Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP)
Sachverhalt
A. Das Verfahren 1 der Bundesanwaltschaft, in welchem mittlerweile Anklage erhoben wurde, richtet sich gegen A. sowie weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Beteiligung bzw. Unterstützung einer kriminellen Orga- nisation (Art. 260ter StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB). A. werden dabei unter anderem Geldwäschereihand- lungen bis Ende 2001 vorgeworfen. Im Rahmen dieses Verfahrens erfolgte am 19. August 2004 ein Rechtshilfeersuchen an das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein (act. 6.3). Am 11. Januar 2008 übermittelte das Fürstliche Landgericht der Bundesanwaltschaft die gewünschten Unterlagen mit der Auflage, dass die übersandten Akten und Gegenstände nicht zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, verwendet werden dürfen (act. 6.2, S. 2).
B. Ausgehend von den Vortaten aus dem vorgenannten Verfahren führt die Bundesanwaltschaft ein zusätzliches Ermittlungsverfahren (Verfahren 2) gegen A. und weitere Beschuldigte wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Dieses betrifft Geldwäschereihandlungen von A. für die Zeit ab
2001. Da sich aus den aus Liechtenstein übersandten Unterlagen auch Geldwäschereihandlungen für diesen Zeitraum zu ergeben scheinen, ver- fügte die Bundesanwaltschaft am 28. August 2008 (act. 1.1) die Übertra- gung der rechtshilfeweise erlangten Akten vom obgenannten (Verfahren 1) in dieses Verfahren (Verfahren 2).
C. Gegen diese Verfügung erhob A. am 3. September 2008 Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2008 sei aufzuheben.
2. Die Rechtshilfeakten aus dem Fürstentum Liechtenstein vom 11./23. Januar 2008 (34 Bundesordner) seien nicht in die Verfahrens- und Beweisakten des Verfahrens 2 zu integrieren.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
- 3 -
Die Bundesanwaltschaft beantragte in der Beschwerdeantwort vom
24. September 2004 Folgendes (act. 6):
1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären. 3. Subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 4. Subsubeventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren. 5. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Mit Replik vom 2. Oktober 2008 hielt A. an den Rechtsbegehren in seiner Beschwerde vollumfänglich fest (act. 8).
D. Die Bundesanwaltschaft stellte während des hängigen Beschwerdeverfah- rens, und zwar am 22. September 2008, ein weiteres Rechtshilfeersuchen an das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein mit dem Antrag um Auswei- tung des Spezialitätsvorbehalts auf den Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) bzw. auf Geldwäschereihandlungen ab 2001, damit die übermittelten Unterlagen auch im Verfahren 2 verwendet werden können (act. 6.1).
Dieses Rechtshilfeersuchen wurde vom Fürstlichen Landgericht mit Schrei- ben vom 17. Oktober 2008 bewilligt (act. 10.1).
E. Aufgrund der in Aussicht stehenden Gegenstandslosigkeit wurde den Par- teien die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt (act. 12).
Die Bundesanwaltschaft hatte gemäss der Eingabe vom 18. November 2008 keine Bemerkungen anzubringen (act. 13).
A. verzichtete mit Schreiben vom 19. November 2008 auf eine Stellung- nahme (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
- 4 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist Be- schwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – 219 an die I. Be- schwerdekammer zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshand- lung Kenntnis erlangt hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2008 (act. 1.1), mithin gegen eine Amtshandlung. Aufgrund dieser sollen die rechtshilfeweise, aus Liechtenstein erhaltenen Akten, wel- che gemäss der Beschwerdegegnerin Hinweise auf Geldwäschereihand- lungen des Beschwerdeführers zu enthalten scheinen, in das zweite Ver- fahren gegen denselben integriert werden. Der Beschwerdeführer ist somit beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung wurde am 28. August 2008 erlassen und ist dem Beschwerde- führer am darauf folgenden Tag zugegangen. Die Beschwerde wurde am
3. September 2008 (Poststempel) eingereicht und erfolgte daher innerhalb der fünftägigen Frist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die in der Rechtshilfeantwort des Fürstlichen Landgerichts vom 11. Januar 2008 gemachte Auflage, welche in Art. 52 Abs. 4 Ziff. 1 des liechtensteinischen Gesetzes vom 15. Septem- ber 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfege- setz, RHG) gründet und besagt, dass die übersandten Akten und Gegen- stände im ersuchenden Staat nicht zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, verwendet werden dürfen (act. 6.2). Der Beschwerdeführer argumentiert, dass sich das zu Grunde liegende Rechtshilfeersuchen der Beschwerdegegnerin (act. 6.3) lediglich auf das erste Verfahren bezog, jedoch das zweite Verfahren nicht mit einschloss. Mit der Integration der liechtensteinischen Akten in das zweite Verfahren, auf welches sich die vollzogene Rechtshilfe nicht erstrecke, verletze die Beschwerdegegnerin das liechtensteinische Rechtshilfegesetz bzw. dessen
- 5 -
Spezialitätsgrundsatz. Ihre Verfügung vom 28. August 2008 (act. 1.1) sei daher rechtswidrig (act. 1, Art. 2; act. 8, Ziff. 4).
2.2 Durch die genehmigte Ausweitung des Spezialitätsgrundsatzes und die damit genehmigte Verwendung der übermittelten Unterlagen auch im zwei- ten Verfahren seitens des Fürstlichen Landgerichts in Liechtenstein (act. 10.1) ist der Rechtsstreit gegenstandslos geworden. Die unter dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundes- rechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) entwickelte Praxis zur Ge- genstandslosigkeit ist nun unter dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) weiter- zuführen, sodass in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP bei Gegenstandslosigkeit das Verfah- ren als erledigt abzuschreiben ist (zur Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S. 15/2005 vom 24. Mai 2005 E. 2.2).
3. 3.1 Gemäss derselben Gesetzesbestimmung ist aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit über die Prozesskosten zu entscheiden, und zwar mit summarischer Begründung.
3.2 Gestützt auf die anfängliche Sachlage traf die Argumentation des Be- schwerdeführers zu (vgl. E. 2.1). Die strenge Auflage in der liechtensteini- schen Rechtshilfeantwort vom 11. Januar 2008 (act. 6.2) bewirkt, dass die übersandten Unterlagen lediglich in demjenigen Verfahren, für welches um Rechtshilfe ersucht worden ist, verwendet werden dürfen und in keinem anderen Verfahren sonst. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche die Übertragung der Rechtshilfeakten in ein anderes Verfahren (Verfah- ren 2) zum Inhalt hat (act. 1.1), erwies sich damit anfänglich als inhaltlich rechtswidrig und somit als fehlerhafte Verfügung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 947; TSCHANNEN/ZIMMERLI/KIENER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 201). Da jedoch mangels eines ausserordentlich schwer wiegenden, in- haltlichen Mangels nicht von der Nichtigkeit dieser Verfügung, sondern von deren Anfechtbarkeit auszugehen war (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 981; TSCHANNEN/ZIMMERLI/KIENER, a.a.O., S. 202), wäre die Ver- fügung der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens schliesslich aufzuheben gewesen. Vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit hätte daher der Beschwerdeführer obsiegt.
- 6 -
3.3 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 245 Abs. 1 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG e contrario). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, diesem den ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegnerin dürfen in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG keine Gerichtskosten auferlegt werden.
3.4 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit einer Parteient- schädigung von Fr. 1’000.-- zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2008 sei aufzuheben.
E. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist Be- schwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – 219 an die I. Be- schwerdekammer zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshand- lung Kenntnis erlangt hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2008 (act. 1.1), mithin gegen eine Amtshandlung. Aufgrund dieser sollen die rechtshilfeweise, aus Liechtenstein erhaltenen Akten, wel- che gemäss der Beschwerdegegnerin Hinweise auf Geldwäschereihand- lungen des Beschwerdeführers zu enthalten scheinen, in das zweite Ver- fahren gegen denselben integriert werden. Der Beschwerdeführer ist somit beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung wurde am 28. August 2008 erlassen und ist dem Beschwerde- führer am darauf folgenden Tag zugegangen. Die Beschwerde wurde am
3. September 2008 (Poststempel) eingereicht und erfolgte daher innerhalb der fünftägigen Frist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
E. 2 Eventualiter sei die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die in der Rechtshilfeantwort des Fürstlichen Landgerichts vom 11. Januar 2008 gemachte Auflage, welche in Art. 52 Abs. 4 Ziff. 1 des liechtensteinischen Gesetzes vom 15. Septem- ber 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfege- setz, RHG) gründet und besagt, dass die übersandten Akten und Gegen- stände im ersuchenden Staat nicht zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, verwendet werden dürfen (act. 6.2). Der Beschwerdeführer argumentiert, dass sich das zu Grunde liegende Rechtshilfeersuchen der Beschwerdegegnerin (act. 6.3) lediglich auf das erste Verfahren bezog, jedoch das zweite Verfahren nicht mit einschloss. Mit der Integration der liechtensteinischen Akten in das zweite Verfahren, auf welches sich die vollzogene Rechtshilfe nicht erstrecke, verletze die Beschwerdegegnerin das liechtensteinische Rechtshilfegesetz bzw. dessen
- 5 -
Spezialitätsgrundsatz. Ihre Verfügung vom 28. August 2008 (act. 1.1) sei daher rechtswidrig (act. 1, Art. 2; act. 8, Ziff. 4).
E. 2.2 Durch die genehmigte Ausweitung des Spezialitätsgrundsatzes und die damit genehmigte Verwendung der übermittelten Unterlagen auch im zwei- ten Verfahren seitens des Fürstlichen Landgerichts in Liechtenstein (act. 10.1) ist der Rechtsstreit gegenstandslos geworden. Die unter dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundes- rechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) entwickelte Praxis zur Ge- genstandslosigkeit ist nun unter dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) weiter- zuführen, sodass in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP bei Gegenstandslosigkeit das Verfah- ren als erledigt abzuschreiben ist (zur Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S. 15/2005 vom 24. Mai 2005 E. 2.2).
3.
E. 3 Subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
E. 3.1 Gemäss derselben Gesetzesbestimmung ist aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit über die Prozesskosten zu entscheiden, und zwar mit summarischer Begründung.
E. 3.2 Gestützt auf die anfängliche Sachlage traf die Argumentation des Be- schwerdeführers zu (vgl. E. 2.1). Die strenge Auflage in der liechtensteini- schen Rechtshilfeantwort vom 11. Januar 2008 (act. 6.2) bewirkt, dass die übersandten Unterlagen lediglich in demjenigen Verfahren, für welches um Rechtshilfe ersucht worden ist, verwendet werden dürfen und in keinem anderen Verfahren sonst. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche die Übertragung der Rechtshilfeakten in ein anderes Verfahren (Verfah- ren 2) zum Inhalt hat (act. 1.1), erwies sich damit anfänglich als inhaltlich rechtswidrig und somit als fehlerhafte Verfügung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 947; TSCHANNEN/ZIMMERLI/KIENER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 201). Da jedoch mangels eines ausserordentlich schwer wiegenden, in- haltlichen Mangels nicht von der Nichtigkeit dieser Verfügung, sondern von deren Anfechtbarkeit auszugehen war (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 981; TSCHANNEN/ZIMMERLI/KIENER, a.a.O., S. 202), wäre die Ver- fügung der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens schliesslich aufzuheben gewesen. Vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit hätte daher der Beschwerdeführer obsiegt.
- 6 -
E. 3.3 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 245 Abs. 1 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG e contrario). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, diesem den ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegnerin dürfen in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG keine Gerichtskosten auferlegt werden.
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit einer Parteient- schädigung von Fr. 1’000.-- zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
E. 4 Subsubeventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren.
E. 5 Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Mit Replik vom 2. Oktober 2008 hielt A. an den Rechtsbegehren in seiner Beschwerde vollumfänglich fest (act. 8).
D. Die Bundesanwaltschaft stellte während des hängigen Beschwerdeverfah- rens, und zwar am 22. September 2008, ein weiteres Rechtshilfeersuchen an das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein mit dem Antrag um Auswei- tung des Spezialitätsvorbehalts auf den Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) bzw. auf Geldwäschereihandlungen ab 2001, damit die übermittelten Unterlagen auch im Verfahren 2 verwendet werden können (act. 6.1).
Dieses Rechtshilfeersuchen wurde vom Fürstlichen Landgericht mit Schrei- ben vom 17. Oktober 2008 bewilligt (act. 10.1).
E. Aufgrund der in Aussicht stehenden Gegenstandslosigkeit wurde den Par- teien die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt (act. 12).
Die Bundesanwaltschaft hatte gemäss der Eingabe vom 18. November 2008 keine Bemerkungen anzubringen (act. 13).
A. verzichtete mit Schreiben vom 19. November 2008 auf eine Stellung- nahme (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
- 4 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 1’000.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. November 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2008.73
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Verfahren 1 der Bundesanwaltschaft, in welchem mittlerweile Anklage erhoben wurde, richtet sich gegen A. sowie weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Beteiligung bzw. Unterstützung einer kriminellen Orga- nisation (Art. 260ter StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB). A. werden dabei unter anderem Geldwäschereihand- lungen bis Ende 2001 vorgeworfen. Im Rahmen dieses Verfahrens erfolgte am 19. August 2004 ein Rechtshilfeersuchen an das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein (act. 6.3). Am 11. Januar 2008 übermittelte das Fürstliche Landgericht der Bundesanwaltschaft die gewünschten Unterlagen mit der Auflage, dass die übersandten Akten und Gegenstände nicht zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, verwendet werden dürfen (act. 6.2, S. 2).
B. Ausgehend von den Vortaten aus dem vorgenannten Verfahren führt die Bundesanwaltschaft ein zusätzliches Ermittlungsverfahren (Verfahren 2) gegen A. und weitere Beschuldigte wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Dieses betrifft Geldwäschereihandlungen von A. für die Zeit ab
2001. Da sich aus den aus Liechtenstein übersandten Unterlagen auch Geldwäschereihandlungen für diesen Zeitraum zu ergeben scheinen, ver- fügte die Bundesanwaltschaft am 28. August 2008 (act. 1.1) die Übertra- gung der rechtshilfeweise erlangten Akten vom obgenannten (Verfahren 1) in dieses Verfahren (Verfahren 2).
C. Gegen diese Verfügung erhob A. am 3. September 2008 Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2008 sei aufzuheben.
2. Die Rechtshilfeakten aus dem Fürstentum Liechtenstein vom 11./23. Januar 2008 (34 Bundesordner) seien nicht in die Verfahrens- und Beweisakten des Verfahrens 2 zu integrieren.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
- 3 -
Die Bundesanwaltschaft beantragte in der Beschwerdeantwort vom
24. September 2004 Folgendes (act. 6):
1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären. 3. Subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 4. Subsubeventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren. 5. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Mit Replik vom 2. Oktober 2008 hielt A. an den Rechtsbegehren in seiner Beschwerde vollumfänglich fest (act. 8).
D. Die Bundesanwaltschaft stellte während des hängigen Beschwerdeverfah- rens, und zwar am 22. September 2008, ein weiteres Rechtshilfeersuchen an das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein mit dem Antrag um Auswei- tung des Spezialitätsvorbehalts auf den Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) bzw. auf Geldwäschereihandlungen ab 2001, damit die übermittelten Unterlagen auch im Verfahren 2 verwendet werden können (act. 6.1).
Dieses Rechtshilfeersuchen wurde vom Fürstlichen Landgericht mit Schrei- ben vom 17. Oktober 2008 bewilligt (act. 10.1).
E. Aufgrund der in Aussicht stehenden Gegenstandslosigkeit wurde den Par- teien die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt (act. 12).
Die Bundesanwaltschaft hatte gemäss der Eingabe vom 18. November 2008 keine Bemerkungen anzubringen (act. 13).
A. verzichtete mit Schreiben vom 19. November 2008 auf eine Stellung- nahme (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
- 4 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist Be- schwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – 219 an die I. Be- schwerdekammer zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshand- lung Kenntnis erlangt hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2008 (act. 1.1), mithin gegen eine Amtshandlung. Aufgrund dieser sollen die rechtshilfeweise, aus Liechtenstein erhaltenen Akten, wel- che gemäss der Beschwerdegegnerin Hinweise auf Geldwäschereihand- lungen des Beschwerdeführers zu enthalten scheinen, in das zweite Ver- fahren gegen denselben integriert werden. Der Beschwerdeführer ist somit beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung wurde am 28. August 2008 erlassen und ist dem Beschwerde- führer am darauf folgenden Tag zugegangen. Die Beschwerde wurde am
3. September 2008 (Poststempel) eingereicht und erfolgte daher innerhalb der fünftägigen Frist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die in der Rechtshilfeantwort des Fürstlichen Landgerichts vom 11. Januar 2008 gemachte Auflage, welche in Art. 52 Abs. 4 Ziff. 1 des liechtensteinischen Gesetzes vom 15. Septem- ber 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfege- setz, RHG) gründet und besagt, dass die übersandten Akten und Gegen- stände im ersuchenden Staat nicht zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, verwendet werden dürfen (act. 6.2). Der Beschwerdeführer argumentiert, dass sich das zu Grunde liegende Rechtshilfeersuchen der Beschwerdegegnerin (act. 6.3) lediglich auf das erste Verfahren bezog, jedoch das zweite Verfahren nicht mit einschloss. Mit der Integration der liechtensteinischen Akten in das zweite Verfahren, auf welches sich die vollzogene Rechtshilfe nicht erstrecke, verletze die Beschwerdegegnerin das liechtensteinische Rechtshilfegesetz bzw. dessen
- 5 -
Spezialitätsgrundsatz. Ihre Verfügung vom 28. August 2008 (act. 1.1) sei daher rechtswidrig (act. 1, Art. 2; act. 8, Ziff. 4).
2.2 Durch die genehmigte Ausweitung des Spezialitätsgrundsatzes und die damit genehmigte Verwendung der übermittelten Unterlagen auch im zwei- ten Verfahren seitens des Fürstlichen Landgerichts in Liechtenstein (act. 10.1) ist der Rechtsstreit gegenstandslos geworden. Die unter dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundes- rechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) entwickelte Praxis zur Ge- genstandslosigkeit ist nun unter dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) weiter- zuführen, sodass in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP bei Gegenstandslosigkeit das Verfah- ren als erledigt abzuschreiben ist (zur Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S. 15/2005 vom 24. Mai 2005 E. 2.2).
3. 3.1 Gemäss derselben Gesetzesbestimmung ist aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit über die Prozesskosten zu entscheiden, und zwar mit summarischer Begründung.
3.2 Gestützt auf die anfängliche Sachlage traf die Argumentation des Be- schwerdeführers zu (vgl. E. 2.1). Die strenge Auflage in der liechtensteini- schen Rechtshilfeantwort vom 11. Januar 2008 (act. 6.2) bewirkt, dass die übersandten Unterlagen lediglich in demjenigen Verfahren, für welches um Rechtshilfe ersucht worden ist, verwendet werden dürfen und in keinem anderen Verfahren sonst. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche die Übertragung der Rechtshilfeakten in ein anderes Verfahren (Verfah- ren 2) zum Inhalt hat (act. 1.1), erwies sich damit anfänglich als inhaltlich rechtswidrig und somit als fehlerhafte Verfügung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 947; TSCHANNEN/ZIMMERLI/KIENER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 201). Da jedoch mangels eines ausserordentlich schwer wiegenden, in- haltlichen Mangels nicht von der Nichtigkeit dieser Verfügung, sondern von deren Anfechtbarkeit auszugehen war (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 981; TSCHANNEN/ZIMMERLI/KIENER, a.a.O., S. 202), wäre die Ver- fügung der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens schliesslich aufzuheben gewesen. Vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit hätte daher der Beschwerdeführer obsiegt.
- 6 -
3.3 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 245 Abs. 1 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG e contrario). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, diesem den ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegnerin dürfen in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG keine Gerichtskosten auferlegt werden.
3.4 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit einer Parteient- schädigung von Fr. 1’000.-- zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 1’000.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 24. November 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Patrick Lafranchi - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.