Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP)
Sachverhalt
B. - Bundesanwaltschaft (mitsamt Doppel der Beschwerde)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern zu glei- chen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 8. April 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.,
2. B.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2009.31 und BB.2009.32
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer und weitere Mitbe- schuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte, welches sie
u. a. wegen des Verdachts der Geldwäscherei auf die Beschwerdeführerin ausgedehnt hat;
- die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens u. a. dem Beschwerdeführer zuzuordnende Vermögenswerte bei der Bank C. beschlagnahmte;
- die Beschwerdegegnerin die Bank C. mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 bat, die entsprechende Festgeldanlage nicht zu verlängern und den Betrag, inklusive Zins, zusammen mit dem ebenfalls aufzulösenden Privat- konto auf ein Konto bei der Schweizerischen Nationalbank zu überweisen, wobei sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie des Schreibens zugehen liess (Posteingang bei diesem am 19. Dezember 2008; act. 1.1);
- der Beschwerdeführer der Bank gegenüber am 22. Dezember 2009 mitteil- te, dass er mit dem Vorgehen nicht einverstanden sei, und diese ersuchte, die verlangte Überweisung nicht durchzuführen und die Festgeldanlage weiterzuführen (act. 1.2);
- die Bank C. dem Beschwerdeführer schliesslich am 20. Januar 2009 mit- teilte, dass sie den Auftrag der Beschwerdegegnerin ausgeführt habe (act. 1.4);
- die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Ja- nuar 2009 eine Frist von zehn Tagen anberaumten, um den entsprechen- den Betrag wieder der Bank C. zurückzuüberweisen und auf ihrem Konto wieder eine Festgeldanlage einzurichten (act. 1.6);
- die Beschwerdegegnerin am 26. Januar 2009 dem Vertreter des Be- schwerdeführers gegenüber hinsichtlich der Vermögenswerte bei der Bank C. nochmals auf ihr Schreiben vom 17. Dezember 2009 hinwies (act. 1.7);
- die Beschwerdeführer hierauf der Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2009 erneut ihr Schreiben vom 23. Januar 2009 zugehen liessen und dies- bezüglich um Antwort ersuchten (act. 1.9);
- 3 -
- die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2009 an die I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und die vollumfängliche Auf- hebung der von der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2009 verfüg- ten Massnahme, die Rücküberweisung der abdisponierten Gelder auf das Privatkonto der Beschwerdeführer bei der Bank C. sowie dort die erneute Investition in Form einer Festgeldanlage verlangten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1);
- gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts die Be- schwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwer- dekammer zulässig ist (Art. 105bis Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundes- strafgericht; SR 173.710);
- die Beschwerde gegen eine Amtshandlung innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis genommen hat, einzureichen ist (Art. 217 BStP);
- die vorliegende Beschwerde gegen die am 17. Dezember 2008 verfügte Massnahme ungefähr nach drei Monaten und somit offensichtlich nach Ab- lauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von fünf Tagen eingereicht worden ist;
- die Beschwerdeführer sich diesbezüglich darauf berufen, dass von der Be- schwerdegegnerin eine Beschwerdefrist weder bei der Verfügung der Massnahme noch in deren Antwortschreiben gesetzt worden sei;
- das Fehlen oder die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung eine man- gelhafte Eröffnung der Verfügung darstellt, woraus den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sie sich in guten Treuen darauf ver- lassen durften (vgl. hierzu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 1645 m.w.H.; zur analogen Anwen- dung solcher öffentlichrechtlicher Grundsätze auf die Beschwerdeverfahren nach BStP vgl. TPF BB.2007.3 E. 1.2 m.w.H.);
- das angefochtene Schreiben zwar keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, je- doch dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer zuge- stellt wurde;
- auch der Empfänger einer nicht als solchen bezeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung diese nicht einfach ignorieren kann, sondern er vielmehr gehalten ist, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzu-
- 4 -
fechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen hat, wenn er den Verfügungscharakter erken- nen kann und sie nicht gegen sich gelten lassen will (BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 134);
- dies vorliegend umso mehr gelten muss, als der Beschwerdeführer im Rahmen des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens bereits mehrfach Beschwerden an die I. Beschwerdekammer gerichtet hat und deshalb mit den Rechtsmittelbestimmungen der BStP vertraut ist;
- die Beschwerdeführer zudem geltend machen, dass sie mit der vorliegen- den Beschwerde zugewartet hätten, bis auch der letzte ihrer am 30. Januar 2009 an die Beschwerdegegnerin gerichteten Anträge, mit Ausnahme der dieser Beschwerde zu Grunde liegenden Forderungen, am 23. März 2009 beantwortet worden sei, sich diesbezüglich jedoch zu Gunsten der Be- schwerdeführer nichts ableiten lässt;
- die Beschwerde nach dem Gesagten als verspätet anzusehen ist und sich daher als sofort unzulässig erweist, weswegen auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);
- im Übrigen der Beschwerdeführerin als in Errungenschaftsbeteiligung mit dem Beschwerdeführer lebende Ehegattin mangels konkreter und unmittel- barer Beschwer keine Beschwerdelegitimation hinsichtlich nur auf ihren Ehegatten lautenden Konten zukommt (vgl. TPF 2007 158 E. 1.2);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen haben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), wobei die Ge- richtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
- 5 -
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern zu glei- chen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 8. April 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - B. - Bundesanwaltschaft (mitsamt Doppel der Beschwerde)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.