Säumnis (Art. 105bis Abs. 2 BStP).
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2004 ein gerichtspoli- zeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und einen Mitbeschuldigten wegen des Verdachts auf Sich-Bestechen-Lassen (Art. 322quater StGB) sowie unge- treue Amtsführung (Art. 314 StGB). Am 11. März 2005 dehnte die Bundes- anwaltschaft das Verfahren gegen A. auf den Tatbestand des Amtsmiss- brauchs (Art. 312 StGB) aus. Im Rahmen der Voruntersuchung verfügte der Eidgenössische Untersuchungsrichter im Weiteren die Ausdehnung auf die Tatbestände der Veruntreuung (Art. 138 StGB), der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB), der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und der Widerhandlung gegen das ANAG (heute: AuG).
B. Die Bundesanwaltschaft erhob am 18. August 2009 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), versuchter Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Sich-Bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB), even- tuell Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) sowie Widerhandlung gegen das ANAG (heute: AuG) (act. 6).
C. A. erhob mit Eingabe vom 4. September 2009 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellte folgenden An- trag (act. 1):
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, umgehend das Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer betreffend all diejenigen Sachverhalte einzustellen, weswegen zwar in den Vorverfahren die Strafverfolgung eröffnet oder ausgedehnt worden ist, welche aber keinen Niederschlag in der Anklageschrift an das Bundesstrafgericht gefunden haben, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge.
In der innert erstreckter Frist (act. 5) eingereichten Beschwerdeantwort vom
7. Oktober 2009 beantragte die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die ausgelösten Anwalts- und Gerichtskosten seien dem Beschwerdeführer oder dessen Verteidiger aufzuerlegen (act. 7).
Mit Replik vom 16. Oktober 2009 hielt A. an dem in der Beschwerde ge- stellten Antrag fest und schloss auf Abweisung der Anträge der Bundesan- waltschaft (act. 11).
- 3 -
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – 219 BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Regle- ments vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Beschwerden gegen Säumnis un- terliegen keiner Frist; sie können erhoben werden, solange die Säumnis andauert (vgl. BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N 259, 268; Entscheid des Bundesstraf- gerichts BB.2004.36 vom 20. Januar 2005, E. 1.2, m.w.H.).
1.2 Bei der Anklageerhebung im Verfahren gegen den Beschwerdeführer wur- de lediglich ein Teil der ihm vorgeworfenen Straftaten zur Anklage ge- bracht, ohne über die restlichen, gegen ihn bestehenden Vorwürfe zu be- finden. Der Beschwerdeführer ist somit von einer allfälligen Säumnis des Bundesanwaltes betroffen und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. 2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin Säumnis vor, da sie die Einstellungsverfügung betreffend diejenigen Sachverhalte unterlassen habe, weswegen die Strafverfolgung zwar eröffnet oder ausgedehnt wor- den sei, die aber nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Anklageschrift seien. Es fehle an jeder Stellungnahme bezüglich dieser Sachverhalte. Be- reits auf vorangehend gestellte Einstellungsbegehren habe die Beschwer- degegnerin nicht reagiert. Gemäss telefonischer Nachfrage sehe die Be- schwerdegegnerin momentan keinen Handlungsbedarf. Damit verletze sie das Grundrecht auf rechtliches Gehör sowie das fair trial-Gebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wonach der Beschwerdeführer das Anrecht habe, dass alle ihm zur Last gelegten Sachverhalte innerhalb angemessener Frist er- ledigt werden. Zudem seien die Art. 120 ff. BStP verletzt, da die Einstellung
- 4 -
vor dem Verfahren vor der Strafkammer hätte verfügt werden müssen (act. 1).
2.2 Unter Säumnis ist eine Unterlassung durch die Ermittlungs- und Untersu- chungsbehörden zu verstehen (BÄNZIGER/LEIMGRUBER, a.a.O., N. 258, 268). Es kann sich dabei um eine formelle Rechtsverweigerung oder eine ihr nahe stehende Rechtsverzögerung handeln. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, wobei das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und das Verbot der Rechtsverzögerung darin enthalten sind (vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 16/17 N. 3). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine entsprechende Eingabe fälschlicherweise nicht ein- tritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 29 BV N. 10; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 17 N. 4, je m.w.H.), und insbesondere bei vollständigem Fehlen eines Entscheides der zuständigen Behörde (TPF 2008 86 E. 2.4 S. 88). Eine Rechtsverzögerung der Behörde liegt vor, wenn ihr Entscheid über Gebühr verschleppt wird (STEINMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 11 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 17 N. 6; TPF 2008 86 E. 2.3 S. 87/88; Entscheid des Bundes- strafgerichts BB.2008.48 vom 16. September 2008, E. 4.2, je m.w.H.).
2.3 Die Voruntersuchung wurde mit Schlussverfügung vom 12. Dezember 2008 abgeschlossen. Diese Verfügung war der I. Beschwerdekammer gemäss Art. 119 Abs. 3 BStP kommuniziert worden. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde und wiederholt in der Replik vor, dass schon mehrfach schriftliche Anträge um (Teil-) Einstellung der Strafverfolgung gestellt wor- den seien, und zwar schon anlässlich des Abschlusses der Voruntersu- chung und am 28. Juli 2009 (act. 1, S. 3, Ziff. 1, S. 5, Ziff. 7; act. 11, S. 1, Ziff. 1, S. 2, Ziff. 4, S. 3, Ziff. 6). Die konkreten Anträge werden zwar vom Beschwerdeführer nicht mittels Kopien belegt, jedoch seitens der Be- schwerdegegnerin nicht bestritten. Die I. Beschwerdekammer kann daher von der vom Beschwerdeführer geschilderten Sachlage ausgehen.
Die Beschwerdegegnerin reagierte daraufhin nur insoweit, als sie am
18. August 2009 gegen den Beschwerdeführer Anklage bezüglich einzel- ner, ihm zur Last gelegter Straftaten erhob. Die Frage nach der Einstellung derjenigen ihm vorgeworfenen Straftaten, die nicht in der Anklage enthalten sind, blieb somit nach wie vor unbeantwortet. Hierbei ist zusätzlich anzu- merken, dass im Zeitpunkt der Teilanklage die Beschwerdegegnerin bezüg-
- 5 -
lich des verbleibenden Teils des Strafverfahrens zumindest klar über des- sen Schicksal kommunizieren muss, falls keine gleichzeitige Erledigung – sei dies durch Einstellung oder Abtrennung – erfolgt. Denn diesbezüglich besteht seitens der beschuldigten Partei ein Interesse auf Information und Klarheit (vgl. VEST, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 32 BV N. 23).
Nach der Teilanklage, und zwar am 24. August 2009, führte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin ein Telefongespräch, welches beide Parteien in ihren Eingaben aus ihrer Sicht schildern (act. 7; act. 11; act. 11.1). Unabhängig vom konkreten Inhalt des Gesprächs, wel- cher aufgrund der äusserst widersprüchlichen Darlegungen der Parteien nicht eruierbar ist, steht zumindest fest, dass wiederum die (fehlende) Ein- stellung der nicht zur Anklage gebrachten Sachverhalte das Thema des Te- lefonats war und das Gespräch in Anbetracht der Beschwerde vom 4. Sep- tember 2009 offensichtlich zu keinem Ergebnis führte.
Nebst der Behauptung, dass dem Verteidiger des Beschwerdeführers wäh- rend dem Telefongespräch die Einstellung der nicht zur Anklage gebrach- ten Sachverhalte vor der Hauptverhandlung in Aussicht gestellt worden sei (act. 7, S. 2, Ziff. 4), was vom Verteidiger vehement bestritten wird (act. 11, S. 2, Ziff. 3), liegt seitens der Beschwerdegegnerin einzig die Bemerkung in der Beschwerdeantwort vor, dass eine Teileinstellung des Strafverfahrens vor der Hauptverhandlung nie bestritten gewesen und nicht bestritten sei (act. 7, S. 3, Ziff. 5). Tatsache ist jedoch, dass bis anhin weder eine Erledi- gung noch eine klare Information gegenüber dem Beschwerdeführer, mithin keine verbindliche Antwort, bezüglich der nicht angeklagten Sachverhalte erfolgte. Ausgehend von den (Teil-) Einstellungsanträgen ist die Beschwer- degegnerin demnach seit langer Zeit säumig. Dieses Verhalten der Be- schwerdegegnerin verletzt nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. STEINMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 25-27; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.90 vom 12. Mai 2009, E. 1.1, Abschnitt 4 f. e contrario), sondern stellt auch eine formelle Rechtsverwei- gerung oder zumindest eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar (vgl. STEINMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 10; zum Ganzen TPF 2008 86 E. 2.4 S. 88, m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 17 N. 7).
2.4 Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheis- sen. Die Beschwerdegegnerin, welche der I. Beschwerdekammer im Rah- men der Beschwerdeantwort implizit die Einstellung der gegen den Be- schwerdeführer nicht zur Anklage gebrachten Sachverhalte in Aussicht
- 6 -
stellt (act. 7, S. 3, Ziff. 5), wird angewiesen, diese Einstellungsverfügung ohne Verzug zu erlassen (vgl. STEINMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 10 in fine).
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin die unter- liegende Partei. Ihr dürfen aber in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu- weisen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat den obsiegenden Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 3 des Reglements vom
26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht; SR 173.711.31).
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 Oktober 2009 beantragte die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die ausgelösten Anwalts- und Gerichtskosten seien dem Beschwerdeführer oder dessen Verteidiger aufzuerlegen (act. 7).
Mit Replik vom 16. Oktober 2009 hielt A. an dem in der Beschwerde ge- stellten Antrag fest und schloss auf Abweisung der Anträge der Bundesan- waltschaft (act. 11).
- 3 -
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – 219 BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Regle- ments vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Beschwerden gegen Säumnis un- terliegen keiner Frist; sie können erhoben werden, solange die Säumnis andauert (vgl. BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N 259, 268; Entscheid des Bundesstraf- gerichts BB.2004.36 vom 20. Januar 2005, E. 1.2, m.w.H.).
1.2 Bei der Anklageerhebung im Verfahren gegen den Beschwerdeführer wur- de lediglich ein Teil der ihm vorgeworfenen Straftaten zur Anklage ge- bracht, ohne über die restlichen, gegen ihn bestehenden Vorwürfe zu be- finden. Der Beschwerdeführer ist somit von einer allfälligen Säumnis des Bundesanwaltes betroffen und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. 2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin Säumnis vor, da sie die Einstellungsverfügung betreffend diejenigen Sachverhalte unterlassen habe, weswegen die Strafverfolgung zwar eröffnet oder ausgedehnt wor- den sei, die aber nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Anklageschrift seien. Es fehle an jeder Stellungnahme bezüglich dieser Sachverhalte. Be- reits auf vorangehend gestellte Einstellungsbegehren habe die Beschwer- degegnerin nicht reagiert. Gemäss telefonischer Nachfrage sehe die Be- schwerdegegnerin momentan keinen Handlungsbedarf. Damit verletze sie das Grundrecht auf rechtliches Gehör sowie das fair trial-Gebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wonach der Beschwerdeführer das Anrecht habe, dass alle ihm zur Last gelegten Sachverhalte innerhalb angemessener Frist er- ledigt werden. Zudem seien die Art. 120 ff. BStP verletzt, da die Einstellung
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vor dem Verfahren vor der Strafkammer hätte verfügt werden müssen (act. 1).
2.2 Unter Säumnis ist eine Unterlassung durch die Ermittlungs- und Untersu- chungsbehörden zu verstehen (BÄNZIGER/LEIMGRUBER, a.a.O., N. 258, 268). Es kann sich dabei um eine formelle Rechtsverweigerung oder eine ihr nahe stehende Rechtsverzögerung handeln. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, wobei das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und das Verbot der Rechtsverzögerung darin enthalten sind (vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 16/17 N. 3). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine entsprechende Eingabe fälschlicherweise nicht ein- tritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 29 BV N. 10; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 17 N. 4, je m.w.H.), und insbesondere bei vollständigem Fehlen eines Entscheides der zuständigen Behörde (TPF 2008 86 E. 2.4 S. 88). Eine Rechtsverzögerung der Behörde liegt vor, wenn ihr Entscheid über Gebühr verschleppt wird (STEINMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 11 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 17 N. 6; TPF 2008 86 E. 2.3 S. 87/88; Entscheid des Bundes- strafgerichts BB.2008.48 vom 16. September 2008, E. 4.2, je m.w.H.).
2.3 Die Voruntersuchung wurde mit Schlussverfügung vom 12. Dezember 2008 abgeschlossen. Diese Verfügung war der I. Beschwerdekammer gemäss Art. 119 Abs. 3 BStP kommuniziert worden. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde und wiederholt in der Replik vor, dass schon mehrfach schriftliche Anträge um (Teil-) Einstellung der Strafverfolgung gestellt wor- den seien, und zwar schon anlässlich des Abschlusses der Voruntersu- chung und am 28. Juli 2009 (act. 1, S. 3, Ziff. 1, S. 5, Ziff. 7; act. 11, S. 1, Ziff. 1, S. 2, Ziff. 4, S. 3, Ziff. 6). Die konkreten Anträge werden zwar vom Beschwerdeführer nicht mittels Kopien belegt, jedoch seitens der Be- schwerdegegnerin nicht bestritten. Die I. Beschwerdekammer kann daher von der vom Beschwerdeführer geschilderten Sachlage ausgehen.
Die Beschwerdegegnerin reagierte daraufhin nur insoweit, als sie am
18. August 2009 gegen den Beschwerdeführer Anklage bezüglich einzel- ner, ihm zur Last gelegter Straftaten erhob. Die Frage nach der Einstellung derjenigen ihm vorgeworfenen Straftaten, die nicht in der Anklage enthalten sind, blieb somit nach wie vor unbeantwortet. Hierbei ist zusätzlich anzu- merken, dass im Zeitpunkt der Teilanklage die Beschwerdegegnerin bezüg-
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lich des verbleibenden Teils des Strafverfahrens zumindest klar über des- sen Schicksal kommunizieren muss, falls keine gleichzeitige Erledigung – sei dies durch Einstellung oder Abtrennung – erfolgt. Denn diesbezüglich besteht seitens der beschuldigten Partei ein Interesse auf Information und Klarheit (vgl. VEST, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 32 BV N. 23).
Nach der Teilanklage, und zwar am 24. August 2009, führte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin ein Telefongespräch, welches beide Parteien in ihren Eingaben aus ihrer Sicht schildern (act. 7; act. 11; act. 11.1). Unabhängig vom konkreten Inhalt des Gesprächs, wel- cher aufgrund der äusserst widersprüchlichen Darlegungen der Parteien nicht eruierbar ist, steht zumindest fest, dass wiederum die (fehlende) Ein- stellung der nicht zur Anklage gebrachten Sachverhalte das Thema des Te- lefonats war und das Gespräch in Anbetracht der Beschwerde vom 4. Sep- tember 2009 offensichtlich zu keinem Ergebnis führte.
Nebst der Behauptung, dass dem Verteidiger des Beschwerdeführers wäh- rend dem Telefongespräch die Einstellung der nicht zur Anklage gebrach- ten Sachverhalte vor der Hauptverhandlung in Aussicht gestellt worden sei (act. 7, S. 2, Ziff. 4), was vom Verteidiger vehement bestritten wird (act. 11, S. 2, Ziff. 3), liegt seitens der Beschwerdegegnerin einzig die Bemerkung in der Beschwerdeantwort vor, dass eine Teileinstellung des Strafverfahrens vor der Hauptverhandlung nie bestritten gewesen und nicht bestritten sei (act. 7, S. 3, Ziff. 5). Tatsache ist jedoch, dass bis anhin weder eine Erledi- gung noch eine klare Information gegenüber dem Beschwerdeführer, mithin keine verbindliche Antwort, bezüglich der nicht angeklagten Sachverhalte erfolgte. Ausgehend von den (Teil-) Einstellungsanträgen ist die Beschwer- degegnerin demnach seit langer Zeit säumig. Dieses Verhalten der Be- schwerdegegnerin verletzt nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. STEINMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 25-27; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.90 vom 12. Mai 2009, E. 1.1, Abschnitt 4 f. e contrario), sondern stellt auch eine formelle Rechtsverwei- gerung oder zumindest eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar (vgl. STEINMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 10; zum Ganzen TPF 2008 86 E. 2.4 S. 88, m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 17 N. 7).
2.4 Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheis- sen. Die Beschwerdegegnerin, welche der I. Beschwerdekammer im Rah- men der Beschwerdeantwort implizit die Einstellung der gegen den Be- schwerdeführer nicht zur Anklage gebrachten Sachverhalte in Aussicht
- 6 -
stellt (act. 7, S. 3, Ziff. 5), wird angewiesen, diese Einstellungsverfügung ohne Verzug zu erlassen (vgl. STEINMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 10 in fine).
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin die unter- liegende Partei. Ihr dürfen aber in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu- weisen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat den obsiegenden Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 3 des Reglements vom
26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht; SR 173.711.31).
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird angewie- sen, die in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung unverzüglich zu erlas- sen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Ausla- gen und MwSt.) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. Dezember 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Stephan Schmidli,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Säumnis (Art. 105bis Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2009.76
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2004 ein gerichtspoli- zeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und einen Mitbeschuldigten wegen des Verdachts auf Sich-Bestechen-Lassen (Art. 322quater StGB) sowie unge- treue Amtsführung (Art. 314 StGB). Am 11. März 2005 dehnte die Bundes- anwaltschaft das Verfahren gegen A. auf den Tatbestand des Amtsmiss- brauchs (Art. 312 StGB) aus. Im Rahmen der Voruntersuchung verfügte der Eidgenössische Untersuchungsrichter im Weiteren die Ausdehnung auf die Tatbestände der Veruntreuung (Art. 138 StGB), der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB), der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und der Widerhandlung gegen das ANAG (heute: AuG).
B. Die Bundesanwaltschaft erhob am 18. August 2009 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), versuchter Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Sich-Bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB), even- tuell Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) sowie Widerhandlung gegen das ANAG (heute: AuG) (act. 6).
C. A. erhob mit Eingabe vom 4. September 2009 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellte folgenden An- trag (act. 1):
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, umgehend das Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer betreffend all diejenigen Sachverhalte einzustellen, weswegen zwar in den Vorverfahren die Strafverfolgung eröffnet oder ausgedehnt worden ist, welche aber keinen Niederschlag in der Anklageschrift an das Bundesstrafgericht gefunden haben, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge.
In der innert erstreckter Frist (act. 5) eingereichten Beschwerdeantwort vom
7. Oktober 2009 beantragte die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die ausgelösten Anwalts- und Gerichtskosten seien dem Beschwerdeführer oder dessen Verteidiger aufzuerlegen (act. 7).
Mit Replik vom 16. Oktober 2009 hielt A. an dem in der Beschwerde ge- stellten Antrag fest und schloss auf Abweisung der Anträge der Bundesan- waltschaft (act. 11).
- 3 -
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – 219 BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Regle- ments vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Beschwerden gegen Säumnis un- terliegen keiner Frist; sie können erhoben werden, solange die Säumnis andauert (vgl. BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N 259, 268; Entscheid des Bundesstraf- gerichts BB.2004.36 vom 20. Januar 2005, E. 1.2, m.w.H.).
1.2 Bei der Anklageerhebung im Verfahren gegen den Beschwerdeführer wur- de lediglich ein Teil der ihm vorgeworfenen Straftaten zur Anklage ge- bracht, ohne über die restlichen, gegen ihn bestehenden Vorwürfe zu be- finden. Der Beschwerdeführer ist somit von einer allfälligen Säumnis des Bundesanwaltes betroffen und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. 2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin Säumnis vor, da sie die Einstellungsverfügung betreffend diejenigen Sachverhalte unterlassen habe, weswegen die Strafverfolgung zwar eröffnet oder ausgedehnt wor- den sei, die aber nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Anklageschrift seien. Es fehle an jeder Stellungnahme bezüglich dieser Sachverhalte. Be- reits auf vorangehend gestellte Einstellungsbegehren habe die Beschwer- degegnerin nicht reagiert. Gemäss telefonischer Nachfrage sehe die Be- schwerdegegnerin momentan keinen Handlungsbedarf. Damit verletze sie das Grundrecht auf rechtliches Gehör sowie das fair trial-Gebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wonach der Beschwerdeführer das Anrecht habe, dass alle ihm zur Last gelegten Sachverhalte innerhalb angemessener Frist er- ledigt werden. Zudem seien die Art. 120 ff. BStP verletzt, da die Einstellung
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vor dem Verfahren vor der Strafkammer hätte verfügt werden müssen (act. 1).
2.2 Unter Säumnis ist eine Unterlassung durch die Ermittlungs- und Untersu- chungsbehörden zu verstehen (BÄNZIGER/LEIMGRUBER, a.a.O., N. 258, 268). Es kann sich dabei um eine formelle Rechtsverweigerung oder eine ihr nahe stehende Rechtsverzögerung handeln. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, wobei das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und das Verbot der Rechtsverzögerung darin enthalten sind (vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 16/17 N. 3). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine entsprechende Eingabe fälschlicherweise nicht ein- tritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 29 BV N. 10; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 17 N. 4, je m.w.H.), und insbesondere bei vollständigem Fehlen eines Entscheides der zuständigen Behörde (TPF 2008 86 E. 2.4 S. 88). Eine Rechtsverzögerung der Behörde liegt vor, wenn ihr Entscheid über Gebühr verschleppt wird (STEINMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 11 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 17 N. 6; TPF 2008 86 E. 2.3 S. 87/88; Entscheid des Bundes- strafgerichts BB.2008.48 vom 16. September 2008, E. 4.2, je m.w.H.).
2.3 Die Voruntersuchung wurde mit Schlussverfügung vom 12. Dezember 2008 abgeschlossen. Diese Verfügung war der I. Beschwerdekammer gemäss Art. 119 Abs. 3 BStP kommuniziert worden. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde und wiederholt in der Replik vor, dass schon mehrfach schriftliche Anträge um (Teil-) Einstellung der Strafverfolgung gestellt wor- den seien, und zwar schon anlässlich des Abschlusses der Voruntersu- chung und am 28. Juli 2009 (act. 1, S. 3, Ziff. 1, S. 5, Ziff. 7; act. 11, S. 1, Ziff. 1, S. 2, Ziff. 4, S. 3, Ziff. 6). Die konkreten Anträge werden zwar vom Beschwerdeführer nicht mittels Kopien belegt, jedoch seitens der Be- schwerdegegnerin nicht bestritten. Die I. Beschwerdekammer kann daher von der vom Beschwerdeführer geschilderten Sachlage ausgehen.
Die Beschwerdegegnerin reagierte daraufhin nur insoweit, als sie am
18. August 2009 gegen den Beschwerdeführer Anklage bezüglich einzel- ner, ihm zur Last gelegter Straftaten erhob. Die Frage nach der Einstellung derjenigen ihm vorgeworfenen Straftaten, die nicht in der Anklage enthalten sind, blieb somit nach wie vor unbeantwortet. Hierbei ist zusätzlich anzu- merken, dass im Zeitpunkt der Teilanklage die Beschwerdegegnerin bezüg-
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lich des verbleibenden Teils des Strafverfahrens zumindest klar über des- sen Schicksal kommunizieren muss, falls keine gleichzeitige Erledigung – sei dies durch Einstellung oder Abtrennung – erfolgt. Denn diesbezüglich besteht seitens der beschuldigten Partei ein Interesse auf Information und Klarheit (vgl. VEST, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 32 BV N. 23).
Nach der Teilanklage, und zwar am 24. August 2009, führte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin ein Telefongespräch, welches beide Parteien in ihren Eingaben aus ihrer Sicht schildern (act. 7; act. 11; act. 11.1). Unabhängig vom konkreten Inhalt des Gesprächs, wel- cher aufgrund der äusserst widersprüchlichen Darlegungen der Parteien nicht eruierbar ist, steht zumindest fest, dass wiederum die (fehlende) Ein- stellung der nicht zur Anklage gebrachten Sachverhalte das Thema des Te- lefonats war und das Gespräch in Anbetracht der Beschwerde vom 4. Sep- tember 2009 offensichtlich zu keinem Ergebnis führte.
Nebst der Behauptung, dass dem Verteidiger des Beschwerdeführers wäh- rend dem Telefongespräch die Einstellung der nicht zur Anklage gebrach- ten Sachverhalte vor der Hauptverhandlung in Aussicht gestellt worden sei (act. 7, S. 2, Ziff. 4), was vom Verteidiger vehement bestritten wird (act. 11, S. 2, Ziff. 3), liegt seitens der Beschwerdegegnerin einzig die Bemerkung in der Beschwerdeantwort vor, dass eine Teileinstellung des Strafverfahrens vor der Hauptverhandlung nie bestritten gewesen und nicht bestritten sei (act. 7, S. 3, Ziff. 5). Tatsache ist jedoch, dass bis anhin weder eine Erledi- gung noch eine klare Information gegenüber dem Beschwerdeführer, mithin keine verbindliche Antwort, bezüglich der nicht angeklagten Sachverhalte erfolgte. Ausgehend von den (Teil-) Einstellungsanträgen ist die Beschwer- degegnerin demnach seit langer Zeit säumig. Dieses Verhalten der Be- schwerdegegnerin verletzt nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. STEINMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 25-27; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.90 vom 12. Mai 2009, E. 1.1, Abschnitt 4 f. e contrario), sondern stellt auch eine formelle Rechtsverwei- gerung oder zumindest eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar (vgl. STEINMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 10; zum Ganzen TPF 2008 86 E. 2.4 S. 88, m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 17 N. 7).
2.4 Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheis- sen. Die Beschwerdegegnerin, welche der I. Beschwerdekammer im Rah- men der Beschwerdeantwort implizit die Einstellung der gegen den Be- schwerdeführer nicht zur Anklage gebrachten Sachverhalte in Aussicht
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stellt (act. 7, S. 3, Ziff. 5), wird angewiesen, diese Einstellungsverfügung ohne Verzug zu erlassen (vgl. STEINMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 10 in fine).
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin die unter- liegende Partei. Ihr dürfen aber in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu- weisen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat den obsiegenden Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 3 des Reglements vom
26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht; SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird angewie- sen, die in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung unverzüglich zu erlas- sen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Ausla- gen und MwSt.) zu bezahlen.
Bellinzona, 22. Dezember 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Stephan Schmidli - Bundesanwaltschaft
Kopie zur Kenntnis an
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.