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ZV.2020.9

Kein Anspruch auf Krankentaggeld; Verjährung eingetreten (Bundesgerichtsurteil:4A_206_2021 vom 13.7.2021 )

Bs Sozialversicherungsgericht · 2020-12-21 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteilder Präsidentin

vom21. Dezember 2020

Parteien

A____

[...]

Kläger

B____ AG

[...]

Beklagte

C____ AG

[...]

Beigeladene

Gegenstand

ZV.2020.9

Klage vom 25. April 2020

Kein Anspruch auf Krankentaggeld; Verjährung eingetreten

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. ZehnderMLaw K. Zimmermann

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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