungsauftrag bzw. dessen Ausfüh- rung durch die Bank handelt es sich nicht um eine mittels Beschwerde an- fechtbare Amtshandlung der Beschwerdegegnerin, sondern um ein privat- rechtliches Verfügungsgeschäft. Anhand der vorliegenden Kontounterlagen erwies sich dieses in formeller Hinsicht als korrekt. Dass im Verhältnis zwi- schen den an dem Konto jeweils einzelzeichnungsberechtigten Kontoinha- berinnen angeblich die Berechtigung an den Vermögenswerten streitig sein soll, konnte die Beschwerdegegnerin nicht erkennen. Entgegen den Vor- bringen der Beschwerdeführerin wird der Zahlungsauftrag auch nicht zur
- 4 -
Amtshandlung bzw. zu einem Teil einer solchen, indem die Beschwerde- gegnerin in ihrer Verfügung die Ausführung des anstehenden Zahlungsauf- trages erwähnte, um die teilweise Aufhebung der Vermögenssperre zu be- gründen. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin für sich etwas daraus abzuleiten, dass frühere von ihr gestellte Anträge auf (teilweise) Freigabe der Vermögenswerte abgewiesen worden sind.
1.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführerin bzw. mangels eigentlichen Anfechtungsobjekts als unzulässig, weshalb nicht auf diese einzutreten ist.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
- 5 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 Mai 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten, wird so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Unter den Begriff Amtshandlungen fallen hierbei alle Akte, welche die Strafuntersuchung vo- rantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Beschuldigten be- rühren (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.20 vom 20. Juni 2008, E. 1.2). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshand- lung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerde- kammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. eigentliche Amtshandlung bildet die teilweise Aufhebung einer Beschlagnahme von bisher gesperrten Vermögenswerten. Dadurch erleidet die Beschwerdeführerin als mitbetrof- fene Kontoinhaberin keinerlei ungerechtfertigten Nachteil im Sinne von Art. 214 Abs. 2 BStP. Sie ist diesbezüglich mithin mangels Beschwer nicht zur Beschwerdeführung legitimiert
1.3 Im Grunde wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ge- gen die Ausführung des Zahlungsauftrages, zu dessen Zweck die Vermö- genssperre teilweise aufgehoben worden ist. Dieser Zahlungsauftrag stammt von D., ebenfalls Mitinhaberin der betreffenden Bankkundenbezie- hung mit Einzelzeichnungsberechtigung (Akten BA, pag. 7.1.1 00085), und wurde von der Bank B. am 31. März 2010 an die Beschwerdegegnerin wei- tergeleitet (Akten BA, pag. 7.1.1 00084), worauf diese zur Ermöglichung der entsprechenden Zahlung die bereits erwähnte teilweise Aufhebung der Vermögenssperre anordnete. Beim Zahlungsauftrag bzw. dessen Ausfüh- rung durch die Bank handelt es sich nicht um eine mittels Beschwerde an- fechtbare Amtshandlung der Beschwerdegegnerin, sondern um ein privat- rechtliches Verfügungsgeschäft. Anhand der vorliegenden Kontounterlagen erwies sich dieses in formeller Hinsicht als korrekt. Dass im Verhältnis zwi- schen den an dem Konto jeweils einzelzeichnungsberechtigten Kontoinha- berinnen angeblich die Berechtigung an den Vermögenswerten streitig sein soll, konnte die Beschwerdegegnerin nicht erkennen. Entgegen den Vor- bringen der Beschwerdeführerin wird der Zahlungsauftrag auch nicht zur
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Amtshandlung bzw. zu einem Teil einer solchen, indem die Beschwerde- gegnerin in ihrer Verfügung die Ausführung des anstehenden Zahlungsauf- trages erwähnte, um die teilweise Aufhebung der Vermögenssperre zu be- gründen. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin für sich etwas daraus abzuleiten, dass frühere von ihr gestellte Anträge auf (teilweise) Freigabe der Vermögenswerte abgewiesen worden sind.
1.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführerin bzw. mangels eigentlichen Anfechtungsobjekts als unzulässig, weshalb nicht auf diese einzutreten ist.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. Mai 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Me Jean-Marc Carnicé, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2010.17
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Sachverhalt:
A. Nachdem ihr mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 (act. 1.3) von der Mel- destelle für Geldwäscherei (MROS) eine Verdachtsmeldung der Bank B. übermittelt worden war, eröffnete die Bundesanwaltschaft am 24. Oktober 2007 gegen C. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB. Im Zuge dieses Verfahrens beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft am 30. Oktober 2007
u. a. sämtliche sich bei der Bank B. befindenden Vermögenswerte aus der Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf die zugleich wirtschaftlich Berechtigten D., A. und E., einschliesslich Depots, Inhalt von Bankschliessfächern etc. (act. 1.4). Zu Lasten dieser Kontoverbindung wurde am 26. März 2010 ein Überweisungsauftrag über USD 80'000 erteilt, welcher von der Bank B. an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet wurde. Mit Verfügung vom 1. April 2010 hob diese die am 30. Oktober 2007 angeordnete Vermögenssperre in demjenigen Umfang auf, der zur Ausführung des anstehenden Zahlungs- auftrages über USD 80'000 erforderlich war (act. 1.2).
B. Hiergegen gelangt A. mit Beschwerde vom 12. April 2010 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung, eventualiter die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an die Bank B., der betreffenden Kontoverbindung den Betrag von USD 80'000 erneut gutzuschreiben, unter Kostenfolge (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. April 2010 beantragt die Bundesan- waltschaft, auf die Beschwerde sei kostenpflichtig nicht einzutreten; soweit darauf eingetreten werden könne, sei sie kostenpflichtig abzuweisen (act. 5). In ihrer Replik vom 10. Mai 2010 hält A. vollumfänglich an ihrer Be- schwerde fest (act. 7). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am
12. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten, wird so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Unter den Begriff Amtshandlungen fallen hierbei alle Akte, welche die Strafuntersuchung vo- rantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Beschuldigten be- rühren (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.20 vom 20. Juni 2008, E. 1.2). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshand- lung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerde- kammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. eigentliche Amtshandlung bildet die teilweise Aufhebung einer Beschlagnahme von bisher gesperrten Vermögenswerten. Dadurch erleidet die Beschwerdeführerin als mitbetrof- fene Kontoinhaberin keinerlei ungerechtfertigten Nachteil im Sinne von Art. 214 Abs. 2 BStP. Sie ist diesbezüglich mithin mangels Beschwer nicht zur Beschwerdeführung legitimiert
1.3 Im Grunde wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ge- gen die Ausführung des Zahlungsauftrages, zu dessen Zweck die Vermö- genssperre teilweise aufgehoben worden ist. Dieser Zahlungsauftrag stammt von D., ebenfalls Mitinhaberin der betreffenden Bankkundenbezie- hung mit Einzelzeichnungsberechtigung (Akten BA, pag. 7.1.1 00085), und wurde von der Bank B. am 31. März 2010 an die Beschwerdegegnerin wei- tergeleitet (Akten BA, pag. 7.1.1 00084), worauf diese zur Ermöglichung der entsprechenden Zahlung die bereits erwähnte teilweise Aufhebung der Vermögenssperre anordnete. Beim Zahlungsauftrag bzw. dessen Ausfüh- rung durch die Bank handelt es sich nicht um eine mittels Beschwerde an- fechtbare Amtshandlung der Beschwerdegegnerin, sondern um ein privat- rechtliches Verfügungsgeschäft. Anhand der vorliegenden Kontounterlagen erwies sich dieses in formeller Hinsicht als korrekt. Dass im Verhältnis zwi- schen den an dem Konto jeweils einzelzeichnungsberechtigten Kontoinha- berinnen angeblich die Berechtigung an den Vermögenswerten streitig sein soll, konnte die Beschwerdegegnerin nicht erkennen. Entgegen den Vor- bringen der Beschwerdeführerin wird der Zahlungsauftrag auch nicht zur
- 4 -
Amtshandlung bzw. zu einem Teil einer solchen, indem die Beschwerde- gegnerin in ihrer Verfügung die Ausführung des anstehenden Zahlungsauf- trages erwähnte, um die teilweise Aufhebung der Vermögenssperre zu be- gründen. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin für sich etwas daraus abzuleiten, dass frühere von ihr gestellte Anträge auf (teilweise) Freigabe der Vermögenswerte abgewiesen worden sind.
1.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführerin bzw. mangels eigentlichen Anfechtungsobjekts als unzulässig, weshalb nicht auf diese einzutreten ist.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
- 5 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 18. Mai 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Me Jean-Marc Carnicé - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).