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ZV.2021.3

Klage abgewiesen, dennoch Parteientschädigung zu gesprochen, da die Versicherung der versicherten Person die Police vorenthalten und damit das vorliegende Verfahren notwendig gemacht hat

Bs Sozialversicherungsgericht · 2021-11-17 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom17. November 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Klägerin

C____ Versicherungen AG

[...]

Beklagte

Gegenstand

ZV.2021.3

Klage vom 29. April 2021

Klage abgewiesen, dennoch Parteientschädigung zu gesprochen, da die Versicherung der versicherten Person die Police vorenthalten und damit das vorliegende Verfahren notwendig gemacht hat

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. ZehnderDr. K. Zimmermann

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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