opencaselaw.ch

ZV.2024.8

Klage gutgeheissen; bestehende Passivlegitimation; nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit; gültiger Verjährungseinredeverzicht.

Bs Sozialversicherungsgericht · 2025-03-25 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom25. März 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. T. Fasnacht

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Klägerin

C____ AG

[...]

vertreten durch lic. iur. D____, [...]

Beklagte

Gegenstand

ZV.2024.8

Krankentaggeldversicherung VVG (Klage)

Klage gutgeheissen; bestehende Passivlegitimation; nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit; gültiger Verjährungseinredeverzicht.

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomilic. iur.A. Gmür

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

Versandt am: