Nichtfolgegebung (Art. 100 Abs. 3 BStP)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 Februar 2004, SR 173.711.32);
- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers dessen Honorar, welches nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen wird, sowie den Ersatz der notwendigen Auslagen umfasst (Art. 2 und 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom
26. September 2006, SR 173.711.31);
- vorliegend aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde die entstandenen Anwaltskosten nicht als notwendig anzusehen sind und daher keine Entschädigung an den amtlichen Verteidiger zu entrichten ist (Art. 2 und 3 desselben Reglements e contrario);
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und erkennt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Juni 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtfolgegebung (Art. 100 Abs. 3 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2009.50
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- A. am 14. Februar 2009 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen Mitglieder der Bundeskriminalpolizei, der Bundesanwaltschaft und der Ankla- gekammer des Bundesgerichts wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) einreichte, da diese wider besseres Wissen, unter bewusster, mithin arglistiger Vorgabe falscher und irreführender Angaben hinsichtlich eines be- stehenden Tatverdachts die Eröffnung des unter anderem gegen ihn geführ- ten Strafverfahrens sowie Überwachungsmassnahmen erwirkt oder geneh- migt haben sollen (act. 1.3);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 9. April 2009 der Strafanzeige gemäss Art. 100 Abs. 3 BStP keine Folge gab mit der Begründung, dass die Behauptungen nicht substanziiert würden, der Tatverdacht bereits von meh- reren Strafverfolgungsbehörden geprüft und bejaht bzw. bestätigt worden sei, ein ausreichend konkreter Tatverdacht fehle und der objektive sowie subjekti- ve Tatbestand des Art. 303 StGB nicht erfüllt sei (act. 1.2);
- A. mit Eingabe vom 14. Mai 2009 gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob und beantragte, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. April 2009 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse aufzuhe- ben (act. 1).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- der Bundesanwalt verfügt, der Anzeige werde keine Folge gegeben, wenn kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht (Art. 100 Abs. 3 BStP);
- gegen eine Verfügung, mit der einer Anzeige durch die Bundesanwaltschaft keine Folge gegeben wird, nicht der Anzeigeerstatter als solcher, sondern in Anwendung von Art. 100 Abs. 5 BStP ausschliesslich das Opfer im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) Beschwerde führen kann;
- der Beschwerdeführer als allfällig fälschlicherweise Beschuldigter kein Opfer im Sinne von Art. 2 OHG ist (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 2. Aufl., Ba- sel 2007, Art. 303 StGB N. 7);
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- der Beschwerdeführer geltend macht, die falsche Anschuldigung hätte für ihn weit reichende persönliche und finanzielle Konsequenzen, an denen er bis heute massiv leide, und ihm daher als Geschädigter ein Rechtsmittel offen stehen müsse, fehle es doch bisher für den Fall eines erheblich betroffenen Geschädigten, welcher jedoch kein Opfer im Sinne des OHG sei, nach Ge- setz und Rechtsprechung an einer klaren Regelung betreffend dessen Rechtsmittelmöglichkeit (act. 1, S. 4/5);
- entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Anzeigeerstatter, der durch die in Frage stehende Straftat geschädigt worden sein soll, ohne Opfer im Sinne des OHG zu sein, gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung auch keine Beschwerde gestützt auf Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 BStP führen kann (Urteil des Bundesgerichts 8G. 75/2003 vom 5. September 2003 E. 1.1; BGE 129 IV 197 E. 1.4-1.5 S. 199-200; TPF 2004 21 E. 1 S. 22; TPF 2005 79 E. 1 S. 81; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 175/04 vom 1. Dezem- ber 2004, E. 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.38 vom 12. Juni 2006; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.59 vom 11. Oktober 2006, E. 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.3 vom 2. Februar 2007, E. 1.1; BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 237);
- der Beschwerdeführer daher gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nicht beschwerdelegitimiert ist;
- der Beschwerdeführer zudem verkennt, dass die übliche Beschwerdefrist vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht 30, sondern 5 Tage beträgt (Art. 217 BStP), wobei gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung dem Opfer ausnahmsweise 10 Tage für eine Beschwerde eingeräumt werden (Art. 100 Abs. 5 BStP);
- die am 14. Mai 2009 eingereichte Beschwerde also ohnehin verspätet wäre;
- sich die Beschwerde aus vorgenannten Gründen sofort als unzulässig im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
- es nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, dass die Bundesanwaltschaft eine Anzeige, welche sich unter anderem gegen eines ihrer Mitglieder richtet, behandelt;
- mit anderen Worten allein die Zugehörigkeit zur selben Behörde nicht per se einen Ausstandsgrund darstellt, sondern besondere Gründe im Sinne von
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Art. 99 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 34 BGG für die Befangenheit des behandeln- den Staatsanwaltes des Bundes vorliegen müssen;
- der Beschwerdeführer in Bezug auf den Staatsanwalt des Bundes, welcher die Nichtanhandnahmeverfügung unterschrieben hat, einzig geltend macht, er hätte die Strafanzeige trotz umfangreicher Beilage als nicht substanziiert bezeichnet (act. 1, S. 8/9);
- unter Würdigung der entsprechenden Unterlagen (act. 1.3; act. 1.4) sowie un- ter Berücksichtigung, dass die verfügte Nichtanhandnahme der Strafanzeige noch auf anderen Gründen basiert (act. 1.2), kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 34 BGG gegeben ist und daher die vorlie- gende Eingabe auch unter dem Aspekt des Ausstandes als unbegründet im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP abzuweisen wäre;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Gerichts- gebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom
11. Februar 2004, SR 173.711.32);
- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers dessen Honorar, welches nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen wird, sowie den Ersatz der notwendigen Auslagen umfasst (Art. 2 und 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom
26. September 2006, SR 173.711.31);
- vorliegend aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde die entstandenen Anwaltskosten nicht als notwendig anzusehen sind und daher keine Entschädigung an den amtlichen Verteidiger zu entrichten ist (Art. 2 und 3 desselben Reglements e contrario);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 16. Juni 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bruno Steiner - Bundesanwaltschaft
Kopie zur Kenntnis an
- Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.