opencaselaw.ch

BB.2005.15

Bundesstrafgericht · 2005-05-03 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Beschlagnahme, Grundbuchsperre und Anmerkung im Grundbuch

Sachverhalt

A. Gruppierungen von zahllosen Personen haben über mehrere Jahre hinweg aus der Schweiz heraus gesteuert Zigaretten in sehr grossen Mengen auf dem Transitweg über Montenegro nach Italien geschmuggelt, wo dann die- se in den Verkauf gelangten. Schmuggel und Feinverteilung in Italien über- nahmen Personen, die der Mafia zuzurechnen sind. Die Entgelte flossen mindestens teilweise wieder in die Schweiz. Die Bundesanwaltschaft führt in diesem Zusammenhang gegen mehrere Personen ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation und Verdachts auf Geldwä- scherei. A.______ wird vorgeworfen, in diesem „Kreislauf“ eine wesentliche Rolle gespielt zu haben, u. a. auch Firmen mit entsprechenden Lizenzen für Montenegro kontrolliert zu haben. A.______ wurde am 25. August 2004 festgenommen und mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 gegen Kaution und Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen.

B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 an das Grundbuchamt des Bezirks Z.______ ordnete der Staatsanwalt des Bundes die Beschlagnahme ver- schiedener Grundstücke und die Anmerkung entsprechender Grundbuch- sperren an (BB.2005.9, BK act. 1.1). Nachdem sich herausstellte, dass nur zwei der in der Verfügung angeführten Liegenschaften im Bezirk Z.______, die Übrigen indessen im Bezirk Y.______ situiert sind, erliess die Bundes- anwaltschaft am 3. und 4. Februar 2005 zwei neue Beschlagnahme- und Sperrverfügungen an die jeweils örtlich zuständigen Grundbuchämter (BB.2005.15, BK act. 1.1, 1.2). Mit diesen beiden Verfügungen wurden fol- gende Liegenschaften beschlagnahmt, und es sind Grundbuchsperren ein- getragen:

- fondo N. B.______ di W.______, Eigentümer: G.______ (mit leben- slangem Wohnrecht zu Gunsten von A.______) - ½ del fondo N. C.______ di W.______ - foglio D.______ di W.______ - foglio E.______ di X.______ - foglio F.______ di X.______

C. A.______ hatte mit Beschwerde vom 4. Februar 2005 bereits gegen die Verfügung vom 31. Januar 2005 bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhoben (Verfahren BB.2005.9). Nachdem diese Verfügung durch die bei- den Verfügungen vom 3. und 4. Februar 2005 ersetzt worden war, liess er

- 3 -

mit weiterer Beschwerde vom 14. Februar 2005 (BB.2005.15) auch dage- gen Beschwerde erheben. Er beantragt darin die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1). Die ursprüngliche Beschwerde wurde mit der zweiten Beschwerde vereinigt (Dossier BB.2005.9, BK act. 3). Die Bundesanwaltschaft beantragte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 6. März 2005 die Abweisung der Be- schwerden, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer (BK act. 5). Mit Schreiben vom 21. März 2005 verzichtete der Vertreter von A.______ auf eine Beschwerdereplik, wovon der Bundesanwaltschaft Kenntnis gegeben wurde (BK act. 7, 8).

Auf die Ausführungen in den Eingaben wird nachfolgend soweit Bezug ge- nommen, als dies erforderlich erscheint.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 lit. a SGG. Die Beschwerden sind fristgerecht eingereicht worden (Art. 217 BStP).

E. 1.1 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a).

Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die vorliegenden Beschwerden ergibt sich aus Art. 28 Abs.

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation des Beschwerdefüh- rers mit Bezug auf die Liegenschaft „fondo N. B.______ di W.______“, wel- che sich im Eigentum von dessen erwachsenem Sohn G.______ befindet. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung ei- nen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Danach ist nur die von einer Massnahme direkt betroffene Person berechtigt, Be- schwerde einzureichen (BGE 130 II 162; Entscheid Beschwerdekammer vom 27. Mai 2004, BK_ 023/04 E. 3.2). Der Beschwerdeführer geniesst an der Liegenschaft seines Sohnes zwar ein lebenslängliches, dingliches Wohnrecht. Anders als beispielsweise bei der Beschlagnahme eines Fahr- zeugs beeinträchtigt die Beschlagnahme einer Liegenschaft mittels Grund- buchsperre die konkrete Nutzungsmöglichkeit an sich nicht. Die Ausübung des Wohnrechts des Beschwerdeführers wird durch die Grundbuchsperre

- 4 -

denn auch nicht tangiert. Die Rechte des Beschwerdeführers an der Lie- genschaft gehen anders als diejenigen des Eigentümers nicht über die Nutzung hinaus; er ist mithin von der Massnahme nicht direkt betroffen. Soweit sich die Beschwerde auf die Liegenschaft „fondo N. B.______ di W.______“ bezieht, ist auf sie nicht einzutreten.

Anders verhält es sich mit Bezug auf die übrigen Liegenschaften, bei wel- chen der Beschwerdeführer Eigentümer oder Miteigentümer ist. Durch die Beschlagnahme ist er dort in seiner Verfügungsfähigkeit über die Liegen- schaften unmittelbar betroffen. Die Beschlagnahme der Liegenschaften verhindert nämlich deren Verkauf und Belastung oder die Errichtung von Dienstbarkeiten. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.3 Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2005 richtet, ist sie insofern gegenstandslos geworden, als jene durch die nach- folgenden Verfügungen ersetzt wurde (Verfahren BB.2005.9). Die Be- schwerde ist deshalb als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzu- schreiben.

E. 2 Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Gemäss Art. 65 Abs. 2 BStP kann unter den gleichen Voraussetzungen eine Grundbuch- sperre angeordnet werden. Der Einziehung unterliegen insbesondere Ver- mögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu be- lohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen An- forderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Ge- gensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Be- tracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Insbesondere bleiben die zivilrechtlichen Verhältnisse durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 120 IV 365, 367 E. 1c). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen: Entscheid der Beschwerdekammer BV.2005.1 vom

24. März 2005 E. 2).

- 5 -

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf die Unschuldsvermutung, stellt allerdings mit Recht das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts nicht in Frage. Es kann hinsichtlich des Tatverdachts auf den Entscheid der Be- schwerdekammer vom 5. Oktober 2004 (BK_H 129 + 131/04) sowie den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 16. Dezember 2004 (BK act. 5.6) verwiesen werden. Gegenüber dem dort Ausgeführten hat sich bis zum heutigen Datum (zu Gunsten des Beschwerdeführers) nichts geändert.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Liegenschaften vermutungswei- se der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterstehen. Er macht geltend, die beiden Liegenschaften in X.______ von seinem Vater geerbt zu haben. Das Zweifamilienhaus in W.______ („fondo N. C.______, foglio D.______”) habe er lange Zeit vor der angeblich strafbaren Tätigkeit käuflich erworben. Eine Beschlagnahme unter dem Titel des Art. 59 Ziff. 3 StGB falle aber auch deshalb ausser Betracht, weil es bei diesem Einzie- hungsgrund nicht um den Ausgleich eines deliktisch erlangten Vorteils, sondern um die Wegnahme von Betriebskapital der kriminellen Organisati- on gehe. Die Liegenschaften würden aber kein solches darstellen.

E. 3.3 Ob eine Einziehung nach Art. 59 Ziff. 3 StGB nicht zusätzlich auch dem Ausgleich deliktisch erlangter Vorteile dienen soll, kann hier offen bleiben. Bei der Revision des Einziehungsrechts und dem dabei neu geschaffenen Art. 59 Ziff. 3 StGB hatte der Gesetzgeber vor allem Finanzmittel des orga- nisierten Verbrechens im Auge. Dennoch fallen auch körperliche Gegens- tände, deren Wert grundsätzlich in Geld ausdrück- bzw. schätzbar ist, unter diesen Vermögensbegriff (SCHMID, Art. 59 StGB N. 17 und 19 i.V.m. N. 128, ferner N. 133 und 193, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998.). Der Be- schwerdeführer selbst schreibt in diesem Zusammenhang von Betriebska- pital (der kriminellen Organisation). Im Grunde geht es bei Art. 59 Ziff. 3 StGB darum, einer kriminellen Organisation alle möglichen Betriebsmittel zu entziehen, seien es Finanz- oder Arbeitsmittel welcher Art auch immer (Konti, Bargeld, Gold, leicht verwertbare Preziosen, Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe, Waffen, Liegenschaften etc. ). Dem „Sumpf“ der kriminellen Orga- nisation soll das „Wasser“ abgegraben werden. Die Beschwerdekammer hat deshalb in früheren Entscheiden festgehalten, dass beispielsweise Fahrzeuge ebenfalls unter die nach Art. 59 Ziff. 3 StGB einzuziehenden Vermögenswerte fallen (Entscheid vom 20. September 2004, BK_B 81/04 E. 4.2). Das Gleiche gilt für Liegenschaften.

- 6 -

Gemäss Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB stehen Vermögenswerte schon dann in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation, wenn die kriminelle Organisation bzw. deren Exponenten – gegen die sich die Einziehung ef- fektiv richtet – die faktische Verfügungsgewalt über die relevanten Vermö- genswerte ausüben und diese jederzeit für ihre Ziele einsetzen können (SCHMID, Art. 59 N. 132, a.a.O.). Dabei ist entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers eben nicht massgebend, ob die betroffenen Vermö- genswerte deliktischer Herkunft sind, sondern es kommt ausschliesslich darauf an, ob diese der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (BAUMANN, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 59 N. 58; SCHMID, Art. 59 N. 129, a.a.O.).

Grundsätzlich wird bei allen Vermögenswerten (so SCHMID, Art. 59 N. 193, a.a.O.) einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt hat, im Sinne einer eigentlichen Beweislastumkehr die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB). Die Beschwerdekammer hat deshalb für Beschlagnahmen unter diesem Titel folgende Praxis entwickelt: Ein Vermögenswert einer Person, die der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann beschlagnahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich, eindeutig und ohne dass weitere Erhe- bungen erforderlich wären, darzutun vermag, dass der Vermögenswert we- der direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt (u. a. Entscheid vom 20. September 2004, BK_B 81/04 E. 4.2). Im vorliegenden Fall befinden sich die von der Beschlagnahme- bzw. Sperrverfügung betroffenen Liegenschaften im Eigentum des Beschwerde- führers, einer Person also, die der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation verdächtigt wird. Der Beschwerdeführer hat nicht darzutun vermocht, dass diese Liegenschaften nicht bei Bedarf der krimi- nellen Organisation dienen können, indem deren wirtschaftlicher Wert der kriminellen Organisation verfügbar gemacht wird. Demgemäss ist auch die- se Voraussetzung für die Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre erfüllt.

E. 3.4 Die Beschlagnahme ist im Übrigen verhältnismässig, namentlich deshalb, weil sie die Nutzung der Liegenschaften nicht einschränkt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (E. 1.2.).

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Be- stimmung der Gerichtsgebühr wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Verfahren BB.2005.9 nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten ist. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- angesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004

- 7 -

über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Dabei ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- anzurechnen.

- 8 -

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren BB.2005.9 wird als gegenstandslos von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.
  2. Die Beschwerde im Verfahren BB.2005.15 wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufer- legt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 3. Mai 2005 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A.______, vertreten durch Fürsprecher Dino Degior- gi, Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Beschlagnahme, Grundbuchsper- re und Anmerkung im Grundbuch

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2005.15 und BB.2005.9

- 2 -

Sachverhalt:

A. Gruppierungen von zahllosen Personen haben über mehrere Jahre hinweg aus der Schweiz heraus gesteuert Zigaretten in sehr grossen Mengen auf dem Transitweg über Montenegro nach Italien geschmuggelt, wo dann die- se in den Verkauf gelangten. Schmuggel und Feinverteilung in Italien über- nahmen Personen, die der Mafia zuzurechnen sind. Die Entgelte flossen mindestens teilweise wieder in die Schweiz. Die Bundesanwaltschaft führt in diesem Zusammenhang gegen mehrere Personen ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation und Verdachts auf Geldwä- scherei. A.______ wird vorgeworfen, in diesem „Kreislauf“ eine wesentliche Rolle gespielt zu haben, u. a. auch Firmen mit entsprechenden Lizenzen für Montenegro kontrolliert zu haben. A.______ wurde am 25. August 2004 festgenommen und mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 gegen Kaution und Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen.

B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 an das Grundbuchamt des Bezirks Z.______ ordnete der Staatsanwalt des Bundes die Beschlagnahme ver- schiedener Grundstücke und die Anmerkung entsprechender Grundbuch- sperren an (BB.2005.9, BK act. 1.1). Nachdem sich herausstellte, dass nur zwei der in der Verfügung angeführten Liegenschaften im Bezirk Z.______, die Übrigen indessen im Bezirk Y.______ situiert sind, erliess die Bundes- anwaltschaft am 3. und 4. Februar 2005 zwei neue Beschlagnahme- und Sperrverfügungen an die jeweils örtlich zuständigen Grundbuchämter (BB.2005.15, BK act. 1.1, 1.2). Mit diesen beiden Verfügungen wurden fol- gende Liegenschaften beschlagnahmt, und es sind Grundbuchsperren ein- getragen:

- fondo N. B.______ di W.______, Eigentümer: G.______ (mit leben- slangem Wohnrecht zu Gunsten von A.______) - ½ del fondo N. C.______ di W.______ - foglio D.______ di W.______ - foglio E.______ di X.______ - foglio F.______ di X.______

C. A.______ hatte mit Beschwerde vom 4. Februar 2005 bereits gegen die Verfügung vom 31. Januar 2005 bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhoben (Verfahren BB.2005.9). Nachdem diese Verfügung durch die bei- den Verfügungen vom 3. und 4. Februar 2005 ersetzt worden war, liess er

- 3 -

mit weiterer Beschwerde vom 14. Februar 2005 (BB.2005.15) auch dage- gen Beschwerde erheben. Er beantragt darin die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1). Die ursprüngliche Beschwerde wurde mit der zweiten Beschwerde vereinigt (Dossier BB.2005.9, BK act. 3). Die Bundesanwaltschaft beantragte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 6. März 2005 die Abweisung der Be- schwerden, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer (BK act. 5). Mit Schreiben vom 21. März 2005 verzichtete der Vertreter von A.______ auf eine Beschwerdereplik, wovon der Bundesanwaltschaft Kenntnis gegeben wurde (BK act. 7, 8).

Auf die Ausführungen in den Eingaben wird nachfolgend soweit Bezug ge- nommen, als dies erforderlich erscheint.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a).

Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die vorliegenden Beschwerden ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG. Die Beschwerden sind fristgerecht eingereicht worden (Art. 217 BStP).

1.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation des Beschwerdefüh- rers mit Bezug auf die Liegenschaft „fondo N. B.______ di W.______“, wel- che sich im Eigentum von dessen erwachsenem Sohn G.______ befindet. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung ei- nen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Danach ist nur die von einer Massnahme direkt betroffene Person berechtigt, Be- schwerde einzureichen (BGE 130 II 162; Entscheid Beschwerdekammer vom 27. Mai 2004, BK_ 023/04 E. 3.2). Der Beschwerdeführer geniesst an der Liegenschaft seines Sohnes zwar ein lebenslängliches, dingliches Wohnrecht. Anders als beispielsweise bei der Beschlagnahme eines Fahr- zeugs beeinträchtigt die Beschlagnahme einer Liegenschaft mittels Grund- buchsperre die konkrete Nutzungsmöglichkeit an sich nicht. Die Ausübung des Wohnrechts des Beschwerdeführers wird durch die Grundbuchsperre

- 4 -

denn auch nicht tangiert. Die Rechte des Beschwerdeführers an der Lie- genschaft gehen anders als diejenigen des Eigentümers nicht über die Nutzung hinaus; er ist mithin von der Massnahme nicht direkt betroffen. Soweit sich die Beschwerde auf die Liegenschaft „fondo N. B.______ di W.______“ bezieht, ist auf sie nicht einzutreten.

Anders verhält es sich mit Bezug auf die übrigen Liegenschaften, bei wel- chen der Beschwerdeführer Eigentümer oder Miteigentümer ist. Durch die Beschlagnahme ist er dort in seiner Verfügungsfähigkeit über die Liegen- schaften unmittelbar betroffen. Die Beschlagnahme der Liegenschaften verhindert nämlich deren Verkauf und Belastung oder die Errichtung von Dienstbarkeiten. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2005 richtet, ist sie insofern gegenstandslos geworden, als jene durch die nach- folgenden Verfügungen ersetzt wurde (Verfahren BB.2005.9). Die Be- schwerde ist deshalb als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzu- schreiben.

2. Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Gemäss Art. 65 Abs. 2 BStP kann unter den gleichen Voraussetzungen eine Grundbuch- sperre angeordnet werden. Der Einziehung unterliegen insbesondere Ver- mögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu be- lohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen An- forderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Ge- gensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Be- tracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Insbesondere bleiben die zivilrechtlichen Verhältnisse durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 120 IV 365, 367 E. 1c). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen: Entscheid der Beschwerdekammer BV.2005.1 vom

24. März 2005 E. 2).

- 5 -

3. 3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf die Unschuldsvermutung, stellt allerdings mit Recht das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts nicht in Frage. Es kann hinsichtlich des Tatverdachts auf den Entscheid der Be- schwerdekammer vom 5. Oktober 2004 (BK_H 129 + 131/04) sowie den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 16. Dezember 2004 (BK act. 5.6) verwiesen werden. Gegenüber dem dort Ausgeführten hat sich bis zum heutigen Datum (zu Gunsten des Beschwerdeführers) nichts geändert.

3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Liegenschaften vermutungswei- se der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterstehen. Er macht geltend, die beiden Liegenschaften in X.______ von seinem Vater geerbt zu haben. Das Zweifamilienhaus in W.______ („fondo N. C.______, foglio D.______”) habe er lange Zeit vor der angeblich strafbaren Tätigkeit käuflich erworben. Eine Beschlagnahme unter dem Titel des Art. 59 Ziff. 3 StGB falle aber auch deshalb ausser Betracht, weil es bei diesem Einzie- hungsgrund nicht um den Ausgleich eines deliktisch erlangten Vorteils, sondern um die Wegnahme von Betriebskapital der kriminellen Organisati- on gehe. Die Liegenschaften würden aber kein solches darstellen.

3.3 Ob eine Einziehung nach Art. 59 Ziff. 3 StGB nicht zusätzlich auch dem Ausgleich deliktisch erlangter Vorteile dienen soll, kann hier offen bleiben. Bei der Revision des Einziehungsrechts und dem dabei neu geschaffenen Art. 59 Ziff. 3 StGB hatte der Gesetzgeber vor allem Finanzmittel des orga- nisierten Verbrechens im Auge. Dennoch fallen auch körperliche Gegens- tände, deren Wert grundsätzlich in Geld ausdrück- bzw. schätzbar ist, unter diesen Vermögensbegriff (SCHMID, Art. 59 StGB N. 17 und 19 i.V.m. N. 128, ferner N. 133 und 193, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998.). Der Be- schwerdeführer selbst schreibt in diesem Zusammenhang von Betriebska- pital (der kriminellen Organisation). Im Grunde geht es bei Art. 59 Ziff. 3 StGB darum, einer kriminellen Organisation alle möglichen Betriebsmittel zu entziehen, seien es Finanz- oder Arbeitsmittel welcher Art auch immer (Konti, Bargeld, Gold, leicht verwertbare Preziosen, Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe, Waffen, Liegenschaften etc. ). Dem „Sumpf“ der kriminellen Orga- nisation soll das „Wasser“ abgegraben werden. Die Beschwerdekammer hat deshalb in früheren Entscheiden festgehalten, dass beispielsweise Fahrzeuge ebenfalls unter die nach Art. 59 Ziff. 3 StGB einzuziehenden Vermögenswerte fallen (Entscheid vom 20. September 2004, BK_B 81/04 E. 4.2). Das Gleiche gilt für Liegenschaften.

- 6 -

Gemäss Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB stehen Vermögenswerte schon dann in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation, wenn die kriminelle Organisation bzw. deren Exponenten – gegen die sich die Einziehung ef- fektiv richtet – die faktische Verfügungsgewalt über die relevanten Vermö- genswerte ausüben und diese jederzeit für ihre Ziele einsetzen können (SCHMID, Art. 59 N. 132, a.a.O.). Dabei ist entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers eben nicht massgebend, ob die betroffenen Vermö- genswerte deliktischer Herkunft sind, sondern es kommt ausschliesslich darauf an, ob diese der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (BAUMANN, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 59 N. 58; SCHMID, Art. 59 N. 129, a.a.O.).

Grundsätzlich wird bei allen Vermögenswerten (so SCHMID, Art. 59 N. 193, a.a.O.) einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt hat, im Sinne einer eigentlichen Beweislastumkehr die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB). Die Beschwerdekammer hat deshalb für Beschlagnahmen unter diesem Titel folgende Praxis entwickelt: Ein Vermögenswert einer Person, die der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann beschlagnahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich, eindeutig und ohne dass weitere Erhe- bungen erforderlich wären, darzutun vermag, dass der Vermögenswert we- der direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt (u. a. Entscheid vom 20. September 2004, BK_B 81/04 E. 4.2). Im vorliegenden Fall befinden sich die von der Beschlagnahme- bzw. Sperrverfügung betroffenen Liegenschaften im Eigentum des Beschwerde- führers, einer Person also, die der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation verdächtigt wird. Der Beschwerdeführer hat nicht darzutun vermocht, dass diese Liegenschaften nicht bei Bedarf der krimi- nellen Organisation dienen können, indem deren wirtschaftlicher Wert der kriminellen Organisation verfügbar gemacht wird. Demgemäss ist auch die- se Voraussetzung für die Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre erfüllt.

3.4 Die Beschlagnahme ist im Übrigen verhältnismässig, namentlich deshalb, weil sie die Nutzung der Liegenschaften nicht einschränkt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (E. 1.2.).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Be- stimmung der Gerichtsgebühr wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Verfahren BB.2005.9 nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten ist. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- angesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004

- 7 -

über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Dabei ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- anzurechnen.

- 8 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren BB.2005.9 wird als gegenstandslos von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Beschwerde im Verfahren BB.2005.15 wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufer- legt.

Bellinzona, 4. Mai 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Schweizerische Bundesanwaltschaft - Fürsprecher Dino Degiorgi

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.