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ZV.2020.14

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Taggeld) Nachweis, dass die versicherte Person die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat, in casu vom Versicherer nicht erbracht.

Bs Sozialversicherungsgericht · 2020-08-26 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteilder Präsidentin

vom26. August 2020

Parteien

A____

vertreten durch B____

Klägerin

C____

vertretendurchD____

Beklagte

Gegenstand

ZV.2020.14

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Taggeld)

Nachweis, dass die versicherte Person die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat, in casu vom Versicherer nicht erbracht.

Intervall

Anzahl Tage

Grad AUF

Teilbetrag CHF

01.05.2020

18.05.2020

18

80

1'283.75

19.05.2020

31.05.2020

13

100

1'158.95

01.06.2020

09.06.2020

9

100

802.35

10.06.2020

30.06.2020

21

80

1'497.70

01.07.2020

31.07.2020

31

80

2'210.90

Total

6'953.65

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnderlic. iur. H. Dikenmann

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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