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ZV.2023.2

Fehlende sachliche Zuständigkeit für rein privatrechtliche Schadenersatzansprüche; Nichteintreten.

Bs Sozialversicherungsgericht · 2024-02-05 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteilder Präsidentin

vom 5. Februar 2024

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Klägerin

C____

[...]

Beklagte

Gegenstand

ZV.2023.2

Klage vom 17. Februar 2023

Fehlende sachliche Zuständigkeit für rein privatrechtliche Schadenersatzansprüche; Nichteintreten.

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. K. Zimmermann

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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