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ZV.2023.7

ZV01 Keine Hinweise auf Urteilsunfähigkeit beim Suizidversuch; Anspruch auf Krankentaggeld abgelehnt; Klage abgewiesen.

Bs Sozialversicherungsgericht · 2024-12-05 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom5. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw A. Zalad

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]

Kläger

C____

Beklagte

Gegenstand

ZV.2023.7

Krankentaggeld

Keine Hinweise auf Urteilsunfähigkeit beim Suizidversuch; Anspruch auf Krankentaggeld abgelehnt; Klage abgewiesen.

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. ThomiMLaw N. Marbot

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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