Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP)
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. Mai 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2009.47
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer und weitere Mitbe- schuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) und wei- terer Delikte;
- die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens u. a. dem Beschwerdeführer zuzuordnende Vermögenswerte bei der Bank B. beschlagnahmte;
- die Beschwerdegegnerin die Bank B. mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 bat, die entsprechende Festgeldanlage nicht zu verlängern und den Betrag, inklusive Zins, zusammen mit dem ebenfalls aufzulösenden Privat- konto auf ein Konto bei der Schweizerischen Nationalbank zu überweisen, wobei sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie des Schreibens zugehen liess (Posteingang bei diesem am 19. Dezember 2008; act. 1.1);
- der Beschwerdeführer der Bank B. gegenüber am 22. Dezember 2008 mit- teilte, dass er mit dem Vorgehen nicht einverstanden sei, und diese ersuch- te, die verlangte Überweisung nicht durchzuführen und die Festgeldanlage weiterzuführen (act. 1.2);
- die Bank B. dem Beschwerdeführer schliesslich am 20. Januar 2009 mitteil- te, dass sie den Auftrag der Beschwerdegegnerin ausgeführt habe (act. 1.4);
- der Beschwerdeführer und seine Ehegattin der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Januar 2009 eine Frist von zehn Tagen anberaumten, um den entsprechenden Betrag wieder der Bank B. zurück zu überweisen und auf ihrem Konto wieder eine Festgeldanlage einzurichten (act. 1.6);
- die Beschwerdegegnerin am 26. Januar 2009 dem Vertreter des Be- schwerdeführers gegenüber hinsichtlich der Vermögenswerte bei der Bank B. nochmals auf ihr Schreiben vom 17. Dezember 2008 hinwies (act. 1.7);
- der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hierauf der Beschwerdegegne- rin am 30. Januar 2009 erneut ihr Schreiben vom 23. Januar 2009 zugehen liessen und diesbezüglich um Antwort ersuchten (act. 1.9);
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- der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mit Eingabe vom 27. März 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und die vollumfängliche Aufhebung der von der Beschwerdegegnerin am 17. De- zember 2008 verfügten Massnahme, die Rücküberweisung der abdispo- nierten Gelder auf das Privatkonto der Beschwerdeführer bei der Bank B. sowie dort die erneute Investition in Form einer Festgeldanlage verlangten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (BB.2009.31 und BB.2009.32, act. 1);
- die I. Beschwerdekammer die Beschwerde als verspätet ansah und es hin- sichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers zusätzlich an der Be- schwerdelegitimation fehlte, weshalb die I. Beschwerdekammer auf die Be- schwerde nicht eintrat (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.31 und BB.2009.32 vom 8. April 2009);
- der Beschwerdeführer hierauf am 14. April 2009 erneut an die Beschwer- degegnerin gelangte und den Antrag stellte, das von seinem Privatkonto bei der Bank B. abgezogene Kapital umgehend auf dieses Konto zurück zu überweisen und dort – wie zuvor – eine Festgeldanlage einzurichten, womit auf eine Auflösung des Kontos zu verzichten sei (act. 1.14);
- die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 16. April 2009 mit Hinweis auf ihre Schreiben vom 17. Dezember 2008 und vom 26. Januar 2009 sowie auf den erwähnten Entscheid der I. Beschwerdekammer mitteil- te, dass es keinen Anlass gebe, seinen identischen Antrag erneut zu beur- teilen (act. 1.15);
- die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. April 2009 schliesslich auf dessen Ersuchen hin mit Verfügung vom 29. April 2009 abwies (act. 1.17);
- der Beschwerdeführer dagegen am 11. Mai 2009 bei der I. Beschwerde- kammer erneut Beschwerde erhob, die vollumfängliche Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, die Rücküberweisung der abgezogenen Gelder auf das Privatkonto des Beschwerdeführers bei der Bank B. sowie deren Investition als Festgeldanlage verlangte, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1);
- gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts die Be- schwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwer- dekammer zulässig ist (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a
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SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundes- strafgericht; SR 173.710);
- die Beschwerde gegen eine Amtshandlung innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis genommen hat, einzureichen ist (Art. 217 BStP);
- der Beschwerdeführer vorliegend die Beschwerdefrist gegen die Amts- handlung vom 17. Dezember 2008 offensichtlich verpasst hat, das diesbe- zügliche Beschwerderecht verwirkt ist und sich nicht durch die Hintertüre der nun neu provozierten Verfügung in derselben Angelegenheit wieder- herstellen lässt;
- der abgewiesene Antrag des Beschwerdeführers vom 14. April 2009 auch nicht als Wiedererwägungsantrag angesehen werden kann, nachdem der Beschwerdeführer keinerlei neue Tatsachen geltend macht, die er nicht schon innerhalb der Beschwerdefrist gegen die angefochtene Amtshand- lung vom 17. Dezember 2008 hätte vorbringen können;
- die erneute Einreichung einer Beschwerde in identischer Angelegenheit durch den Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich erscheint, weshalb sich diese als sofort unzulässig erweist, weswegen auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. Mai 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.