Beweismittelbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)
Dispositiv
- Das Verfahren BB.2009.1 wird zufolge Abstands des Beschwerdeführers als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
- Das Verfahren BP.2009.2 wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrol- le abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. Januar 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beweismittelbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2009.1 Nebenverfahren: BP.2009.2
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer ein gerichtspolizei- liches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts des gewerbsmässi- gen Betrugs sowie weiterer Delikte;
- die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Januar 2009 u. a. verschie- dene Unterlagen des Beschwerdeführers beschlagnahmte (BB.2009.1 act. 1.1), wogegen der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 12. Janu- ar 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte und u. a. um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung ersuchte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (BB.2009.1 act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2008 seine Beschwer- de zurückzog bzw. von dieser Abstand nahm (BB.2009.1 act. 3);
- der Abstand einer Partei gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP den Rechtsstreit sofort be- endet (vgl. TPF BB.2006.13 vom 10. April 2006 m.w.H.);
- das Beschwerdeverfahren somit zufolge Abstands abgeschrieben werden kann, wobei die den Abstand erklärende Partei als unterliegende Partei im Sinne des Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG gilt;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
- das Gesuchsverfahren betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ebenfalls als gegens- tandslos abgeschrieben werden kann;
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und erkennt:
1. Das Verfahren BB.2009.1 wird zufolge Abstands des Beschwerdeführers als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Das Verfahren BP.2009.2 wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrol- le abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 23. Januar 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Raess - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).