Beschwerde gegen Vermögensbeschlagnahme (Art. 65 BStP)
Sachverhalt
A. B., der Vater von A., unterzeichnete am 13. Dezember 2001 einen Antrag für eine gemischte Lebensversicherung bei der C., abgeschlossen auf das Leben des damals 13-jährigen A. (act. 8.5). Zumindest aus den von den Parteien eingereichten Kopien der Vertragsunterlagen ergibt sich, dass das Versicherungsantragsformular unvollständig (act. 8.5 „Individuelle Begüns- tigung“ nicht unterzeichnet; Gesamtformular von A. nicht unterzeichnet) bzw. teilweise falsch (act. 8.5 „Erklärung zur Identifizierung des wirtschaft- lich Berechtigten“ bei einer Wahlfrage zwei widersprechende Antworten) ausgefüllt wurde. Trotz dieser unzulänglichen Unterlagen wurde von der C. am 21. Dezember 2001 offenbar eine Police ausgestellt. Aus der Versiche- rung Begünstigter war B. (act. 8.5), was bis zum 1. Januar 2007, dem Ver- fall einer ersten Versicherungsleistung in Form einer Kapitalzahlung von Fr. 20'000.-- auch nicht geändert wurde, obwohl dies offenbar möglich ge- wesen wäre.
B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 wurde die genannte Kapitalzahlung von Fr. 20'000.-- per Datum der Fälligkeit im Rahmen des gegen B. hängi- gen Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft beschlagnahmt (act. 1.1).
C. In einer gemeinsam mit B. bei der I. Beschwerdekammer eingereichten Be- schwerde vom 9. Januar 2007 (act. 1) beantragt A. die Aufhebung der Be- schlagnahme und die Auszahlung der Fr. 20'000.-- an ihn selbst.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2007 beantragt die Bundesanwalt- schaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8).
Mit Beschwerdereplik vom 1. März 2007 hält A. an den Beschwerdeanträ- gen fest (act. 11).
Soweit notwendig wird auf die Ausführungen der Parteien und die einge- reichten Akten und Beweismittel in den rechtlichen Erwägungen näher ein- gegangen.
- 3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214-219 BStP zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Gemäss den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers ist die angefochtene Verfügung am 4. Januar 2007 bei diesem eingegangen und die Beschwerde vom 9. Januar 2007 (Postaufgabe) damit innert Frist ein- gereicht worden. Die Beschwerdegegnerin unterlässt jegliche Ausführun- gen zur Frage der Fristwahrung, womit davon auszugehen ist, dass die Be- schwerde fristgemäss erfolgte.
1.3 Wie der Darstellung im Sachverhalt zu entnehmen ist, ergeben sich weder aus den Ausführungen der Parteien noch aus den eingereichten Akten An- haltspunkte dafür, dass mit der angefochtenen Verfügung in ein Eigentums- oder sonstiges Vermögensrecht des Beschwerdeführers eingegriffen wur- de. Auch die übrigen vom Vertreter des Beschwerdeführers offerierten Be- weismittel lassen solche Anhaltspunkte nicht erwarten. Vielmehr zeigt der Sachverhalt auf, dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine aus der Lebensversicherung resultierende Begünstigung des Vaters des Beschwerdeführers vorlag, und dass mit der angefochtenen Verfügung der Auszahlungsanspruch des Vaters des Beschwerdeführers gegen die Versi- cherungsgesellschaft blockiert bzw. beschlagnahmt wurde. Die Ausführun- gen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater eine „Ausbildungspolice“ für den Beschwerdeführer abgeschlossen habe und die Versicherungsleis- tungen für den Sohn bestimmt gewesen seien (act. 1 S. 3), ändern an die- ser Situation nichts, und man fragt sich, wie der Vertreter des Beschwerde- führers zur Behauptung kommt, die von der C. zu leistende Versicherungs- summe stelle Kindsvermögen dar (act. 1 S. 4). Unverständlich ist auch die Behauptung, die „Erklärung zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtig- ten“ (act. 8.5) bilde den Beweis für die Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers (act. 11 S. 1 f.). Die widersprüchliche Art, wie der Vater des Beschwerdeführers das Antragsformular (act. 8.5) ausfüllte, beweist
- 4 -
bezüglich der Berechtigung des Beschwerdeführers überhaupt nichts, son- dern wirft vor allem ein zwiespältiges Licht auf dessen Vater.
Von der Beschlagnahmeverfügung wurden damit keine Rechte des Be- schwerdeführers betroffen, weshalb dieser nicht im rechtlichen Sinne be- schwert ist. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Legitimation nicht ein- zutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V. mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des für dieses Verfahren geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- (act. 2 und 3).
- 5 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214-219 BStP zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
E. 1.2 Gemäss den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers ist die angefochtene Verfügung am 4. Januar 2007 bei diesem eingegangen und die Beschwerde vom 9. Januar 2007 (Postaufgabe) damit innert Frist ein- gereicht worden. Die Beschwerdegegnerin unterlässt jegliche Ausführun- gen zur Frage der Fristwahrung, womit davon auszugehen ist, dass die Be- schwerde fristgemäss erfolgte.
E. 1.3 Wie der Darstellung im Sachverhalt zu entnehmen ist, ergeben sich weder aus den Ausführungen der Parteien noch aus den eingereichten Akten An- haltspunkte dafür, dass mit der angefochtenen Verfügung in ein Eigentums- oder sonstiges Vermögensrecht des Beschwerdeführers eingegriffen wur- de. Auch die übrigen vom Vertreter des Beschwerdeführers offerierten Be- weismittel lassen solche Anhaltspunkte nicht erwarten. Vielmehr zeigt der Sachverhalt auf, dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine aus der Lebensversicherung resultierende Begünstigung des Vaters des Beschwerdeführers vorlag, und dass mit der angefochtenen Verfügung der Auszahlungsanspruch des Vaters des Beschwerdeführers gegen die Versi- cherungsgesellschaft blockiert bzw. beschlagnahmt wurde. Die Ausführun- gen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater eine „Ausbildungspolice“ für den Beschwerdeführer abgeschlossen habe und die Versicherungsleis- tungen für den Sohn bestimmt gewesen seien (act. 1 S. 3), ändern an die- ser Situation nichts, und man fragt sich, wie der Vertreter des Beschwerde- führers zur Behauptung kommt, die von der C. zu leistende Versicherungs- summe stelle Kindsvermögen dar (act. 1 S. 4). Unverständlich ist auch die Behauptung, die „Erklärung zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtig- ten“ (act. 8.5) bilde den Beweis für die Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers (act. 11 S. 1 f.). Die widersprüchliche Art, wie der Vater des Beschwerdeführers das Antragsformular (act. 8.5) ausfüllte, beweist
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bezüglich der Berechtigung des Beschwerdeführers überhaupt nichts, son- dern wirft vor allem ein zwiespältiges Licht auf dessen Vater.
Von der Beschlagnahmeverfügung wurden damit keine Rechte des Be- schwerdeführers betroffen, weshalb dieser nicht im rechtlichen Sinne be- schwert ist. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Legitimation nicht ein- zutreten.
E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V. mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des für dieses Verfahren geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- (act. 2 und 3).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. April 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Borter,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Vermögensbeschlagnahme (Art. 65 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2007.4
- 2 -
Sachverhalt:
A. B., der Vater von A., unterzeichnete am 13. Dezember 2001 einen Antrag für eine gemischte Lebensversicherung bei der C., abgeschlossen auf das Leben des damals 13-jährigen A. (act. 8.5). Zumindest aus den von den Parteien eingereichten Kopien der Vertragsunterlagen ergibt sich, dass das Versicherungsantragsformular unvollständig (act. 8.5 „Individuelle Begüns- tigung“ nicht unterzeichnet; Gesamtformular von A. nicht unterzeichnet) bzw. teilweise falsch (act. 8.5 „Erklärung zur Identifizierung des wirtschaft- lich Berechtigten“ bei einer Wahlfrage zwei widersprechende Antworten) ausgefüllt wurde. Trotz dieser unzulänglichen Unterlagen wurde von der C. am 21. Dezember 2001 offenbar eine Police ausgestellt. Aus der Versiche- rung Begünstigter war B. (act. 8.5), was bis zum 1. Januar 2007, dem Ver- fall einer ersten Versicherungsleistung in Form einer Kapitalzahlung von Fr. 20'000.-- auch nicht geändert wurde, obwohl dies offenbar möglich ge- wesen wäre.
B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 wurde die genannte Kapitalzahlung von Fr. 20'000.-- per Datum der Fälligkeit im Rahmen des gegen B. hängi- gen Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft beschlagnahmt (act. 1.1).
C. In einer gemeinsam mit B. bei der I. Beschwerdekammer eingereichten Be- schwerde vom 9. Januar 2007 (act. 1) beantragt A. die Aufhebung der Be- schlagnahme und die Auszahlung der Fr. 20'000.-- an ihn selbst.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2007 beantragt die Bundesanwalt- schaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8).
Mit Beschwerdereplik vom 1. März 2007 hält A. an den Beschwerdeanträ- gen fest (act. 11).
Soweit notwendig wird auf die Ausführungen der Parteien und die einge- reichten Akten und Beweismittel in den rechtlichen Erwägungen näher ein- gegangen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214-219 BStP zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Gemäss den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers ist die angefochtene Verfügung am 4. Januar 2007 bei diesem eingegangen und die Beschwerde vom 9. Januar 2007 (Postaufgabe) damit innert Frist ein- gereicht worden. Die Beschwerdegegnerin unterlässt jegliche Ausführun- gen zur Frage der Fristwahrung, womit davon auszugehen ist, dass die Be- schwerde fristgemäss erfolgte.
1.3 Wie der Darstellung im Sachverhalt zu entnehmen ist, ergeben sich weder aus den Ausführungen der Parteien noch aus den eingereichten Akten An- haltspunkte dafür, dass mit der angefochtenen Verfügung in ein Eigentums- oder sonstiges Vermögensrecht des Beschwerdeführers eingegriffen wur- de. Auch die übrigen vom Vertreter des Beschwerdeführers offerierten Be- weismittel lassen solche Anhaltspunkte nicht erwarten. Vielmehr zeigt der Sachverhalt auf, dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine aus der Lebensversicherung resultierende Begünstigung des Vaters des Beschwerdeführers vorlag, und dass mit der angefochtenen Verfügung der Auszahlungsanspruch des Vaters des Beschwerdeführers gegen die Versi- cherungsgesellschaft blockiert bzw. beschlagnahmt wurde. Die Ausführun- gen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater eine „Ausbildungspolice“ für den Beschwerdeführer abgeschlossen habe und die Versicherungsleis- tungen für den Sohn bestimmt gewesen seien (act. 1 S. 3), ändern an die- ser Situation nichts, und man fragt sich, wie der Vertreter des Beschwerde- führers zur Behauptung kommt, die von der C. zu leistende Versicherungs- summe stelle Kindsvermögen dar (act. 1 S. 4). Unverständlich ist auch die Behauptung, die „Erklärung zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtig- ten“ (act. 8.5) bilde den Beweis für die Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers (act. 11 S. 1 f.). Die widersprüchliche Art, wie der Vater des Beschwerdeführers das Antragsformular (act. 8.5) ausfüllte, beweist
- 4 -
bezüglich der Berechtigung des Beschwerdeführers überhaupt nichts, son- dern wirft vor allem ein zwiespältiges Licht auf dessen Vater.
Von der Beschlagnahmeverfügung wurden damit keine Rechte des Be- schwerdeführers betroffen, weshalb dieser nicht im rechtlichen Sinne be- schwert ist. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Legitimation nicht ein- zutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V. mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des für dieses Verfahren geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- (act. 2 und 3).
- 5 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- .
Bellinzona, 16. April 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Borter - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).