Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom12. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Klägerin
C____
[...]
vertreten durch D____, [...]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2020.8
Taggeldversicherung (VVG)
Klage gutgeheissen. Die Beklagte konnte den Gegenbeweis der Arbeitsfähigkeit nicht erbringen.
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. PfleidererMLaw N. Marbot
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
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