Nichtfolgegebung einer Anzeige (Art. 100 Abs. 3 BStP).
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 März 2010 mitteilte, dass sie sich mangels Zuständigkeit nicht mit der Angelegenheit befassen könne, und die Strafanzeige an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Luzern weiterleitete (act. 1.1);
- der Beschwerdeführer am 15. März 2010 mit „staatsrechtlicher Beschwer- de“ hiergegen sowie gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts gelangte und nebst verschiedenen Auskünften, die Untersuchung der durch Behördenmitglieder des Kantons Luzern angeblich begangenen Ur- kundenfälschung sowie die Rückweisung der Sache an die Bundesanwalt- schaft zur Neubeurteilung verlangte (act. 1);
- das Bundesstrafgericht nicht für die Überprüfung kantonaler Strafurteile zu- ständig ist;
- die Nichtfolgegebung einer Anzeige durch die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 100 Abs. 5 BStP nur vom Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe von Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) angefochten werden kann;
- hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Delikte kei- nerlei unmittelbare Beeinträchtigung seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität erkennbar ist, weswegen er über keine Opfereigen- schaft gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG und somit über keine Legitimation zur Beschwerdeführung verfügt;
- 3 -
- sich die Beschwerde daher als sofort unzulässig erweist und auf die Einho- lung weiterer Stellungnahmen verzichtet wird (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
- 4 -
und erkennt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. März 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtfolgegebung einer Anzeige (Art. 100 Abs. 3 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2010.13
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- der Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 bei der Bundesanwaltschaft verschiedene Auskunftsbegehren stellte, welche diese am 1. Februar 2010 beantwortete bzw. zur Beantwortung an das Bundesamt für Polizei weiter- leitete (act. 1.3 und 1.4);
- der Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 bei der Bundesanwaltschaft of- fenbar gegen verschiedene Behördenmitglieder des Kantons Luzern wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und/oder Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) Strafanzeige einreichte;
- die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
10. März 2010 mitteilte, dass sie sich mangels Zuständigkeit nicht mit der Angelegenheit befassen könne, und die Strafanzeige an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Luzern weiterleitete (act. 1.1);
- der Beschwerdeführer am 15. März 2010 mit „staatsrechtlicher Beschwer- de“ hiergegen sowie gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts gelangte und nebst verschiedenen Auskünften, die Untersuchung der durch Behördenmitglieder des Kantons Luzern angeblich begangenen Ur- kundenfälschung sowie die Rückweisung der Sache an die Bundesanwalt- schaft zur Neubeurteilung verlangte (act. 1);
- das Bundesstrafgericht nicht für die Überprüfung kantonaler Strafurteile zu- ständig ist;
- die Nichtfolgegebung einer Anzeige durch die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 100 Abs. 5 BStP nur vom Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe von Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) angefochten werden kann;
- hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Delikte kei- nerlei unmittelbare Beeinträchtigung seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität erkennbar ist, weswegen er über keine Opfereigen- schaft gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG und somit über keine Legitimation zur Beschwerdeführung verfügt;
- 3 -
- sich die Beschwerde daher als sofort unzulässig erweist und auf die Einho- lung weiterer Stellungnahmen verzichtet wird (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
- 4 -
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 23. März 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.