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BB.2009.46

Bundesstrafgericht · 2009-07-07 · Deutsch CH

Ueberwachung (Art. 10 Abs. 5 BÜPF)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 16 April 2009 erfolgte und die Beschwerde vom 7. Mai 2009 somit fristge- recht eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist;

- aufgrund der vorangehenden Ausführungen im vorliegenden Beschwerdever- fahren ausschliesslich der Genehmigungsentscheid des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 23. März 2009 das Anfechtungsobjekt darstellt;

- sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausschliesslich auf die erste, zugrunde liegende Anordnung bzw. Genehmigung der Überwa- chungsmassnahme vom 4. bzw. 5. Februar 2003 fokussiert und geltend macht, bei dieser habe im Zeitpunkt der Anordnung kein dringender Tatver- dacht vorgelegen, sodass sich diese als „fishing expedition“ erweise mit der Folge, dass alle weiteren Ermittlungsergebnisse, darunter auch die Zufalls- funde, nicht verwertet werden dürfen (act. 1);

- der Tatverdacht in Bezug auf das neue Delikt nicht schon bei der Anordnung bestanden haben muss, sondern dass es genügt, wenn die Überwachungs- ergebnisse (Zufallsfund) den Tatverdacht begründen (HANSJAKOB, a.a.O., Art. 9 BÜPF N. 19; NATTERER, Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung im Strafverfahren, Diss. Bern 2001, S. 116 f.; SCHMID, Verwertung von Zufallsfunden sowie Verwertungsverbote nach dem neuen Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), ZStrR 120/2002, S. 284 ff., 293, 297; BGE 132 IV 70 E. 6.4 f. und

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dazu WOHLERS, Verwertbarkeit von Zufallsfunden. Art. 9 Abs. 1 lit. b BÜPF., AJP 2006, S. 633 ff.);

- der Beschwerdeführer den Genehmigungsentscheid bzw. die konkreten Vor- aussetzungen für die Genehmigung der Verwertung der Zufallsfunde in kei- ner Weise thematisiert;

- sich die Beschwerde damit als unbegründet im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP erweist, weshalb sie abzuweisen ist;

- aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls abzuweisen ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);

- darüber hinaus der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit ohnehin nicht be- legt hat;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Gerichts- gebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun- desstrafgericht, SR 173.711.32);

- unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Rest- betrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten;

- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers dessen Honorar, welches nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen wird, sowie den Ersatz der notwendigen Auslagen umfasst (Art. 2 und 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31);

- vorliegend aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens die entstan- denen Anwaltskosten nicht als notwendig anzusehen sind und daher keine Entschädigung an den amtlichen Verteidiger zu entrichten ist (Art. 2 und 3 desselben Reglements e contrario);

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstrafgerichts- kasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. Juli 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Tito Ponti und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand

Überwachung (Art. 10 Abs. 5 BÜPF)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2009.46 Nebenverfahren: BP.2009.28

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass

- gegen A. und weitere Mitbeschuldigte ein Strafverfahren wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und weiterer Delikte geführt wird, welches sich im Stadium der Voruntersuchung befindet;

- das Eidg. Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 16. April 2009 den be- troffenen Beschuldigten, darunter A., mitteilte, dass der Präsident der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 23. März 2009 die Verwendung von Zufallsfunden aus den bereits bewilligten Überwa- chungsmassnahmen genehmigte und jene dementsprechend gegen sie ver- wendet werden können (act. 1.1);

- A. gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. Mai 2009 (Poststempel) Be- schwerde bei der I. Beschwerdekammer erhob und beantragte, es sei festzu- stellen, dass sämtliche Zufallsfunde, die im Rahmen der Überwachungs- massnahmen erhoben wurden, als Produkt einer verbotenen „fishing expedi- tion“ nicht verwendet werden dürfen, und sämtliches im Zusammenhang mit Überwachungsmassnahmen in der vorliegenden Angelegenheit als Zufalls- funde produziertes Urkundenmaterial sowie alle sich bei den Akten befindli- chen bezüglichen Datenspeicher aus dem Recht zu weisen seien, unter Ko- sten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse (act. 1);

- die I. Beschwerdekammer ihn mit Schreiben vom 8. Mai 2009 einlud, bis am

18. Mai 2009 den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen (act. 2);

- A. mit Eingabe vom 13. Mai 2009 um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ersuchte (BP.2009.28, act. 1);

- A. am 25. Mai 2009 einerseits um Fristerstreckung bis am 10. Juni 2009 zur Einreichung der benötigten Unterlagen ersuchte (BP.2009.28, act. 3) sowie andererseits „gleichwohl“ den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einbezahlte (BP.2009.28, act. 3.1);

- trotz gewährter Fristerstreckung A. das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht einreichte, sondern mit Eingabe vom 9. Juni 2009 der I. Beschwerdekammer einzig einen Auszug aus dem Betreibungsregister zu- kommen liess (BP.2009.28, act. 4.1).

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die anordnende bzw. verfahrensleitende Behörde spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder der Einstellung des Verfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung den verdächtigten Personen und den Personen, de- ren Postadresse oder Fernmeldeanschluss überwacht worden ist, mitteilt (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 be- treffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF, SR 780.1]);

- auch denjenigen Personen, bezüglich derer die Verwertung von Zufallsfun- den bewilligt wurde (Art. 9 Abs. 2 BÜPF), die Mitteilung gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a BÜPF zuzustellen ist (HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl., St. Gallen 2006, Art. 10 BÜPF N. 24);

- die Vorinstanz dementsprechend den Beschwerdeführer über die Genehmi- gung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 23. März 2009 zur Ver- wendung der Zufallsfunde informierte, unter tabellarischer Aufführung der zugrunde liegenden Überwachungsmassnahmen (act. 1.1);

- die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat, innert 30 Tagen nach der Mitteilung Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit und Ver- hältnismässigkeit der Überwachung erheben kann (Art. 10 Abs. 5 BÜPF);

- auch nach der zukünftigen, Schweizerischen Strafprozessordnung das Be- schwerderecht gegen die Überwachung weiterhin lediglich den Personen zu- stehen wird, deren Fernmeldeanschluss oder Postadresse überwacht wurde oder die den überwachten Anschluss oder die Postadresse mitbenutzt haben (Art. 279 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [Strafprozessord- nung, StPO] vom 5. Oktober 2007, voraussichtliches Inkrafttreten am 1. Ja- nuar 2011);

- der Beschwerdeführer bei den relevanten Überwachungsmassnahmen weder Inhaber eines überwachten Anschlusses – sei es als Verdächtigter oder Drit- ter – noch Zielperson war (act. 1.1, Tabelle S. 3/4) und damit nicht den Per- sonen angehört, gegen die sich die Überwachungen gerichtet haben (vgl. auch HANSJAKOB, a.a.O., Art. 10 BÜPF N. 44);

- der Beschwerdeführer daher nicht zur Beschwerde gegen die Genehmigung der Überwachung legitimiert ist;

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- sich aber die auf den Überwachungsmassnahmen basierenden Zufallsfunde bzw. der Entscheid des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 23. März 2009, mit welchem deren Verwertung gegen den Beschwerdeführer geneh- migt wurde, gegen ihn richtet und ihn beschwert;

- in Fällen von Art. 9 Abs. 2 BÜPF, in welchen der Präsident der I. Beschwer- dekammer bereits die Frage der Verwertbarkeit der Zufallsfunde beurteilt, nur im Beschwerdeverfahren nach Art. 10 Abs. 5 BÜPF überprüft werden kann, ob die Genehmigung zur Verwendung der Zufallsfunde zu Recht erteilt wurde (HANSJAKOB, a.a.O., Art. 9 BÜPF N. 34);

- daher in der Konstellation wie der vorliegenden, in der gegen den Beschwer- deführer die Verwendung von Zufallsfunden genehmigt wurde, welche im Rahmen von Überwachungsmassnahmen anfielen, die nicht gegen ihn ge- richtet waren (Art. 9 Abs. 2 BÜPF), der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 10 Abs. 5 BÜPF zur Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit dieses Genehmigungsentscheides legitimiert ist;

- die Mitteilung inklusive der Rechtsmittelbelehrung seitens der Vorinstanz am

16. April 2009 erfolgte und die Beschwerde vom 7. Mai 2009 somit fristge- recht eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist;

- aufgrund der vorangehenden Ausführungen im vorliegenden Beschwerdever- fahren ausschliesslich der Genehmigungsentscheid des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 23. März 2009 das Anfechtungsobjekt darstellt;

- sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausschliesslich auf die erste, zugrunde liegende Anordnung bzw. Genehmigung der Überwa- chungsmassnahme vom 4. bzw. 5. Februar 2003 fokussiert und geltend macht, bei dieser habe im Zeitpunkt der Anordnung kein dringender Tatver- dacht vorgelegen, sodass sich diese als „fishing expedition“ erweise mit der Folge, dass alle weiteren Ermittlungsergebnisse, darunter auch die Zufalls- funde, nicht verwertet werden dürfen (act. 1);

- der Tatverdacht in Bezug auf das neue Delikt nicht schon bei der Anordnung bestanden haben muss, sondern dass es genügt, wenn die Überwachungs- ergebnisse (Zufallsfund) den Tatverdacht begründen (HANSJAKOB, a.a.O., Art. 9 BÜPF N. 19; NATTERER, Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung im Strafverfahren, Diss. Bern 2001, S. 116 f.; SCHMID, Verwertung von Zufallsfunden sowie Verwertungsverbote nach dem neuen Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), ZStrR 120/2002, S. 284 ff., 293, 297; BGE 132 IV 70 E. 6.4 f. und

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dazu WOHLERS, Verwertbarkeit von Zufallsfunden. Art. 9 Abs. 1 lit. b BÜPF., AJP 2006, S. 633 ff.);

- der Beschwerdeführer den Genehmigungsentscheid bzw. die konkreten Vor- aussetzungen für die Genehmigung der Verwertung der Zufallsfunde in kei- ner Weise thematisiert;

- sich die Beschwerde damit als unbegründet im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP erweist, weshalb sie abzuweisen ist;

- aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls abzuweisen ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);

- darüber hinaus der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit ohnehin nicht be- legt hat;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Gerichts- gebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun- desstrafgericht, SR 173.711.32);

- unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Rest- betrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten;

- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers dessen Honorar, welches nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen wird, sowie den Ersatz der notwendigen Auslagen umfasst (Art. 2 und 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31);

- vorliegend aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens die entstan- denen Anwaltskosten nicht als notwendig anzusehen sind und daher keine Entschädigung an den amtlichen Verteidiger zu entrichten ist (Art. 2 und 3 desselben Reglements e contrario);

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und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstrafgerichts- kasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 8. Juli 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bruno Steiner - Bundesanwaltschaft - Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).