Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom17. November 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Klägerin
C____ Versicherungen AG
[...]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2021.3
Klage vom 29. April 2021
Klage abgewiesen, dennoch Parteientschädigung zu gesprochen, da die Versicherung der versicherten Person die Police vorenthalten und damit das vorliegende Verfahren notwendig gemacht hat
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. ZehnderDr. K. Zimmermann
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
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