Beweisanträge (Art. 115 BStP)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 Dezember 2007 erneut eingeladen wurde, bis 3. Januar 2008 einen Ko- stenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, andernfalls auf seine Eingabe nicht eingetreten werde (act. 6);
- der Beschwerdeführer auch innerhalb der ihm anberaumten Nachfrist keinen Kostenvorschuss geleistet hat, weshalb auf seine Beschwerde androhungs- gemäss und in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG nicht eingetreten wird;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die gerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie für das Nebenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf Fr. 200.-- festge- setzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);
- 3 -
und erkennt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Januar 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Georges Reymond, avocat, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Beweisanträge (Art. 115 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2007.63
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Vorinstanz im Rahmen der gegen den Beschwerdeführer wegen des Ver- dachts auf Nötigung geführten Voruntersuchung mit Verfügung vom 14. No- vember 2007 die vom Beschwerdeführer an die Bundesrichter B. und C. ge- richteten Fragen zurückwies (act. 1.2);
- der Beschwerdeführer hiergegen am 19. November 2007 bei der I. Be- schwerdekammer Beschwerde erhob (act. 1);
- der Beschwerdeführer nach Erhalt der Einladung zur Leistung eines Kosten- vorschusses von Fr. 1'500.-- (act. 2) mit Eingabe vom 26. bzw. 27. November 2007 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (act. 3 bzw. act. 3.1);
- die I. Beschwerdekammer dieses Gesuch mit Entscheid vom 3. Dezember 2007 mangels ausreichender Substanziierung bzw. mangels Bedürftigkeits- nachweis abgewiesen hat (act. 5);
- dem Beschwerdeführer mit erwähntem Entscheid bis 14. Dezember 2007 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- gesetzt wurde;
- der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und deshalb am
19. Dezember 2007 erneut eingeladen wurde, bis 3. Januar 2008 einen Ko- stenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, andernfalls auf seine Eingabe nicht eingetreten werde (act. 6);
- der Beschwerdeführer auch innerhalb der ihm anberaumten Nachfrist keinen Kostenvorschuss geleistet hat, weshalb auf seine Beschwerde androhungs- gemäss und in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG nicht eingetreten wird;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die gerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie für das Nebenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf Fr. 200.-- festge- setzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);
- 3 -
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Januar 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Me Georges Reymond - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Beilage
- 1 Einzahlungsschein
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.