Rechtsverweigerung und unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 214 Abs. 1 BStP und Art. 64 Abs. 1 BGG)
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 (act. 1) erhob A. gegen den Leitenden Eidgenössischen Untersuchungsrichter (nachfolgend „UR“) eine Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung. Darin führt A. unter anderem aus, der UR sei „selbstverständlich nie auf meinen Antrag eingetreten“ (act. 1, S. 1), wobei mit dem „Antrag“ offenbar ein an den UR gerichtetes 12- seitiges Schreiben vom 23. Februar 2007 gemeint ist, welches mit „Aufruf ans Volk“ und „Ablehung (sic!) des Bundesgerichtes samt untergeordneten Instanzen – VU.2004.48“ überschrieben, jedoch nicht unterzeichnet ist (act. 1.1).
B. Die Beschwerdeschrift (act. 1) ist an das Schweizerische Bundesgericht gerichtet, und wurde von diesem mit Datum vom 23. Oktober 2008 zustän- digkeitshalber an das Bundesstrafgericht weitergeleitet (act. 1.3). Die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts eröffnete in der Folge ein Be- schwerdeverfahren und forderte A. mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 auf, einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 2). A. reagierte mit einem Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege, das in der Folge von der I. Beschwerdekammer ebenfalls an die Hand genommen wurde (BP.2008.57). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2008 wurde dieses Ge- such wegen ungenügender Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit von A. abgewiesen (BP.2008.57, act. 6).
C. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 stellte A. ein Wiedererwägungsge- such und reichte gewisse neue Unterlagen ein (BP.2008.68 act. 1). Auch dieses Verfahren wurde von der I. Beschwerdekammer an die Hand ge- nommen und nach gewissen Weiterungen mit Entscheid vom 2. März 2009 (BP.2008.68, act. 5) abgeschlossen. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde insbesondere mit der Begründung verweigert, der unbekannte Aufenthalt von A. lasse die Überprüfung der von diesem gemachten Angaben nicht zu.
D. In der Zwischenzeit wurde A. inhaftiert, und er stellte mit Schreiben vom
28. März bzw. 3. April 2009 erneut ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2009.19, act. 3 und 4).
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E. Angesichts des Ausganges des Verfahrens wurde auf die Einholung weite- rer Stellungnahmen verzichtet. Auf die Ausführungen von A. und auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Par- teientschädigung befreit werden, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG).
1.1 Die unentgeltliche Rechtspflege kann erteilt werden, sofern das Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Aussichtslos ist ein Rechtsbegehren, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Halten sich beide ungefähr die Waage oder sind die zweiten nur wenig geringer als die ersten, so ist das Begehren nicht aussichtslos. Massgebend ist, ob eine Partei, welche über die nötigen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).
Der Beschwerdeführer ist seit Jahren in Gerichtsverfahren einbezogen und er hat grosse Erfahrung mit den prozessualen Vorgehensweisen. Er wird in der Voruntersuchung VU.2004.48, die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, gemäss Verfügung des Untersuchungsrichters vom 18. Au- gust 2008 durch einen Rechtsanwalt vertreten. Im vorliegenden Verfahren hat sich dieser Vertreter nicht vernehmen lassen, und auch der zugrunde liegende Ablehnungsantrag (act. 1.1) ist ohne erkennbares Zutun eines Rechtsvertreters eingereicht worden.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über gewisse pro- zessuale Kenntnisse verfügt: in der Eingabe vom 17. Oktober 2008 (act. 1), die er mit einer üblichen prozessualen Bezeichnung „Beschwerde wegen Rechtsverweigerung“ betitelt, spricht der Beschwerdeführer erstmals von einem „Ausstandsbegehren“ – ein korrekter prozessualer Begriff – und rügt, auf dieses Ausstandsbegehren sei nie reagiert worden. Damit erweckt er auf den ersten Blick den Eindruck, seine legitimen Anliegen würden keiner Antwort für würdig befunden. Die Durchsicht des „Ausstandsbegehrens“ (act. 1.1) zeigt jedoch sofort, dass es grösster Fantasie bedarf, dieses als solches zu verstehen, denn es ist weder als solches bezeichnet, noch weist
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es den Beschwerdeführer als Urheber aus, noch ist es von diesem unter- schrieben. Es handelt sich offenbar um den leicht veränderten Ausdruck einer Internet – Publikation unbekannter Urheberschaft und in weiten Teilen ehrenrührigen Inhalts. Ein legitimes prozessuales Anliegen des Beschwer- deführers lässt sich daraus nicht ableiten. Die Verwendung eines solchen Dokumentes als Antrag in einem Untersuchungsverfahren ist als querulato- risch bzw. rechtsmissbräuchlich einzustufen.
Es stellt sich damit für das vorliegende Verfahren, das heisst unter dem Aspekt der Rechtsverweigerung bzw. einer Säumnis im Sinne von Art. 214 Abs. 1 BStP die Frage, ob die verfahrensführende Behörde verpflichtet ist, auf querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Eingaben der bei der Vor- instanz eingereichten Art ohne Unterschrift überhaupt zu reagieren.
Der verfassungsmässige Anspruch der Verfahrenspartei auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV beinhaltet unter anderem das Recht, sich im Verfahren zu äussern. Wie alle Rechte unter- steht auch dieses Recht dem Missbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB. Wird das Äusserungsrecht missbräuchlich ausgeübt, so lassen sich aus den Äusserungen keine Rechte ableiten: eine Pflicht der Behörde, auf rechtsmissbräuchliche Äusserungen bzw. Eingaben der Verfahrensparteien zu reagieren, besteht deshalb nicht.
Gemäss Art. 42 Abs. 7 BGG sind Rechtsschriften unzulässig, die auf que- rulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen. Wie oben dargelegt, handelt es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 23. Februar 2007 (act. 1.1) um eine querulatorische und rechtmissbräuchliche. Die Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2008 (act. 1) ist damit unzulässig, und die Beschwerde im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.
1.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG ist ebenfalls abzuklären, ob der Beschwerde- führer über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt oder nicht, bzw. ob dieser im Sinne der Rechtsprechung bedürftig ist. Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu beja- hen ist, denn die unentgeltliche Rechtspflege ist aus anderen Gründen ab- zulehnen, wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt.
2. Gemäss Art. 219 Abs. 1 BStP teilt der Präsident der I. Beschwerdekammer die Beschwerde dem Untersuchungsrichter zur Äusserung mit, sofern sich
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diese nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, handelt es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 23. Februar 2007 um einen Fall querulatorischer bzw. rechtsmissbräuchlicher Prozessführung, womit sich die Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2008 (act. 1) gemäss Art. 42 Abs. 7 BGG als unzulässig erweist.
Die Beschwerde ist damit gestützt auf Art. 219 Abs. 1 BStP ohne Weite- rungen abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Umfang einer Ge- richtsgebühr von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 März bzw. 3. April 2009 erneut ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2009.19, act. 3 und 4).
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E. Angesichts des Ausganges des Verfahrens wurde auf die Einholung weite- rer Stellungnahmen verzichtet. Auf die Ausführungen von A. und auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Par- teientschädigung befreit werden, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG).
1.1 Die unentgeltliche Rechtspflege kann erteilt werden, sofern das Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Aussichtslos ist ein Rechtsbegehren, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Halten sich beide ungefähr die Waage oder sind die zweiten nur wenig geringer als die ersten, so ist das Begehren nicht aussichtslos. Massgebend ist, ob eine Partei, welche über die nötigen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).
Der Beschwerdeführer ist seit Jahren in Gerichtsverfahren einbezogen und er hat grosse Erfahrung mit den prozessualen Vorgehensweisen. Er wird in der Voruntersuchung VU.2004.48, die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, gemäss Verfügung des Untersuchungsrichters vom 18. Au- gust 2008 durch einen Rechtsanwalt vertreten. Im vorliegenden Verfahren hat sich dieser Vertreter nicht vernehmen lassen, und auch der zugrunde liegende Ablehnungsantrag (act. 1.1) ist ohne erkennbares Zutun eines Rechtsvertreters eingereicht worden.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über gewisse pro- zessuale Kenntnisse verfügt: in der Eingabe vom 17. Oktober 2008 (act. 1), die er mit einer üblichen prozessualen Bezeichnung „Beschwerde wegen Rechtsverweigerung“ betitelt, spricht der Beschwerdeführer erstmals von einem „Ausstandsbegehren“ – ein korrekter prozessualer Begriff – und rügt, auf dieses Ausstandsbegehren sei nie reagiert worden. Damit erweckt er auf den ersten Blick den Eindruck, seine legitimen Anliegen würden keiner Antwort für würdig befunden. Die Durchsicht des „Ausstandsbegehrens“ (act. 1.1) zeigt jedoch sofort, dass es grösster Fantasie bedarf, dieses als solches zu verstehen, denn es ist weder als solches bezeichnet, noch weist
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es den Beschwerdeführer als Urheber aus, noch ist es von diesem unter- schrieben. Es handelt sich offenbar um den leicht veränderten Ausdruck einer Internet – Publikation unbekannter Urheberschaft und in weiten Teilen ehrenrührigen Inhalts. Ein legitimes prozessuales Anliegen des Beschwer- deführers lässt sich daraus nicht ableiten. Die Verwendung eines solchen Dokumentes als Antrag in einem Untersuchungsverfahren ist als querulato- risch bzw. rechtsmissbräuchlich einzustufen.
Es stellt sich damit für das vorliegende Verfahren, das heisst unter dem Aspekt der Rechtsverweigerung bzw. einer Säumnis im Sinne von Art. 214 Abs. 1 BStP die Frage, ob die verfahrensführende Behörde verpflichtet ist, auf querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Eingaben der bei der Vor- instanz eingereichten Art ohne Unterschrift überhaupt zu reagieren.
Der verfassungsmässige Anspruch der Verfahrenspartei auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV beinhaltet unter anderem das Recht, sich im Verfahren zu äussern. Wie alle Rechte unter- steht auch dieses Recht dem Missbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB. Wird das Äusserungsrecht missbräuchlich ausgeübt, so lassen sich aus den Äusserungen keine Rechte ableiten: eine Pflicht der Behörde, auf rechtsmissbräuchliche Äusserungen bzw. Eingaben der Verfahrensparteien zu reagieren, besteht deshalb nicht.
Gemäss Art. 42 Abs. 7 BGG sind Rechtsschriften unzulässig, die auf que- rulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen. Wie oben dargelegt, handelt es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 23. Februar 2007 (act. 1.1) um eine querulatorische und rechtmissbräuchliche. Die Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2008 (act. 1) ist damit unzulässig, und die Beschwerde im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.
1.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG ist ebenfalls abzuklären, ob der Beschwerde- führer über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt oder nicht, bzw. ob dieser im Sinne der Rechtsprechung bedürftig ist. Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu beja- hen ist, denn die unentgeltliche Rechtspflege ist aus anderen Gründen ab- zulehnen, wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt.
2. Gemäss Art. 219 Abs. 1 BStP teilt der Präsident der I. Beschwerdekammer die Beschwerde dem Untersuchungsrichter zur Äusserung mit, sofern sich
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diese nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, handelt es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 23. Februar 2007 um einen Fall querulatorischer bzw. rechtsmissbräuchlicher Prozessführung, womit sich die Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2008 (act. 1) gemäss Art. 42 Abs. 7 BGG als unzulässig erweist.
Die Beschwerde ist damit gestützt auf Art. 219 Abs. 1 BStP ohne Weite- rungen abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Umfang einer Ge- richtsgebühr von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Mai 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Rechtsverweigerung und unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 214 Abs. 1 BStP und Art. 64 Abs. 1 BGG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2008.90 Nebenverfahren: BP.2009.19
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 (act. 1) erhob A. gegen den Leitenden Eidgenössischen Untersuchungsrichter (nachfolgend „UR“) eine Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung. Darin führt A. unter anderem aus, der UR sei „selbstverständlich nie auf meinen Antrag eingetreten“ (act. 1, S. 1), wobei mit dem „Antrag“ offenbar ein an den UR gerichtetes 12- seitiges Schreiben vom 23. Februar 2007 gemeint ist, welches mit „Aufruf ans Volk“ und „Ablehung (sic!) des Bundesgerichtes samt untergeordneten Instanzen – VU.2004.48“ überschrieben, jedoch nicht unterzeichnet ist (act. 1.1).
B. Die Beschwerdeschrift (act. 1) ist an das Schweizerische Bundesgericht gerichtet, und wurde von diesem mit Datum vom 23. Oktober 2008 zustän- digkeitshalber an das Bundesstrafgericht weitergeleitet (act. 1.3). Die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts eröffnete in der Folge ein Be- schwerdeverfahren und forderte A. mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 auf, einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 2). A. reagierte mit einem Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege, das in der Folge von der I. Beschwerdekammer ebenfalls an die Hand genommen wurde (BP.2008.57). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2008 wurde dieses Ge- such wegen ungenügender Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit von A. abgewiesen (BP.2008.57, act. 6).
C. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 stellte A. ein Wiedererwägungsge- such und reichte gewisse neue Unterlagen ein (BP.2008.68 act. 1). Auch dieses Verfahren wurde von der I. Beschwerdekammer an die Hand ge- nommen und nach gewissen Weiterungen mit Entscheid vom 2. März 2009 (BP.2008.68, act. 5) abgeschlossen. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde insbesondere mit der Begründung verweigert, der unbekannte Aufenthalt von A. lasse die Überprüfung der von diesem gemachten Angaben nicht zu.
D. In der Zwischenzeit wurde A. inhaftiert, und er stellte mit Schreiben vom
28. März bzw. 3. April 2009 erneut ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2009.19, act. 3 und 4).
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E. Angesichts des Ausganges des Verfahrens wurde auf die Einholung weite- rer Stellungnahmen verzichtet. Auf die Ausführungen von A. und auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Par- teientschädigung befreit werden, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG).
1.1 Die unentgeltliche Rechtspflege kann erteilt werden, sofern das Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Aussichtslos ist ein Rechtsbegehren, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Halten sich beide ungefähr die Waage oder sind die zweiten nur wenig geringer als die ersten, so ist das Begehren nicht aussichtslos. Massgebend ist, ob eine Partei, welche über die nötigen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).
Der Beschwerdeführer ist seit Jahren in Gerichtsverfahren einbezogen und er hat grosse Erfahrung mit den prozessualen Vorgehensweisen. Er wird in der Voruntersuchung VU.2004.48, die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, gemäss Verfügung des Untersuchungsrichters vom 18. Au- gust 2008 durch einen Rechtsanwalt vertreten. Im vorliegenden Verfahren hat sich dieser Vertreter nicht vernehmen lassen, und auch der zugrunde liegende Ablehnungsantrag (act. 1.1) ist ohne erkennbares Zutun eines Rechtsvertreters eingereicht worden.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über gewisse pro- zessuale Kenntnisse verfügt: in der Eingabe vom 17. Oktober 2008 (act. 1), die er mit einer üblichen prozessualen Bezeichnung „Beschwerde wegen Rechtsverweigerung“ betitelt, spricht der Beschwerdeführer erstmals von einem „Ausstandsbegehren“ – ein korrekter prozessualer Begriff – und rügt, auf dieses Ausstandsbegehren sei nie reagiert worden. Damit erweckt er auf den ersten Blick den Eindruck, seine legitimen Anliegen würden keiner Antwort für würdig befunden. Die Durchsicht des „Ausstandsbegehrens“ (act. 1.1) zeigt jedoch sofort, dass es grösster Fantasie bedarf, dieses als solches zu verstehen, denn es ist weder als solches bezeichnet, noch weist
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es den Beschwerdeführer als Urheber aus, noch ist es von diesem unter- schrieben. Es handelt sich offenbar um den leicht veränderten Ausdruck einer Internet – Publikation unbekannter Urheberschaft und in weiten Teilen ehrenrührigen Inhalts. Ein legitimes prozessuales Anliegen des Beschwer- deführers lässt sich daraus nicht ableiten. Die Verwendung eines solchen Dokumentes als Antrag in einem Untersuchungsverfahren ist als querulato- risch bzw. rechtsmissbräuchlich einzustufen.
Es stellt sich damit für das vorliegende Verfahren, das heisst unter dem Aspekt der Rechtsverweigerung bzw. einer Säumnis im Sinne von Art. 214 Abs. 1 BStP die Frage, ob die verfahrensführende Behörde verpflichtet ist, auf querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Eingaben der bei der Vor- instanz eingereichten Art ohne Unterschrift überhaupt zu reagieren.
Der verfassungsmässige Anspruch der Verfahrenspartei auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV beinhaltet unter anderem das Recht, sich im Verfahren zu äussern. Wie alle Rechte unter- steht auch dieses Recht dem Missbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB. Wird das Äusserungsrecht missbräuchlich ausgeübt, so lassen sich aus den Äusserungen keine Rechte ableiten: eine Pflicht der Behörde, auf rechtsmissbräuchliche Äusserungen bzw. Eingaben der Verfahrensparteien zu reagieren, besteht deshalb nicht.
Gemäss Art. 42 Abs. 7 BGG sind Rechtsschriften unzulässig, die auf que- rulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen. Wie oben dargelegt, handelt es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 23. Februar 2007 (act. 1.1) um eine querulatorische und rechtmissbräuchliche. Die Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2008 (act. 1) ist damit unzulässig, und die Beschwerde im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.
1.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG ist ebenfalls abzuklären, ob der Beschwerde- führer über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt oder nicht, bzw. ob dieser im Sinne der Rechtsprechung bedürftig ist. Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu beja- hen ist, denn die unentgeltliche Rechtspflege ist aus anderen Gründen ab- zulehnen, wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt.
2. Gemäss Art. 219 Abs. 1 BStP teilt der Präsident der I. Beschwerdekammer die Beschwerde dem Untersuchungsrichter zur Äusserung mit, sofern sich
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diese nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, handelt es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 23. Februar 2007 um einen Fall querulatorischer bzw. rechtsmissbräuchlicher Prozessführung, womit sich die Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2008 (act. 1) gemäss Art. 42 Abs. 7 BGG als unzulässig erweist.
Die Beschwerde ist damit gestützt auf Art. 219 Abs. 1 BStP ohne Weite- rungen abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Umfang einer Ge- richtsgebühr von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. Mai 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft - Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.