Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteilder Präsidentin
vom26. August 2020
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
C____
vertretendurchD____
Beklagte
Gegenstand
ZV.2020.14
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Taggeld)
Nachweis, dass die versicherte Person die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat, in casu vom Versicherer nicht erbracht.
Intervall
Anzahl Tage
Grad AUF
Teilbetrag CHF
01.05.2020
18.05.2020
18
80
1'283.75
19.05.2020
31.05.2020
13
100
1'158.95
01.06.2020
09.06.2020
9
100
802.35
10.06.2020
30.06.2020
21
80
1'497.70
01.07.2020
31.07.2020
31
80
2'210.90
Total
6'953.65
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnderlic. iur. H. Dikenmann
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
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