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ZV.2023.4

Kein Taggeldanspruch für eine neue Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhlätnisses (Bundesgerichtsurteil 4A_464/2024 vom 05.12.2024)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2024-03-21 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom21. März 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. phil.N. Bechtel

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Kläger

B____

vertreten durch C____

Beklagte

Gegenstand

ZV.2023.4

Klage vom 20. April 2023 (Postaufgabe 21. April 2023)

Kein Taggeldanspruch für eine neue Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhlätnisses

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. ThomiMLaw L. Marti

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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